Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 15. Mai 2019 – Powiat Ostrowski/Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedzibą w Warszawie
(Rechtssache C-383/19)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Powiat Ostrowski
Beklagter: Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedzibą w Warszawie
Vorlagefragen
Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/1031 dahin auszulegen, dass die Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung selbst dann besteht, wenn eine Gebietskörperschaft – nämlich ein powiat (Landkreis) – das Eigentum an dem betreffenden Fahrzeug auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung erworben hat und dieses Fahrzeug nicht fahrbereit ist, sich auf einem privaten Gelände, d. h. einem bewachten Parkplatz außerhalb öffentlicher Straßen, befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll?
Oder ist er dahin auszulegen, dass unter diesen Umständen die Gebietskörperschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs – unbeschadet der Haftung, die der fundusz (Fonds) gegenüber geschädigten Dritten trägt – nicht zum Abschuss einer Versicherung verpflichtet ist?
____________
1 ABl. 2009, L 263, S. 11.