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Klage, eingereicht am 17. Juni 2016 – ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-30/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L.-Y. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen von April 2016 enthaltenen Entscheidungen, die jährliche Gehaltsanpassung für 2016 auf 0,6 % zu begrenzen, und Aufhebung der späteren Abrechnungen sowie, soweit erforderlich, der Mitteilung der Beklagten an die Kläger vom 8. März 2016 und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in ihren Gehaltsabrechnungen von April 2016 enthaltene Entscheidung, die jährliche Anpassung des Grundgehalts für 2016 auf 0,6 % zu begrenzen, und demzufolge die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen vergleichbaren Entscheidungen sowie, soweit erforderlich, die Mitteilung der Beklagten an die Kläger vom 8. März 2016 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, als Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: i) Gehaltsbeträge, die der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2016 entsprechen, also eine Erhöhung um 2,3 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, ii) Gehaltsbeträge, die den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2016 von 2,9 % für die Gehälter entsprechen, die ab Januar 2016 noch gezahlt werden, iii) Verzugszinsen auf die geschuldeten Gehaltsbeträge bis zur vollständigen Zahlung dieser Beträge, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um drei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat, und iv) Schadensersatz für den erlittenen Kaufkraftverlust;

die Beklagte zu verurteilen, an jeden Kläger 1 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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