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Klage, eingereicht am 10. März 2006 - Béatrice Ider u. a. / Kommission

(Rechtssache F-25/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Béatrice Ider und andere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 21. November 2005 über die Zurückweisung der am 26. Juli 2005 eingelegten Beschwerden der Kläger gegen die Verwaltungsentscheidungen, in denen die Einstufung und die Bezüge jedes Klägers festgelegt wurden, wie auch gegen Artikel 8 des Beschlusses des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 27. April 2005 über die "Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Übergangsmaßnahmen für Personen, die in Kinderkrippen und Kindertagesstätten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel in Brüssel beschäftigt sind", sowie gegen die Anhänge I und II dieses Beschlusses;

soweit erforderlich, auch Aufhebung der Entscheidungen, gegen die die genannten Beschwerden gerichtet waren;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, gegenwärtig in den Kinderkrippen und Kindertagesstätten in Brüssel tätige Vertragsbedienstete, erfüllten die gleichen Aufgaben auf der Grundlage von Arbeitsverträgen nach belgischem Recht bereits vor ihrer Ernennung. Sie beanstanden ihre Einstufung und ihre Bezüge, die die Beklagte bei ihrer Ernennung zu Vertragsbediensteten festgelegt hat.

Mit dem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, dass sie nach dem Vereinbarungsprotokoll vom 22. Januar 2002 zwischen der Kommission und Vertretern des Personals der Kinderkrippen und Kindertagesstätten mit Vertrag nach belgischem Recht eine günstigere Einstufung hätten erhalten müssen. Ihre Einstufung in die Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, stelle nämlich einen offenkundigen Beurteilungsfehler und eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung dar, da sie als Anfänger ohne jede Berufserfahrung angesehen worden seien, obwohl sie ein bedeutendes Dienstalter aufgewiesen hätten.

Mit dem zweiten Klagegrund berufen sich die Kläger auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, gegen das erwähnte Vereinbarungsprotokoll, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen die allgemeinen Grundsätze auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Insbesondere hätten bei der Berechnung des den Klägern zu gewährleistenden Gehalts die Familienzulagen nicht berücksichtigt werden dürfen.

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