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Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Massa (Italien), eingereicht am 19. Juni 2020 – GN, WX/Prefettura di Massa Carrara – Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara

(Rechtssache C-274/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Massa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GN, WX

Beklagte: Prefettura di Massa Carrara – Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara

Vorlagefragen

Ist der Begriff des Verbots der „Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ im Sinne des Art. 18 AEUV dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten jede Rechtsetzung verwehrt ist, die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten – auch in mittelbarer, versteckter und/oder materieller Weise – Schwierigkeiten bereiten kann?

Falls die erste Frage bejaht wird: Kann Art. 93 Abs. 1-a des Codice della Strada (Straßenverkehrsgesetzbuch) über das Verbot des Fahrens mit ausländischen, auf wessen Namen auch immer ausgestellten Kennzeichen nach einem sechzigtägigen Wohnsitz in Italien Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen besitzen, Schwierigkeiten bereiten und damit einen aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierenden Charakter haben?

Sind die Begriffe

a.    „Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten … frei zu bewegen und aufzuhalten“, gemäß Art. 21 AEUV;

b.    „Binnenmarkt“, der gemäß Art. 26 AEUV „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“, umfasst;

c.    „Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.“ gemäß Art. 45 AEUV;

d.    „Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind … verboten“ gemäß den Art. 49 bis 55 AEUV;

e.    „Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind … verboten“ gemäß den Art. 56 bis 62 AEUV

dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften, die – wenn auch nur in mittelbarer, versteckter und/oder materieller Weise – den Unionsbürgern die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einschränken oder erschweren können oder die in irgendeiner Weise auf diese Rechte einwirken können, ebenfalls unzulässig sind?

Falls die dritte Frage bejaht wird: Kann Art. 93 Abs. 1-a des Codice della Strada (Straßenverkehrsgesetzbuch) über das Verbot des Fahrens mit ausländischen, auf wessen Namen auch immer ausgestellten Kennzeichen nach einem sechzigtägigen Wohnsitz in Italien die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einschränken, erschweren oder in irgendeiner Weise auf sie einwirken?

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