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Klage, eingereicht am 2. Januar 2008 - Piccoli / HABM (Darstellung einer Muschel)

(Rechtssache T-8/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: G. M. Piccoli Srl (Alzano Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Giudici)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 28. September 2007, zugegangen am 23. Oktober 2007, für nichtig zu erklären und dahin abzuändern, dass die Eintragung der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke Nr. 4522892, die aus der stilisierten Form einer Muschel (Kammmuschel) besteht, auch für die Unterscheidung von "Brioche, Brioche mit Creme-, Marmelade-, Schokolade- und Honigfüllung" zugelassen wird;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: dreidimensionale Marke, die aus einer aus vier verschiedenen Perspektiven dargestellten Muschel besteht (Eintragungsantrag Nr. 4522892 für Waren der Klasse 30)

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung für "Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis"

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4 und 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sowie nicht ordnungsgemäße Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Sowohl Art. 2 der Richtlinie als auch Art. 4 der Verordnung ließen ausdrücklich und eindeutig die Unterscheidungskraft nicht nur der Aufmachung der Ware, sondern auch ihrer Form selbst zu.

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