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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 – Rihn/Europol

(Rechtssache F-67/13)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Europol-Übereinkommen – Statut der Bediensteten von Europol – Beschluss 2009/371/JI – Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol – Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags – Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Rihn (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Arnould und D. Neumann, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den befristeten Vertrag des Klägers nicht zu verlängern

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Rihn trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.

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1     ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 31.