Language of document : ECLI:EU:F:2014:253

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

25. November 2014

Rechtssache F‑82/11 DEP

Nicolaos Loukakis u. a.

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Kostenfestsetzungsantrag, der von Herrn Loukakis und 18 weiteren Antragstellern im Anschluss an das Urteil Loukakis u. a./Parlament (F‑82/11, EU:F:2013:139) gemäß Art. 92 Abs. 1 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verfahrensordnung eingereicht wurde

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der Kosten, die das Europäische Parlament Herrn Loukakis und den 18 weiteren Antragstellern, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, in der Rechtssache F‑82/11 als erstattungsfähige Kosten zu erstatten hat, wird auf 20 097 Euro festgesetzt.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Erforderlichkeit der Dienstleistungen eines Anwalts, die sich aus den im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht vorgenommenen Handlungen ergibt

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Beistand durch denselben Anwalt im für den Rechtsstreit relevanten vorgerichtlichen Verfahren – Verkürzung der für das Gerichtsverfahren erforderlichen Vorbereitungszeit – Arbeitsaufwand eines Beistands – Verhältnis zum Umfang der Schriftsätze – Fehlen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

1.      Gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sind die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt, die für das Verfahren vor diesem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren.

Insoweit lässt sich aus dem Umstand, dass der Anwalt eine Klageschrift eingereicht, eine Erwiderung und Erklärungen verfasst und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, ableiten, dass er tatsächlich für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erforderliche Handlungen und Dienstleistungen durchgeführt hat.

(vgl. Rn. 25 und 26)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss Martinez Erades/EAD, F‑64/12 DEP, EU:F:2013:111, Rn. 21

2.      Der Unionsrichter ist an die Kostenaufstellung, die die Kostenerstattung begehrende Partei vorlegt, nicht gebunden. Er hat lediglich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren.

Hat allerdings der Anwalt des Antragstellers diesem bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, berücksichtigt das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass ihm die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihm die Arbeit zu erleichtern, und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit verringert.

Schließlich kann die Höhe der Honorare nicht unbedingt von der Länge der vom Beistand einer Partei verfassten Schriftsätze abhängig gemacht werden, da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Länge der Schriftsätze die Höhe des Arbeitsaufwands widerspiegelt.

(vgl. Rn. 32, 33 und 38)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Beschluss IPK-München/Kommission, T‑331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschlüsse Suvikas/Rat, F‑6/07 DEP, EU:F:2009:74, Rn. 26; Schönberger/Parlament, F‑7/08 DEP, EU:F:2010:32, Rn. 29; und Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09 DEP, EU:F:2012:147, Rn. 21