Language of document : ECLI:EU:F:2007:122

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

5. Juli 2007

Rechtssache F-25/06

Béatrice Ider u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstufung und Bezüge – Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel – Bedienstete, die mit ausführenden Tätigkeiten betraut sind – Ehemalige Arbeitnehmer belgischen Rechts – Änderung des anzuwendenden Systems – Gleichbehandlung“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde über die Einstufung und die Festsetzung der Bezüge der Kläger als Vertragsbediensteten der Kommission aufgrund von im April 2005 unterzeichneten Verträgen für Vertragsbedienstete, die am 1. Mai 2005 in Kraft getreten sind, und auf Aufhebung der Entscheidungen dieser Behörde vom 21. November 2005 über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gegen die erstgenannten Entscheidungen

Entscheidung: Die Entscheidung, mit der die Kommission die Bezüge von Frau Ider aufgrund eines im April 2005 unterzeichneten Vertrags für Vertragsbedienstete festgesetzt hat, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von Frau Ider. Frau Ider trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. Frau Desorbay und Herr Noschese tragen ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertragsbedienstete – Bezüge

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Anhang, Art. 2 Abs. 2)

2.      Beamte – Vertragsbedienstete – Bezüge

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Anhang, Art. 2 Abs. 2)

1.      Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geht klar hervor, dass die Zahlung eines zusätzlichen Betrags zum Gehalt, falls dieses nach der Einstellung eines zuvor bei dem Organ aufgrund eines Arbeitsvertrags des nationalen Rechts eingestellten Arbeitnehmers niedriger als dasjenige ist, das er in der letztgenannten Eigenschaft erhalten hat, eine bloße Möglichkeit für das Organ darstellt. Zudem überlässt Art. 2 Abs. 2 dem Organ einen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung des zusätzlichen Betrags, da es die Unterschiede in den Steuer- und Sozialvorschriften und im Rentenrecht zwischen dem anwendbaren nationalen Recht und den für den Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen berücksichtigen muss.

Die Kommission hat Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch den Erlass der Art. 7 und 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Übergangsmaßnahmen für Personen, die in Kinderkrippen und Kindertagesstätten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel in Brüssel beschäftigt sind, sowie der Anhänge I bis III dieser Allgemeinen Durchführungsbestimmungen umgesetzt. Nach den letztgenannten Bestimmungen hat sie sich tatsächlich verpflichtet, bestimmten Gruppen von Vertragsbediensteten einen zusätzlichen Betrag nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu zahlen. Diese Einzelheiten der Durchführung von Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dürfen jedoch keine höherrangigen Normen des Rechts des öffentlichen Dienstes verletzen.

(vgl. Randnrn. 92, 93 und 95)

2.      Zur Frage, ob die Einbeziehung der Familienzulagen in die Definition der Nettogehälter von Vertragsbediensteten einerseits und von Beschäftigten nach nationalem Recht andererseits zum einen geeignet ist, Vertragsbedienstete zu benachteiligen, die zu den in den Art. 7 und 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Übergangsmaßnahmen für Personen, die in Kinderkrippen und Kindertagesstätten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel in Brüssel beschäftigt sind, genannten Zeitpunkten unterhaltsberechtigte Kinder hatten, im Vergleich zu denjenigen, die zu diesen Zeitpunkten solche Kinder nicht hatten, ist erstens festzustellen, dass sich diese beiden Gruppen von Vertragsbediensteten in vergleichbaren Situationen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten befinden, die darin besteht, ein gegebenenfalls geringeres Gehalt auszugleichen, zu dem die Überführung der Betroffenen in die Stellung eines Vertragsbediensteten führen kann.

Zweitens hat die Einbeziehung der Familienzulagen in die Definition der Nettogehälter von Vertragsbediensteten einerseits und von Beschäftigten nach nationalem Recht andererseits einen unmittelbaren Einfluss auf die Festsetzung des zusätzlichen Betrags, der sich aus dem Vergleich zwischen diesen Nettogehältern nach Maßgabe der Einzelheiten in Anhang I der erwähnten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen ergibt. Wäre der in den ersten Vergleichsparameter einbezogene Betrag der Gemeinschaftsfamilienzulagen höher als der Betrag der nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats erhaltenen Zulagen, die in den zweiten Vergleichsparameter einbezogen werden, so würde der zusätzliche Betrag, der Personen gezahlt wird, die bei ihrer Überführung in die Stellung eines Vertragsbediensteten bereits ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hatten, entsprechend gekürzt.

Somit kann die Einbeziehung der Familienzulagen in die Definition der Gehälter eine unterschiedliche Behandlung im Bereich der Entlohnung nach Maßgabe der in den Art. 7 und 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen genannten Zeitpunkte je nachdem hervorrufen, ob der betreffende Vertragsbedienstete unterhaltsberechtigte Kinder hatte oder nicht, und zwar zum Nachteil des Bediensteten, der zu diesen Zeitpunkten ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hatte. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass die Familienzulagen einen Bestandteil der Bezüge darstellen, die die Gemeinschaften ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten zu zahlen verpflichtet sind, jedoch nicht zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Vertragsbediensteten führen, wenn es nur darum geht, ihnen einen zusätzlichen Gehaltsbetrag zukommen zu lassen, der ein sinkendes Gehalt nach der Überführung von einem System des nationalen Rechts in ein System des Gemeinschaftsrechts ausgleichen soll.

Daher verstößt Anhang I Buchst. A und B der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Übergangsmaßnahmen für Personen, die in Kinderkrippen und Kindertagesstätten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel in Brüssel beschäftigt sind, auf den Art. 7 dieser Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verweist, in Ermangelung jeder objektiven Rechtfertigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

(vgl. Randnrn. 96 bis 101)