Language of document : ECLI:EU:C:2019:1077

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

12. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘ – Kriterien – Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl“

In den verbundenen Rechtssachen C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel (Berufungsgericht, Luxemburg) mit Entscheidung vom 9. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 2019, und von der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 22. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2019, in Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen

JR (C‑566/19 PPU),

YC (C‑626/19 PPU)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von JR, vertreten durch P.‑F. Onimus, E. Moyne, G. Goubin und F. Joyeux, avocats,

–        von YC, vertreten durch T. E. Korff und H. G. Koopman, advocaten,

–        des Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg, vertreten durch J. Petry,

–        des Openbaar Ministerie, vertreten durch K. van der Schaft und N. Bakkenes,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        Irlands, vertreten durch G. Hodge und M. Browne als Bevollmächtigte im Beistand von R. Kennedy, SC,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Fiandaca, avvocato dello Stato,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2019

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen in Luxemburg bzw. den Niederlanden, die am 24. April 2019 vom Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Lyon (Leiter der Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Lyon, Frankreich) zum Zweck der Strafverfolgung von JR (Rechtssache C‑566/19 PPU) und am 27. März 2019 vom Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Tours (Leiter der Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Tours, Frankreich) zur Strafverfolgung von YC (Rechtssache C‑626/19 PPU) erlassen wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 5, 6, 10 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EU] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EU] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(12)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EU] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …“

4        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

5        Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) dieses Rahmenbeschlusses sieht in Abs. 1 vor:

„Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.“

6        Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)      Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

 Französisches Recht

 Verfassung

7        Art. 64 Abs. 1 der Verfassung vom 4. Oktober 1958 lautet:

„Der Präsident der Republik ist Garant der Unabhängigkeit der Justizbehörden.“

 Verordnung über das Organgesetz über den Status von Richtern und Staatsanwälten

8        In Art. 5 der Ordonnance n° 58-1270 du 22 décembre 1958 portant loi organique relative au statut de la magistrature (Verordnung Nr. 58‑1270 vom 22. Dezember 1958 über das Organgesetz über den Status von Richtern und Staatsanwälten, JORF vom 23. Dezember 1958, S. 11551) heißt es:

„Die Staatsanwälte unterliegen der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten und sind dem Garde des Sceaux, dem Justizminister, unterstellt. In der mündlichen Verhandlung können sie ihre Meinung frei äußern.“

 CPP

9        Das Erste Buch des legislativen Teils des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) (im Folgenden: CPP), das überschrieben ist mit „Durchführung der Strafrechtspolitik, der Strafverfolgung und der strafrechtlichen Ermittlungen“, besteht aus vier Titeln.

10      Der Erste Titel („Behörden, denen die Durchführung der Strafrechtspolitik, der Strafverfolgung und der strafrechtlichen Ermittlungen obliegt“) des Ersten Buches des CPP enthält u. a. die Art. 30, 31 und 36 CPP. In Art. 30 heißt es:

„Der Justizminister führt die von der Regierung festgelegte Strafrechtspolitik durch. Er wacht über ihre kohärente Umsetzung im Hoheitsgebiet der Republik.

Hierfür erteilt er den Beamten der Staatsanwaltschaft allgemeine Weisungen.

Er kann ihnen jedoch keine Weisungen in Einzelfällen erteilen.

…“

11      Art. 31 CPP hat folgenden Wortlaut:

„Die Staatsanwaltschaft führt unter Beachtung des Grundsatzes der Unparteilichkeit, dem sie verpflichtet ist, die Strafverfolgung durch und verlangt die Anwendung des Gesetzes.“

12      Art. 36 CPP bestimmt:

„Der Generalstaatsanwalt kann durch schriftliche Weisungen an die Staatsanwälte, die zu den Verfahrensakten zu reichen sind, anordnen, Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen oder dem zuständigen Gericht die schriftlichen Anträge zu übermitteln, die er für zweckmäßig hält.“

13      Titel III („Untersuchungsgerichte“) des Ersten Buches des CPP enthält u. a. ein Kapitel I („Untersuchungsrichter: Untersuchungsgerichte erster Instanz“), das in 13 Abschnitte unterteilt ist.

14      Art. 122 CPP, der sich in Abschnitt 6 („Haftbefehle und ihre Vollstreckung“) des Kapitels I befindet, bestimmt:

„Der Untersuchungsrichter kann je nach Fall einen Durchsuchungsbefehl, eine Anordnung zum Erscheinen vor Gericht, einen Vorführungs- oder einen Haftbefehl ausstellen. Der Haftrichter kann eine Inhaftierungsanordnung erlassen.

Der Haftbefehl ist die Anordnung an die öffentliche Gewalt, die Person zu suchen, gegen die er erlassen worden ist, und sie ihm vorzuführen, nachdem sie gegebenenfalls zu der auf dem Haftbefehl eingetragenen Haftanstalt gebracht wurde, wo sie aufgenommen und festgehalten werden wird.

…“

15      In Art. 131 CPP, der ebenfalls zu diesem Abschnitt 6 gehört, heißt es:

„Wenn die Person flüchtig oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik wohnhaft ist, kann der Untersuchungsrichter nach Stellungnahme des Staatsanwalts gegen sie einen Haftbefehl erlassen, wenn die Tat eine Gefängnisstrafe oder eine schwerere Strafe beinhaltet.“

16      Art. 170 CPP, der sich in Abschnitt 10 („Nichtigkeit des Ermittlungsverfahrens“) des Kapitels I des Titels III des Ersten Buches befindet, bestimmt:

„In allen Angelegenheiten kann die Untersuchungskammer während des Ermittlungsverfahrens für die Nichtigerklärung einer Handlung oder eines Verfahrensschriftstücks durch den Untersuchungsrichter, den Staatsanwalt, die Parteien oder den Zeugen mit Rechtsbeistand angerufen werden.“

17      Das Buch IV des CPP, das „[b]estimmten besonderen Verfahren“ gewidmet ist, enthält u. a. einen Titel X („Internationale Rechtshilfe“), der sich in sieben Kapitel gliedert, wovon Kapitel IV überschrieben ist mit „Europäischer Haftbefehl, Verfahren zur Übergabe zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich aus dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 ergeben, und Übergabeverfahren, die sich aus von der Europäischen Union mit anderen Staaten geschlossenen Übereinkommen ergeben“. Art. 695‑16 CPP, der sich in diesem Kapitel IV befindet, sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Die Staatsanwaltschaft beim Untersuchungsgericht, beim erkennenden Gericht oder beim Strafvollstreckungsgericht, die einen Haftbefehl erlassen hat, vollstreckt diesen in Form eines Europäischen Haftbefehls entweder auf Antrag des Gerichts oder von Amts wegen nach den in den Art. 695‑12 bis 695‑15 festgelegten Vorschriften und Voraussetzungen.“

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

 Rechtssache C566/19 PPU

18      Am 24. April 2019 erließ der Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Lyon (Leiter der Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Lyon, Frankreich) einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung von JR, der verdächtigt wurde, an Straftaten im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung beteiligt gewesen zu sein.

19      Dieser Haftbefehl war in Durchführung eines am selben Tag vom Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Lyon (Untersuchungsrichter des Regionalgerichts Lyon) erlassenen nationalen Haftbefehls ausgestellt worden.

20      JR wurde am 24. April 2019 in Luxemburg auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls festgenommen. Am 25. April 2019 setzte der Juge d’instruction du tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Untersuchungsrichter des Bezirksgerichts Luxemburg, Luxemburg), dem JR vorgeführt worden war, diesen jedoch wieder auf freien Fuß, nachdem er festgestellt hatte, dass die Beschreibung der Taten in diesem Europäischen Haftbefehl sehr knapp war und ihm nicht erlaubte, die Art der JR vorgeworfenen Straftaten nachzuvollziehen.

21      Am 28. Mai 2019 beantragte der Procureur d’État du Luxembourg (Leiter der Staatsanwaltschaft von Luxemburg, Luxemburg) bei der Chambre du conseil du tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Ratskammer des Bezirksgerichts Luxemburg), festzustellen, dass JR den französischen Behörden zu übergeben sei.

22      Mit Beschluss vom 19. Juni 2019 erklärte sich die Chambre du conseil du tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Ratskammer des Bezirksgerichts Luxemburg) für unzuständig, um über den von JR gestellten Antrag auf Nichtigerklärung dieses Europäischen Haftbefehls zu entscheiden, und gab dem Antrag auf dessen Übergabe an die französischen Behörden statt.

23      JR legte gegen diesen Beschluss bei der Cour d’appel (Berufungsgericht, Luxemburg) Berufung ein und machte geltend, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft in Frankreich nicht als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden könnten, da sie indirekten Weisungen der Exekutive unterliegen könnten.

24      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft auf den ersten Blick die im Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllten, da ihnen der Justizminister gemäß Art. 30 CPP keine Weisungen in Einzelfällen erteilen könne. Allerdings ermächtigte Art. 36 CPP den Generalstaatsanwalt, wenn er es für zweckmäßig halte, durch schriftliche Weisungen an die Staatsanwälte anzuordnen, Ermittlungen durchzuführen oder das zuständige Gericht mit schriftlichen Anträgen zu befassen.

25      Unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den Rechtssachen OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:337) fragt sich das vorlegende Gericht daher, ob diese hierarchische Verbindung mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit vereinbar ist, die verlangt werden, um eine nationale Behörde als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen.

26      Das Gericht macht auch geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft durch ihre Unteilbarkeit in dem Sinn auszeichne, dass eine von einem ihrer Mitglieder vorgenommene Handlung eine Handlung im Namen der gesamten Staatsanwaltschaft sei. Außerdem sei die Staatsanwaltschaft, die in einer Sache die Einhaltung der für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen kontrollieren und seine Verhältnismäßigkeit prüfen solle, gleichzeitig in derselben Sache die Strafverfolgungsbehörde, so dass ihre Unparteilichkeit fragwürdig sein könnte.

27      Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel (Berufungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die französische Staatsanwaltschaft beim untersuchenden oder erkennenden Gericht, die in Frankreich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, als ausstellende Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendeten Begriffs auch dann anzusehen, wenn sie die Wahrung der notwendigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die in der Strafakte gegebenen Umstände überwachen soll und gleichzeitig die Strafverfolgungsbehörde in dieser Sache ist?

 Rechtssache C626/19 PPU

28      Am 27. März 2019 erließ der Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Tours (Leiter der Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Tours, Frankreich) einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung von YC, der verdächtigt wurde, in Frankreich an einem bewaffneten Überfall beteiligt gewesen zu sein.

29      Diesem Haftbefehl lag ein am selben Tag vom Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Tours (Untersuchungsrichter des Regionalgerichts Tours) erlassener nationaler Haftbefehl zugrunde.

30      YC wurde am 5. April 2019 in den Niederlanden auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls festgenommen.

31      Am selben Tag legte das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) gemäß Art. 23 der Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) diesen Europäischen Haftbefehl zur Prüfung vor.

32      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass, wie aus den Rn. 50, 74 und 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), hervorgehe, ein Staatsanwalt als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden könne, wenn er im Ausstellungsmitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirke, wenn er unabhängig handele und wenn gegen seine Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

33      Im vorliegenden Fall sind nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die ersten beiden Anforderungen erfüllt, da die Beamten der Staatsanwaltschaft in Frankreich an der Rechtspflege mitwirkten und nicht der Gefahr ausgesetzt seien, unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu werden.

34      In Bezug auf die dritte Anforderung bemerkt das vorlegende Gericht jedoch, dass, wie aus den Informationen hervorgehe, die ihm von den französischen Behörden vorgelegt worden seien, gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, und seine Verhältnismäßigkeit kein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden könne. Allerdings prüfe der Untersuchungsrichter in der Praxis beim Erlass eines nationalen Haftbefehls, auf den ein Europäischer Haftbefehl zurückgehe, auch die Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls.

35      Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob die beim Erlass des nationalen Haftbefehls, also vor der tatsächlichen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, erfolgende gerichtliche Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des eventuellen Erlasses des Europäischen Haftbefehls der Sache nach mit den in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen in Einklang steht, wonach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müsse, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genüge.

36      Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass gemäß den ihm von den französischen Behörden vorgelegten Informationen ein Richter von der betroffenen Person nach ihrer tatsächlichen Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat mit einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehls befasst werden könne, ob diese Möglichkeit diesen Anforderungen genügt.

37      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist ein Staatsanwalt, der an der Rechtspflege im Ausstellungsmitgliedstaat mitwirkt, bei der Wahrnehmung seiner mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben unabhängig handelt und einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen, wenn ein Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit im Vorfeld der tatsächlichen Entscheidung dieses Staatsanwalts über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geprüft hat?

2.      Sofern die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung, dass im Sinne von Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), die Entscheidung des Staatsanwalts über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, erfüllt, wenn der gesuchten Person nach ihrer tatsächlichen Übergabe ein Verfahren offensteht, in dem beim Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehls geltend gemacht werden kann und dieser Richter u. a. die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls prüft?

38      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2019 sind die Rechtssachen C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zum Eilverfahren

39      Am 17. September 2019 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

40      Nachdem die Erste Kammer des Gerichtshofs festgestellt hatte, dass die beiden Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 betreffen, der unter den den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffenden Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt und damit dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen werden kann, hat sie nämlich festgestellt, dass in der Rechtssache C‑626/19 PPU, in der die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) beantragt hatte, sie diesem Verfahren zu unterwerfen, YC derzeit seiner Freiheit beraubt ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt. In Bezug auf die Rechtssache C‑566/19 PPU hat die Erste Kammer des Gerichtshofs festgestellt, dass JR zwar nicht seiner Freiheit beraubt ist, die in dieser Rechtssache aufgeworfene Frage jedoch eng mit den Fragen verbunden ist, um die es in der Rechtssache C‑626/19 PPU geht, so dass diese Rechtssache, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu genügen, von Amts wegen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen ist.

 Zu den Vorlagefragen

41      Mit ihren Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, und zum anderen, ob das Erfordernis der Kontrolle und der Einhaltung der Voraussetzungen, die für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung erforderlich sind, und insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, auf die Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), verweist, erfüllt ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat ein Richter diese Kontrolle ausübt und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vor seinem Erlass prüft, und ob, wenn dies nicht geschieht, dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn eine gerichtliche Kontrolle gegen diese Entscheidung auch nach der Übergabe der gesuchten Person erfolgen kann.

 Vorbemerkungen

42      Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, wie aus seinem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen darstellt, der in Art. 82 Abs. 1 AEUV verankert ist, der Art. 31 EU ersetzt hat, auf dessen Grundlage der Rahmenbeschluss erlassen wurde. Seitdem wurden im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Rechtsinstrumente eingeführt, deren koordinierte Anwendung darauf gerichtet ist, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit dem Ziel zu stärken, die Anerkennung und Durchführung von Urteilen in Strafsachen in der Union sicherzustellen, um die Straflosigkeit von Straftätern zu vermeiden.

44      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Die Mitgliedstaaten können nämlich nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nur in den Fällen ablehnen, in denen sie gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder gemäß Art. 4 oder 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann. Außerdem kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses angeführten Bedingungen knüpfen (Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit und Funktionstüchtigkeit des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, auf der Einhaltung bestimmter von diesem Rahmenbeschluss festgelegten Anforderungen beruhen, deren Bedeutung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiert worden ist.

47      Im vorliegenden Fall betreffen die Anforderungen, hinsichtlich deren die vorlegenden Gerichte um Klarstellungen bitten, zum einen den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und zum anderen den Umfang des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der den Personen garantiert werden muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde.

48      Wie auch der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist insoweit hervorzuheben, dass das Vorliegen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die von einer anderen Behörde als einem Gericht getroffene Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, keine Voraussetzung dafür darstellt, dass diese Behörde als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden kann. Ein solches Erfordernis fällt nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften dieser Behörde, sondern betrifft das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls.

49      Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C‑509/18, EU:C:2019:457), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats, der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständig ist und dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft, als ausstellende Justizbehörde im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen ist, und es dem vorlegenden Gericht überlassen hat, darüber hinaus zu prüfen, ob gegen die Entscheidungen dieses Staatsanwalts ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, der den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen voll und ganz genügt.

 Zum Begriff „ausstellende Justizbehörde“

50      Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bezeichnet als ausstellende Justizbehörde die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

51      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige „Justizbehörde“ bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da der genannte Begriff in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass sich der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstrecken kann, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken und bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln, wobei diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 51 und 74).

53      Im vorliegenden Fall wird die Teilnahme der Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die in Frankreich zum Berufsstand der Richter und Staatsanwälte gehören, an der Strafrechtspflege nicht bestritten.

54      Was die Frage angeht, ob diese Staatsanwälte bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln, geht aus den schriftlichen Erklärungen und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof abgegebenen Stellungnahmen der französischen Regierung hervor, dass Art. 64 der französischen Verfassung die Unabhängigkeit der Justizbehörden garantiert, die aus den Mitgliedern der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft bestehen, und dass nach Art. 30 CPP die Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben objektiv und frei von Einzelweisungen seitens der Exekutive erfüllt, da der Justizminister den Beamten der Staatsanwaltschaft nur allgemeine Weisungen zur Strafrechtspolitik erteilen kann, um die Kohärenz dieser Politik im gesamten Staatsgebiet sicherzustellen. Nach Angaben der französischen Regierung können diese allgemeinen Weisungen in keinem Fall die Wirkung haben, einen Beamten der Staatsanwaltschaft daran zu hindern, sein Ermessen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls auszuüben. Außerdem führe die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 31 CPP die Strafverfolgung durch und verlange die Anwendung des Gesetzes unter Beachtung des Grundsatzes der Unparteilichkeit.

55      Diese Gesichtspunkte genügen für den Nachweis, dass in Frankreich die Beamten der Staatsanwaltschaft über die Befugnis verfügen, unabhängig, insbesondere von der Exekutive, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls zu prüfen, und diese Befugnis objektiv unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ausüben.

56      Es trifft zwar zu, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C‑509/18, EU:C:2019:457), geht jedoch hervor, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit, das ausschließt, dass die Entscheidungsbefugnis der Beamten der Staatsanwaltschaft Gegenstand von Weisungen von außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere von der Exekutive, ist, interne Weisungen nicht verbietet, die den Beamten der Staatsanwaltschaft von ihren Vorgesetzten, die selbst Beamte der Staatsanwaltschaft sind, auf der Grundlage des Unterordnungsverhältnisses, das die Funktionsweise der Staatsanwaltschaft bestimmt, erteilt werden können.

57      Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft wird auch nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass diese mit der Strafverfolgung betraut ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft des Großherzogtums Luxemburg in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, erfasst der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht nur die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff auch für den Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats gilt, der für die Strafverfolgung zuständig ist, sofern ihm sein Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C‑509/18, EU:C:2019:457, Rn. 57).

58      Nach alledem ist Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, sofern ihnen ihr Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.

 Zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

59      Das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Bei einer Maßnahme, die – wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

61      Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

62      Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

63      Ein solcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Behörde getroffen wurde, die zwar an der Rechtspflege mitwirkt und gegenüber der Exekutive über die geforderte Unabhängigkeit verfügt, aber kein Gericht ist, soll sicherstellen, dass die Einhaltung der für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen und insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines Verfahrens geprüft wird, das die Anforderungen erfüllt, die sich aus einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergeben.

64      Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass ihre Rechtsordnungen das Rechtsschutzniveau, wie es vom Rahmenbeschluss 2002/584 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, mittels von ihnen umgesetzten Verfahrensregeln, die von System zu System unterschiedlich sein können, wirksam garantieren.

65      Insbesondere ist die Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, getroffen wurde, insoweit nur eine Möglichkeit.

66      Der Rahmenbeschluss 2002/584 verwehrt es einem Mitgliedstaat nämlich nicht, seine Verfahrensregeln auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls anzuwenden, sofern die Ziele des Rahmenbeschlusses und die sich aus ihm ergebenden Anforderungen nicht vereitelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, F, C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 53).

67      Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, geht, was den vorliegenden Fall betrifft, in der französischen Rechtsordnung der Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung zwangsläufig auf einen nationalen Haftbefehl zurück, der von einem Gericht, im Allgemeinem dem Untersuchungsrichter, erlassen wurde. Gemäß Art. 131 CPP kann der Untersuchungsrichter, wenn die gesuchte Person flüchtig oder außerhalb des Staatsgebiets der Republik wohnhaft ist, nach Stellungnahme des Staatsanwalts gegen sie einen Haftbefehl erlassen, wenn die Tat eine Gefängnisstrafe oder eine schwerere Strafe beinhaltet.

68      Aus der Vorlage zur Vorabentscheidung in der Rechtssache C‑626/19 PPU geht hervor, dass, wenn ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung von der Staatsanwaltschaft erlassen wird, das Gericht, das den nationalen Haftbefehl ausgestellt hat, auf dessen Grundlage der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, zeitgleich bei der Staatsanwaltschaft den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beantragt und die für den Erlass eines solchen Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit beurteilt.

69      Des Weiteren kann nach Angaben der französischen Regierung in der französischen Rechtsordnung die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, als Verfahrenshandlung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Art. 170 CPP sein. Eine solche Nichtigkeitsklage, die so lange offensteht, wie das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dauert, ermöglicht den Verfahrensparteien, ihre Rechte zu wahren. Wenn der Europäische Haftbefehl gegen eine Person erlassen wird, die noch nicht Partei des Verfahrens ist, kann sie die Nichtigkeitsklage nach ihrer tatsächlichen Übergabe und ihrem Erscheinen vor dem Untersuchungsrichter erheben.

70      Das Bestehen solcher Verfahrensregeln in der französischen Rechtsordnung macht somit deutlich, dass die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle vor oder sogar fast zeitgleich zu seinem Erlass und in jedem Fall nach dem Erlass des Europäischen Haftbefehls sein kann, wobei diese Prüfung je nach Fall vor oder nach der tatsächlichen Übergabe der gesuchten Person erfolgen kann.

71      Ein solches System genügt demnach dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes.

72      Zudem fügt sich der Rahmenbeschluss 2002/584, worauf in Rn. 43 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, in ein umfassendes System von Garantien wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ein, die in anderen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassenen Regelungen vorgesehen sind und die dazu beitragen, der auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls gesuchten Person die Ausübung ihrer Rechte bereits vor ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat zu erleichtern.

73      Insbesondere verpflichtet Art. 10 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, gesuchte Personen unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit darüber zu informieren, dass sie das Recht haben, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen.

74      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, sofern ihnen ihr Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft. Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wird, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für den Erlass dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle in diesem Mitgliedstaat sind.

 Kosten

75      Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, sofern ihnen ihr Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.

Der Rahmenbeschluss 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wird, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für den Erlass dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle in diesem Mitgliedstaat sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprachen: Französisch und Niederländisch.