Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 – Rihn/Europol
(Rechtssache F-67/13)1
(Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Europol-Übereinkommen – Statut der Bediensteten von Europol – Beschluss 2009/371/JI – Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol – Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags – Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Rihn (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Arnould und D. Neumann, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den befristeten Vertrag des Klägers nicht zu verlängern
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Rihn trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.
________________________1 ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 31.