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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 27. Mai 2019 – WWF Italia o.n.l.u.s. u. a./Presidenza del Consiglio dei Ministri, Azienda Nazionale Autonoma Strade SpA (ANAS)

(Rechtssache C-411/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WWF Italia o.n.l.u.s. u. a.

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Azienda Nazionale Autonoma Strade SpA (ANAS)

Vorlagefragen

Steht Art. 6 der Richtlinie 1992/43/EWG1 in Verbindung mit der Richtlinie 2009/[1]47/EG2 , soweit diese im vorliegenden Fall anwendbar ist, den angeführten nationalen primärrechtlichen Vorschriften und entsprechenden sekundärrechtlichen Durchführungsbestimmungen entgegen, die es der Stelle, die bei begründetem Nichteinverständnis des Ministeriums für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres (im Folgenden: Umweltministerium) „letztinstanzlich“ für den Erlass der Maßnahme über die Umweltverträglichkeit des Vorprojekts für ein Bauvorhaben zuständig ist, erlauben, das Vorprojekt unter Berufung auf ein überwiegendes öffentliches Interesse zu genehmigen und damit die Fortsetzung des Verfahrens zuzulassen, obwohl die für den Umweltschutz zuständige staatliche Stelle festgestellt hatte, dass es nicht möglich sei, für die sich im Genehmigungsverfahren befindende Projektvariante, für die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UPV) bereits eine negative Stellungnahme abgegeben worden sei, etwaige Vorgaben und Schadensbegrenzungsmaßnahmen festzulegen?

Stehen die genannten Richtlinien einer Lösung wie der vorliegenden entgegen, die im Hinblick auf die Genehmigung des Vorprojekts eines UVP-pflichtigen Bauvorhabens diesem „überwiegenden öffentlichen Interesse“ – auch wenn es ausschließlich anknüpft an die größere Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, an dessen Vereinbarkeit auch mit dem Schutz der Landschaft und der historischen, kulturellen und sozioökonomischen Belange sowie an die Notwendigkeit der Fertigstellung eines transeuropäischen Straßennetzes, im vorliegenden Fall des TEN-[T]-Netzes, das nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 20133 als „comprehensive“ eingestuft wird – Vorrang vor dem ökologischen Interesse einräumt, obwohl es eine Alternativlösung gibt, die unter Umweltgesichtspunkten bereits genehmigt wurde?

Ist es mit den genannten Unionsvorschriften vereinbar, wenn eine Lösung wie die vorliegende es als praktikabel erachtet, für weitere Untersuchungen und Studien zur ökologischen Bedeutung der Strecke, die im Rahmen der UVP, einschließlich der Prüfung der Umweltauswirkungen, nicht genehmigt wurde, auf das endgültige Projekt zu verweisen, statt den Träger zu verpflichten, weitere Untersuchungen und Studien durchzuführen, um die wirtschaftlichen und landschaftlichen Auswirkungen der alternativen Strecke abzumildern, die ja unter Umweltgesichtspunkten bereits genehmigt wurde?

Stehen die genannten Richtlinien unter diesen Umständen und in dem Fall, dass die erste, die zweite und die dritte Frage dahin beantwortet werden, dass die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht gegeben ist, einer Lösung wie der vorliegenden entgegen, die die negative Stellungnahme, die die zuständige Stelle im Genehmigungsverfahren für das Vorprojekt eines Bauvorhabens zu dessen Umweltverträglichkeit abgegeben hat, als nicht bindend erachtet und für die Durchführung einer eingehenderen Prüfung seiner Auswirkungen auf die Landschafts- und Umweltkomponenten des Gebiets auf das endgültige Projekt verweist, insbesondere auf die Prüfung der Umweltauswirkungen und die damit einhergehende Festlegung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Auswirkungen auszugleichen und abzumildern?

Stehen die genannten Richtlinien einer Lösung wie der vorliegenden entgegen, bei der der Träger der Maßnahme im Stadium der Ausarbeitung des endgültigen Bauprojekts die von der Konferenz der Dienste zum Vorprojekt ausgesprochenen Vorgaben, Bemerkungen und Empfehlungen zum Landschafts- und Umweltschutz umsetzen muss, obwohl die für den Umweltschutz zuständige staatliche Stelle festgestellt hatte, dass es nicht möglich sei, für die sich im Genehmigungsverfahren befindende Projektvariante etwaige Vorgaben und Schadensbegrenzungsmaßnahmen festzulegen?

Stehen die genannten Richtlinien einer Lösung wie der vorliegenden entgegen, bei der der Träger für das Projekt außerdem die Umweltverträglichkeitsstudie, einschließlich der „angemessenen Prüfung“, gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erarbeiten muss, auf deren Grundlage die fragliche Prüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen ist?

Stehen die genannten Richtlinien einer Lösung wie der vorliegenden entgegen, bei der ein von der normalerweise zuständigen Stelle (der VIA-VAS-Kommission des Umweltministeriums) verschiedener Dritter (die Region Latium) bestimmt wird, der die dem endgültigen Bauprojekt beizufügende Umweltverträglichkeitsstudie zu prüfen hat, auch um etwaige weitere Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu ermitteln, die zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt- und Landschaftskomponenten des betreffenden Gebiets erforderlich sind, während die VIA-VAS-Kommission des Umweltministeriums nach Art. 185 Abs. 4 und 5 des Decreto legislativo Nr. 163/06 nur noch im Nachhinein – nachdem diese Prüfung durchgeführt wurde – dazu Stellung nehmen kann, ob das endgültige Projekt des fraglichen Straßenbauvorhabens die Vorgaben zu Landschafts- und Umweltschutz einhält?

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1     Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).

2     Richtlinie 2009/147/EG des Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).

3     Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. 2013, L 348, S. 1).