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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2019 von der Lupin Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-680/14, Lupin/Kommission

(Rechtssache C-144/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lupin Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Smith und A. White, Solicitors, M. Hoskins, QC, und V. Wakefield, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Lupin und Krka aufzuheben und

nach Art. 61 der Satzung den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die am 30. Januar 2007 zwischen Lupin und Servier geschlossene Patentvergleichsvereinbarung eine bezweckte Beschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sei. Insbesondere habe das Gericht

die anwendbaren rechtlichen Prüfkriterien für die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung verkannt, insbesondere im Licht der in der Rechtssache C-67/13 P, Cartes Bancaires, aufgestellten Rechtsgrundsätze;

verkannt, dass Wettbewerbsverbots- und Nichtangriffsklauseln in Vergleichsvereinbarungen unabhängig davon, ob ein Anreiz bestehe, dieselben Auswirkungen auf den Wettbewerb hätten;

entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Unterscheidung zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten umgekehrten Zahlungen nicht geprüft oder erläutert;

zu Unrecht entschieden, dass das Bestehen eines „Anreizes“ für einen Generikahersteller die Feststellung einer bezweckten Beschränkung rechtfertige. Auch der Erhalt einer „Vergünstigung“ durch den Generikahersteller könne eine solche Feststellung nicht rechtfertigen;

rechtsfehlerhaft entschieden, dass der nicht eindeutige Wortlaut der Beschränkungen in der Vereinbarung so zu verstehen sei, dass sie sich auf Produkte erstreckten, die nicht von dem zwischen den Parteien streitigen Patents erfasst seien.

Keine bewirkte Beschränkung

Das Gericht habe entschieden, dass der Klagegrund, mit dem Lupin geltend gemacht habe, dass die Kommission zu Unrecht eine bewirkte Beschränkung angenommen habe, ins Leere gehe, da es die entsprechende Feststellung der Kommission aufrechterhalten habe. Der Gerichtshof solle dann, wenn er diese Beurteilung aufhebe, über das von Lupin eingelegte Rechtsmittel endgültig entscheiden und die Feststellung der Kommission, dass eine bewirkte Beschränkung vorliege, für nichtig erklären. Insbesondere habe die Kommission

sich rechtsfehlerhaft auf umgekehrte Zahlungen und/oder einen erheblichen Anreiz berufen;

es unterlassen, die Frage einer bewirkten Beschränkung nicht unter Bezugnahme auf die Lehre von den Nebenabreden bzw. auf die im Urteil C-309/99, Wouters, anerkannten Grundsätze bzw. Art. 102 AEUV zu beurteilen;

ihre Beurteilung der Marktposition von Servier im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbar auf ihre Feststellungen bezüglich der beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV gestützt, die jedoch für nichtig erklärt worden seien (Rechtssache T-691/14, Servier/Kommission).

Geldbuße

Das Gericht habe hinsichtlich der Geldbuße die Neuartigkeit der behaupteten Zuwiderhandlung fehlerhaft beurteilt.

Das Gericht habe gegen seine Pflicht verstoßen, bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl Schwere als auch Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Das Gericht habe bei der Festsetzung der Geldbuße zu Unrecht den Wert der von Servier an Lupin übertragenen Patentanmeldungen nicht berücksichtigt.

Sollte dem von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-684/14, Krka, eingelegten Rechtsmittel stattgegeben werden: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, wie die Kommission Lupin im Vergleich zu Krka behandelt habe.

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