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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 17 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 2. Juli 2019 – UQ/Subdelegación del Gobierno en Barcelona

(Rechtssache C-503/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 17 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UQ

Beklagter: Subdelegación del Gobierno en Barcelona

Vorlagefragen

Ist mit den Art. 6 Abs. 1 und 17 der Richtlinie 2003/1091 eine Auslegung durch die nationalen Gerichte vereinbar, wonach eine beliebige Vorstrafe ein hinreichender Grund dafür ist, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen?

Muss das nationale Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben der Existenz von Vorstrafen weitere Faktoren wie Schwere und Dauer der Strafe, die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Gesellschaft, die Dauer seines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts und seine Bindungen im Inland berücksichtigen?

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es erlauben, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 4 zu versagen, ohne die in den Art. 6 Abs. 1 und 17 enthaltenen Beurteilungskriterien vorzusehen?

Sind die Art. 6 Abs. 1 und 17 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur absteigenden vertikalen Wirkung von Richtlinien befugt ist, die Bestimmungen in den Art. 6 Abs. 1 und 17 bei der Beurteilung bestehender Vorstrafen im Licht ihrer Schwere, der Dauer der Strafe und der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr unmittelbar anzuwenden?

Ist das Unionsrecht, insbesondere das Recht auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie die Grundsätze der Klarheit, der Transparenz und der Verständlichkeit, dahin auszulegen, dass es einer Auslegung der Art. 147 bis 149 des Real Decreto (Königliches Dekret) 557/2011 und von Art. 32 der Ley Orgánica (Organgesetz) 4/2000 durch die spanischen Gerichte entgegensteht, wonach Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zur Versagung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten führen können, ohne dass die Versagungsgründe in diesen Rechtsvorschriften klar und transparent angegeben werden?

Ist mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/109 und insbesondere ihres Art. 6 Abs. 1 eine nationale Rechtsnorm und deren Auslegung durch die Gerichte vereinbar, mit der die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erschwert und die Erlangung der Rechtsstellung eines zeitweilig Aufenthaltsberechtigten erleichtert wird?

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1     Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).