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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam – Niederlande) Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen ZB

(Rechtssache C-627/19 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Begriff „ausstellende Justizbehörde“ – Kriterien – Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl)

Verfahrenssprache: Niederlande

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Partei des Ausgangsverfahrens

ZB

Tenor

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Strafe einer Behörde übertragen, die zwar an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, jedoch keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung dieser Behörde, einen solchen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vorsehen.

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1     ABl. C 383 vom 11.11.2019.