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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 5. Mai 2020 – Prima banka Slovensko a.s./HD

(Rechtssache C-192/20)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd Prešov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prima banka Slovensko a.s.

Beklagter: HD

Vorlagefragen

Ist die Richtlinie 93/131 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13), insbesondere ihre Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, in Verbindung mit der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-96/16 und C-94/17 (ECLI:EU:C:2018:643) vorgenommen hat, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der Rahmenschutzbestimmung nach § 54 Abs. 1 des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch) entgegensteht, die es nicht erlaubt, die Stellung des Verbrauchers durch einen Vertrag im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung zu verschlechtern, die im Fall des Verzugs mit der Kreditrückzahlung auf Seiten Verbrauchers dem Gläubiger die folgenden Rechte gewährt:

Recht des Gläubigers auf Verzugszinsen, deren Höhe durch eine Verordnung der Regierung begrenzt ist;

Recht des Gläubigers auf andere Sanktionen, die der Gläubiger gegenüber dem Verbraucher anwenden darf, die einschließlich der Verzugszinsen auf einen Betrag begrenzt sind, der der Hauptforderung des geschuldeten Kredits entspricht;

Recht des Gläubigers auf Schadensersatz, wenn der Schaden des Gläubigers höher ist als die Verzugszinsen, und zwar auf Schadensersatz in unbegrenzter, dem tatsächlich erlittenen Schaden entsprechender Höhe?

Falls die erste Frage bejaht wird: Stehen das hohe Verbraucherschutzniveau gemäß Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 1 AEUV dem entgegen, dass der Verbraucher für den Verzug mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einen Pauschalbetrag und nicht den Gegenwert des dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Schadens zahlen muss, und zwar selbst dann, wenn der tatsächliche Schaden geringer als der Pauschalbetrag ist?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).