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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2019 - Flightright GmbH gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-180/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Flightright GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 so auszulegen, dass die Entfernung, die für die Ausgleichszahlung maßgeblich ist, nach der gesamten Reisestrecke zu bemessen ist?

Ist also (die Anwendbarkeit der Verordnung auf den jeweils betroffenen Reiseabschnitt vorausgesetzt) der Begriff „Flug“ so auszulegen, dass bei Buchungen, bei denen Flugreisende nur mit Zwischenlandung und ggf. Umstieg in ein anderes Flugzeug ihr Endziel erreichen, nur die Strecke gemeint ist, auf der die Verspätung tatsächlich eingetreten ist, oder ist „Flug“ in einem solchen Fall so auszulegen, dass die gesamte Beförderungsstrecke vom ersten Startort bis zum Endziel für die Entfernung maßgeblich ist?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S.1.