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Klage, eingereicht am 28. Mai 2018 – Gas Natural/Kommission

(Rechtssache T-328/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Gas Natural SDG, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und V. Romero Algarra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Klageschrift angeführten Nichtigkeitsgründe für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 27. November 2017 in der Sache SA.47912 (2017/NN), mit dem das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV über den vom Königreich Spanien Kohlekraftwerken gewährten Anreiz zu umweltschützenden Investitionen eingeleitet wurde, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären.

die Kommission zu den Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem hier angefochtenen Beschluss wurde das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV über den vom Königreich Spanien Kohlekraftwerken gewährten Anreiz zu umweltschützenden Investitionen eingeleitet.

Nach Ansicht der Klägerin geht aus diesem Beschluss hervor, dass die Kommission sich frage, ob die für Anlagen, die diesen Anreiz zu umweltschützenden Investitionen erhielten, geltenden Emissionsgrenzwerte nicht lediglich darauf abzielten, das vom Unionsrecht, insbesondere von der auf Kohlekraftwerke anwendbaren Richtlinie 2001/80/EG geforderte Schutzniveau zu erreichen. In diesem Fall hätte der Anreiz zu umweltschützenden Investitionen nämlich überhaupt keine Anreizwirkung. Ferner verstieße der Anreiz zu umweltschützenden Investitionen gegen den unionsrechtlichen Grundsatz auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, wonach Mitgliedstaaten Unternehmen keine staatlichen Beihilfen gewähren dürften, damit diese verbindliche Unionsrechtsnormen erfüllen könnten.

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt.

Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Selektivität der Maßnahme

Die Kommission mache keine Angaben, aus denen klar und eindeutig hervorgehe, warum die geprüfte Maßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV selektiv sei. Insbesondere erläutere sie nicht, ob sich die Kohlekraftwerke in einer mit den übrigen Kraftwerken vergleichbaren Sach- und Rechtslage befänden, und falls ja, ob der streitige Anreiz unter Berücksichtigung seines Zwecks „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Vergleich zu anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Rechts- und Sachlage befänden, begünstigen könne.

Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Selektivität der Maßnahme

Die den Kohlekraftwerken zur weiteren Unterstützung der Investitionen gewährte Vergütung könne keineswegs selektiv sein, da sie sich darauf beschränke, die Voraussetzungen für sämtliche wichtigen nach 1998 getätigten Investitionen zu vereinheitlichen, und zwar unabhängig von der Technologie und/oder der Frage, ob es sich bei den betreffenden Kraftwerke um GuD- oder Kohlekraftwerke handele; für die Höhe der Vergütung werde allein auf die Größe des Kraftwerks abgestellt.

In jedem Fall – auch wenn die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend sein sollten, was nicht der Fall sei – hätten sich die Kohlekraftwerke angesichts ihrer wirtschaftlichen Umstände und ihrer rechtlichen Lage nicht in einer mit Kraftwerken, die eine andere Energieart verwendeten, vergleichbaren Sach- und Rechtslage befunden. Tatsächlich seien die Kohlekraftwerke die einzigen vor 1998 errichteten Kraftwerke gewesen, die außergewöhnlich hohe Investitionen hätten tätigen müssen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, und denen ohne die streitige Vergütung die Schließung gedroht hätte, was die Versorgungssicherheit des spanischen Stromsystems gefährdet hätte.

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