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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2005 - Eva Merglova / Kommission

(Rechtssache F-129/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Eva Merglova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. September 2005 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben;

die Neueinstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe C*3 oder C*2, und zwar rückwirkend zum 1. Mai 2004, anzuordnen;

hilfsweise, der Kommission aufzugeben, die Klägerin im nächsten Beförderungsjahr als für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe C*3 oder C*2 in Betracht kommend anzuerkennen, und die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie nicht ab 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe C*2 oder C*3 eingestuft wurde;

in jedem Fall die Beklagte in die gesamten Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, die nach der Reform des Statuts eingestellt wurde, aber in die Reserveliste eines vor der Reform veröffentlichten Auswahlverfahrens aufgenommen war, macht die Rechtswidrigkeit von Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts geltend, wonach sie in die Besoldungsgruppe C*1, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde.

Zur Begründung ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit rügt sie zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur, der in Artikel 6 des Statuts verankert sei. Ihre Laufbahn sei nämlich durch ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe C*1 verzögert worden.

Sie ist außerdem der Auffassung, dass sie Opfer eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber ihren Kollegen der Besoldungsgruppe C 4 oder C 5 geworden sei, die vor dem 1. Mai 2004 befördert worden seien.

Schließlich beruft sie sich auf eine Verletzung des berechtigten Vertrauens, das bei ihr dahin gehend erzeugt worden sei, dass die neue Laufbahnstruktur nicht zu einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen führe, sowie auf einen Verstoß gegen ihre wohlerworbenen Rechte und auf das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs.

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