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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 vom Europäischen Auswärtigen Dienst gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-537/17, De Loecker/EAD

(Rechtssache C-187/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)

Andere Partei des Verfahrens: Stéphane De Loecker

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

soweit es um den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. Oktober 2016 geht, mit der die wegen Mobbings gegen den damaligen Generaldirektor Verwaltung („Operating Officer“) des EAD gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Beklagten zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Rn. 57, 58 und 65 des angefochtenen Urteils. Nach Ansicht des EAD hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 65 seines Urteils festgestellt habe, dass der EAD das Urteil vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15), nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es ihn nicht im Rahmen der Vorprüfung vor der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gehört habe.

In diesem Zusammenhang ist der EAD der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, indem es das angewandte Verfahren verfälscht und nicht berücksichtigt habe, dass der EAD den Kläger angehört habe, weil er ihm die Gelegenheit gegeben habe, ergänzende Angaben zu seiner ursprünglichen Beschwerde vorzutragen, bevor die Akte den Dienststellen der Kommission zur Voruntersuchung vorgelegt worden sei.

Zudem sei das Urteil De Loecker/EAD (F-34/15) unrichtigerweise dahin ausgelegt worden, dass dem EAD eine Pflicht auferlegt werde, den Kläger bereits im Stadium des Vorverfahrens zu hören (Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils).

Schließlich habe das Gericht einen das Verfahren betreffenden Beurteilungsfehler begangen, indem es die Schlussfolgerungen aus dem Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, in Rn. 58 des angefochtenen Urteils angeführt), auf die vorliegende Rechtssache übertragen habe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich im vorliegenden Fall nur um eine Vorprüfung und nicht um eine Verwaltungsuntersuchung gehandelt habe.

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