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Klage, eingereicht am 21. Juli 2006 - Duyster / Kommission

(Rechtssache F-81/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Tineke Duyster (Oetrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. H. A. M. van den Muijsenbergh)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Klage in vollem Umfang für zulässig zu erklären;

die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 8. November 2005 und 11. Mai 2006 aufzuheben;

der Klägerin Schadensersatz für den ihr entstandenen Schaden zuzusprechen;

hilfsweise, den genannten Anträgen ganz oder teilweise stattzugeben oder eine Entscheidung zu treffen, mit der den Anträgen der Klägerin vom 5. und 13. Juli 2005 ganz oder teilweise stattgegeben wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen der Rechtssachen F-51/051 und F-18/062 hat sich die Klägerin bereits dagegen gewandt, dass die Kommission ihr zunächst Elternurlaub vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 gewährt und dann mit Schreiben vom 17. November 2005 den Beginn des Elternurlaubs auf den 8. November 2004 festgesetzt hatte.

In der vorliegenden Rechtssache ficht die Klägerin die Entscheidungen an, mit denen die Kommission ihre auf ungefähr 50 Rügen in Bezug auf angeblich fahrlässige Handlungen der Dienststellen der Kommission gestützte Anträge nach Artikel 288 EG und Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten auf Schadensersatz als unzulässig abgelehnt hat.

Zur Begründung ihrer Klage gegen die Entscheidungen über die Unzulässigkeit macht die Klägerin u. a. geltend: i) eine falsche Tatsachengrundlage für die Entscheidungen; ii) einen Verstoß gegen den Inhalt sowie den Sinn und Zweck des Artikels 90 Absätze 1 und 2 des Statuts; iii) das Vorhandensein von Widersprüchen; iv) die fehlende Klarheit der Entscheidungen; v) die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde die Rechtsprechung zu Artikel 288 EG und Artikel 90 des Statuts falsch auslege und/oder anwende; vi) die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde falsch argumentiere; vii) einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Interessenausgleichs, die Verletzung der Pflicht zur Information des Arbeitnehmers, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verletzung des Rechts auf einen Rechtsbehelf.

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1 - ABl. C 217 vom 3.9.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-249/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).

2 - ABl. C 154 vom 1.7.2006.