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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 27. Februar 2019 - OI gegen Air Nostrum Lineas Aereas del Mediterraneo SA

(Rechtssache C-191/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: OI

Beklagte: Air Nostrum Lineas Aereas del Mediterraneo SA

Vorlagefragen

1.    Stellt die Umbuchung eines zur Abfertigung am Flughafen erscheinenden Fluggastes, der für einen bestimmten Flug über eine bestätigte Buchung verfügt, gegen dessen Willen auf einen späteren Flug einen Fall der Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dar, wenn der Flug, auf den sich die bestätigte Buchung des Fluggastes bezieht, weiter durchgeführt wird?

2.    Sofern Frage Nr. 1 bejaht wird: Ist die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Verordnung Nr. 261/2004 auf Fälle der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung analog anzuwenden?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.