BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)
7. Juni 2016
Rechtssache F‑108/12
Marco Verile
gegen
Europäische Kommission
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union – Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Klage – Aufhebung – Rechtsmittel – Umdeutung der Anträge auf Aufhebung des Vorschlags für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Auslegung der Aufhebungsanträge dahin, dass sie auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet sind, mit der nach der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche ruhegehaltsfähige Dienstjahre angerechnet wurden – Zurückweisung der Anträge – Rechtskräftig gewordenes Rechtsmittelurteil – Erledigung“
Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2011, mit der dem Kläger nach der Übertragung des Kapitalwerts der von ihm in seinem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Union gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner damals geltenden Fassung ruhegehaltsfähige Dienstjahre angerechnet wurden, sowie, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission, mit der seine Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde
Entscheidung: Die Rechtssache F‑108/12, Verile/Kommission, ist in der Hauptsache erledigt. Herr Marco Verile und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
Anfechtungsklage – Klage, die nach einem unanfechtbar gewordenen Urteil des Unionsrichters in einer anderen Rechtssache, die nach einer Umdeutung des Klagegegenstands denselben Gegenstand hat, gegenstandslos geworden ist – Erledigung
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 85 Abs. 1)
Eine Anfechtungsklage ist gegenstandslos geworden und die Hauptsache ist für erledigt zu erklären, wenn der Gegenstand eines Urteils, das der Unionsrichter in einer anderen Rechtssache erlassen hat, nach einer in jener Rechtssache vorgenommenen Umdeutung des Klagegenstands derselbe ist wie der Gegenstand der betreffenden Anfechtungsklage, sofern die Parteien in beiden Rechtssachen dieselben sind und das genannte Urteil rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden ist.
Da der Grundsatz der Rechtskraft in der Unionsrechtsordnung zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege von grundlegender Bedeutung ist, sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können.
(vgl. Rn. 36 bis 39)
Verweisung auf:
Gerichtshof: Urteil vom 16. März 2006, Kapferer, C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung