Language of document : ECLI:EU:C:2018:559

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

11. Juli 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 1 Abs. 1 – Übergang von Unternehmen – Art. 3 Abs. 1 – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Eintritt in die Arbeitsverträge gemäß den Bestimmungen eines Tarifvertrags – Tarifvertrag, der für den Veräußerer und den Erwerber des Unternehmens die Verpflichtung ausschließt, gesamtschuldnerisch für die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Lohnzahlungsverpflichtungen, zu haften, die vor dem Übergang dieses Unternehmens entstanden sind“

In der Rechtssache C‑60/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2017, in dem Verfahren

Ángel Somoza Hermo,

Ilunión Seguridad SA

gegen

Esabe Vigilancia SA,

Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Somoza Hermo, vertreten durch X. Castro Martínez, abogado,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und J. Rius als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ángel Somoza Hermo und der Ilunión Seguridad SA auf der einen Seite und der Esabe Vigilancia SA und dem Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) auf der anderen Seite wegen ausstehender Ansprüche auf Lohn und Lohnzusatzleistungen für die Jahre 2010 bis 2012 an Herrn Somoza Hermo.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 201, S. 88) geänderten Fassung.

4        Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet:

„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.“

5        Der achte Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:

„Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz war es erforderlich, den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert.“

6        Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 lautet:

„a)      Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

b)      Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“

7        In Art. 3 der Richtlinie 2001/23 heißt es:

„1.      Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Veräußerer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand.

3.      Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Tarifvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Tarifvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Tarifvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Tarifvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.

Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen.

4.      a)      Sofern die Mitgliedstaaten nicht anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.

b)      Die Mitgliedstaaten treffen auch dann, wenn sie gemäß Buchstabe a) nicht vorsehen, dass die Absätze 1 und 3 für die unter Buchstabe a) genannten Rechte gelten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus den unter Buchstabe a) genannten Zusatzversorgungseinrichtungen.“

8        Art. 8 dieser Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Tarifverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.“

 Spanisches Recht

9        Die für die Arbeitnehmer im Fall des Übergangs von wirtschaftlichen Einheiten geltenden Regeln werden im Real Decreto Legislativo 1/1995 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Estatuto de los Trabajadores (Königliches Gesetzesdekret 1/1995 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut) vom 24. März 1995 (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654) in der sich aus dem Gesetz 12/2001 vom 9. Juli 2001 (BOE Nr. 164 vom 10. Juli 2001, S. 24890) ergebenden Fassung (im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) festgelegt.

10      Art. 44 des Arbeitnehmerstatuts bestimmt:

„1.      Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, einer Beschäftigungsstelle oder einer selbständigen Produktionseinheit, so führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern der neue Unternehmer tritt in die arbeits- und sozialrechtlichen Rechte und Pflichten des früheren Unternehmers ein, einschließlich der Rentenverbindlichkeiten, nach Maßgabe der insoweit geltenden besonderen Vorschriften sowie allgemein aller Verpflichtungen im Bereich des zusätzlichen sozialen Schutzes, die der Veräußerer eingegangen ist.

2.      Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung gilt als Übergang eines Unternehmens die Übertragung einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.

3.      Vorbehaltlich der Vorschriften über die soziale Sicherheit haften bei Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Veräußerer und der Erwerber für die vor der Übertragung entstandenen und noch nicht erfüllten arbeitsrechtlichen Verpflichtungen für die Dauer von drei Jahren als Gesamtschuldner.“

11      Art. 14 des Convenio colectivo estatal de las empresas de seguridad (staatlicher Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleister, BOE Nr. 99, vom 25. April 2013, S. 31668, im Folgenden: Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleister) sieht vor:

„In Anbetracht der Eigenheiten und der besonderen Umstände der Tätigkeit, die die Versetzbarkeit der Arbeitnehmer von einer Stelle auf eine andere erfordern, soll diese Vorschrift die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitnehmer dieser Branche, nicht aber die Stabilität des Dienstpostens sicherstellen, und zwar auf der Grundlage der nachstehenden Durchführungsvorschriften, die auf die Überwachungsdienstleistungen, auf die Sicherheitssysteme, auf den Personenschutz und auf die Dienstleistungen der Feldhüter anzuwenden sind:

A)      Durchführungsvorschriften

Endet der Auftrag eines Unternehmens zur Erbringung von Dienstleistungen an einen öffentlichen oder privaten Auftraggeber durch die Auflösung des Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen, gleichgültig aus welchem Grund, so ist das neue Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wird, in jedem Fall verpflichtet, unabhängig von der Vertragsmodalität oder der arbeitsrechtlichen Kategorie der für diese Dienstleistung und an dieser Arbeitsstätte eingesetzten Arbeitnehmer in deren Arbeitsverträge einzutreten, sofern eine tatsächliche Mindestbetriebszugehörigkeit der von der übernommenen Dienstleistung betroffenen Arbeitnehmer von sieben, dem Eintritt unmittelbar vorausgehenden Monaten nachgewiesen wird. Dieser Zeitraum umfasst die ordnungsgemäßen Abwesenheiten des Beschäftigten des übernommenen Dienstes, die nach den Art. 45, 46 und 50 des vorliegenden Tarifvertrags festgesetzt werden, Fälle von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Enthebungen aus disziplinarischen Gründen unabhängig von ihrer Ursache, wobei die in Art. 48 aufgeführten Urlaube ohne Vergütung ausdrücklich ausgenommen sind. Ausgenommen hiervon sind die für eine bestimmte Aufgabe oder für eine bestimmte Dienstleistung eingestellten Arbeitnehmer.

B)      Verpflichtungen für das Unternehmen, dessen Auftrag endet, und das Unternehmen, das den Auftrag übernimmt

B.1      Unternehmen, dessen Eigenschaft als Auftragnehmer endet: Das Unternehmen, dessen Dienstleistungen enden

3.      muss als einziger und alleiniger Verpflichteter aufkommen

a)      für die bis zum Ende seines Auftrags aufgrund der Arbeitsleistung angefallenen Zahlungen und Beiträge sowie

b)      für die Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten, einschließlich noch offener Ansprüche wegen Urlaubs, da für das neu beauftragte Unternehmen der Eintritt lediglich die Verpflichtung zur Fortführung der Arbeitsverhältnisse mit den betroffenen Arbeitnehmern umfasst.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12      Herr Somoza Hermo arbeitete als Wachmann für Esabe Vigilancia, ein Unternehmen, das mit der Überwachung des – unter der Aufsicht der Consellería de Cultura de la Xunta de Galicia (Kulturministerium von Galicien, Spanien) stehenden – Museo de las Peregrinaciones de Santiago de Compostela (Pilgermuseum Santiago de Compostela, Spanien) beauftragt war.

13      Am 16. Oktober 2012 wurde dieser Überwachungsdienst an die Vigilancia Integrada SA (im Folgenden: VINSA), nunmehr Ilunión Seguridad, vergeben, die von diesem Datum an in die Verpflichtungen eintrat, die ihren Ursprung in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer des vormals mit diesem Überwachungsdienst beauftragten Unternehmens hatten. Unter diesen befand sich auch der Arbeitsvertrag von Herrn Somoza Hermo.

14      In diesem Zusammenhang machte VINSA Herrn Somoza Hermo darauf aufmerksam, dass nach dem Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleister der ausstehende Lohn einschließlich der von Esabe Vigilancia gewährten Lohnzusatzleistungen für die Jahre 2010 bis 2012 von dieser zu zahlen seien.

15      Da sich diese beiden Unternehmen weigerten, Herrn Somoza Hermo die geforderten Beträge zu zahlen, reichte dieser beim Juzgado de lo Social n° 3 de Santiago de Compostela (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 3 von Santiago de Compostela, Spanien) eine Klage ein, um die Zahlung dieser Beträge zu erwirken.

16      Das Gericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte Esabe Vigilancia und VINSA auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Schulden, die es nicht für bereits verjährt hielt.

17      VINSA legte gegen das Urteil dieses Gerichts beim Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) ein Rechtsmittel ein, das sie damit begründete, dass nicht Art. 44 des Arbeitnehmerstatuts, sondern Art. 14 des Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleister anwendbar sei, der das beauftragte Unternehmen zum Eintritt in die sich aus den Arbeitsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten des ausscheidenden Unternehmens verpflichte. Dieser Eintritt verpflichte sie nur zur Übernahme der sich aus den ab dem Datum der Beauftragung ergebenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und stelle sie von der Haftung für die vor dem Eintritt bestehenden Verpflichtungen frei.

18      Auch Herr Somoza Hermo legte – in Bezug auf die Anträge auf Zahlung des ausstehenden Lohns, denen nicht stattgegeben worden war – beim Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien) ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

19      Das vorlegende Gericht weist auf ein Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 7. April 2016 hin, wonach Art. 14 des Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleister das zeitliche Aufeinanderfolgen zweier mit der Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen beauftragter Unternehmen betreffe. Dieses Aufeinanderfolgen umfasse eine Verpflichtung zur Übernahme der Belegschaft des früheren Unternehmens durch den Erwerber.

20      Diesem Urteil zufolge vollziehe sich der Eintritt bei einem Aufeinanderfolgen von Auftragnehmern somit nicht nach Art. 44 des Arbeitnehmerstatuts, wenn keine Übertragung von Vermögensgegenständen oder (in den Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt) keine Weiterführung der Belegschaft erfolgt sei. Folglich vollziehe sich der Eintritt in solchen Fällen nach dem anwendbaren Tarifvertrag. Dementsprechend stelle die Übernahme der Arbeitnehmer des früheren Unternehmens keinen Fall der Weiterführung der Belegschaft dar, bei der die neu beauftragte Gesellschaft freiwillig die Mehrzahl der Arbeitnehmer übernehme, die die betreffenden Dienstleistungen erbracht hätten. In solchen Fällen sei die Weiterführung der Belegschaft vielmehr das Ergebnis der Erfüllung der im anzuwendenden Tarifvertrag vereinbarten Bestimmungen. Das neu beauftragte Unternehmen hätte nämlich auch sein eigenes Personal für die betreffenden Dienstleistungen einsetzen können, sehe sich jedoch durch diese tarifvertragliche Norm verpflichtet, die Arbeitnehmer zu übernehmen, die das zuvor beauftragte Unternehmen für diese Dienstleistungen eingesetzt habe.

21      Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vertrat die Auffassung, dass die im Urteil vom 24. Januar 2002, Temco (C‑51/00, EU:C:2002:48), aufgestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser Schlussfolgerung nicht entgegenstehe, weil sich der vom Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleister vorgeschriebene Übergang nicht aus einer Situation ergebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 oder von Art. 44 des Arbeitnehmerstatuts falle. Zwischen Art. 44 des Arbeitnehmerstatuts und Art. 14 des Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleister bestehe nämlich ein ergänzendes oder nicht konkurrierendes Verhältnis, da die Tarifvertragsnorm, die einen anderen Lebenssachverhalt regle, eine Verbesserung mit sich bringe, indem sie eine der Rechtsfolgen anwende, die die gesetzliche Regelung für ihren eigenen Geltungsbereich vorgesehen habe.

22      Das vorlegende Gericht fragt sich also, ob im Rahmen einer Tätigkeit, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ein Unternehmensübergang infolge aufeinanderfolgender Dienstleistungsaufträge wegen der im Tarifvertrag enthaltenen, an das erwerbende Unternehmen gerichteten Verpflichtung, die Belegschaft des zuvor beauftragten Unternehmens zu übernehmen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fällt. Sollte dies der Fall sein, möchte es wissen, ob eine anwendbare tarifvertragliche Bestimmung, nach der die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers für die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, die vor dem Datum des Übergangs der in Rede stehenden Dienstleistung entstanden sind, mit Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vereinbar ist.

23      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 anwendbar, wenn die Beauftragung eines Unternehmens mit der vom Auftraggeber vergebenen Dienstleistung durch die Auflösung des Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen, der eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, bei der es im Wesentlichen auf die Arbeitskraft ankommt (Überwachung der Einrichtungen), endet, das neu mit dieser Dienstleistung beauftragte Unternehmen den wesentlichen Teil der zu ihrer Erbringung eingesetzten Belegschaft übernimmt und dieser Eintritt in die Arbeitsverträge aufgrund einer Verpflichtung erfolgt, die im für Sicherheitsdienstleister geltenden Tarifvertrag vereinbart worden ist?

2.      Wird die erste Frage bejaht und hat die durch den Mitgliedstaat geschaffene Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23 nach deren Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dass nach dem Datum des Übergangs der Veräußerer und der Erwerber gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, insbesondere auch für die Lohnzahlungsverpflichtungen, haften, die ihren vor dem Datum des Übergangs liegenden Ursprung in den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträgen hatten, ist dann mit der genannten Vorschrift der Richtlinie eine Auslegung vereinbar, nach der die gesamtschuldnerische Haftung für die zuvor bestehenden Schulden dann nicht angewandt wird, wenn die Übernahme des wesentlichen Teils der Arbeitskräfte dem neuen Auftragnehmer durch die Vorschriften des für Sicherheitsdienstleister geltenden Tarifvertrags auferlegt wurde und der Wortlaut dieses Tarifvertrags diese gesamtschuldnerische Haftung für die vor der Übernahme begründeten Verpflichtungen ausschließt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

24      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf einen Fall anzuwenden ist, in dem ein Auftraggeber einen mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag über Überwachungsdienstleistungen für Einrichtungen beendet und zur Erbringung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das gemäß einem Tarifvertrag einen – nach Zahl und Sachkunde – erheblichen Teil des Personals übernimmt, das das erste Unternehmen zur Erbringung dieser Dienstleistung eingesetzt hat, wenn es bei der betreffenden Tätigkeit im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt.

25      Ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ist die Richtlinie 2001/23 auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

26      Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Tragweite der genannten Bestimmung nicht allein aufgrund einer wörtlichen Auslegung bestimmen lässt. Wegen der Unterschiede zwischen den sprachlichen Fassungen der Richtlinie und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof diesen Begriff so weit ausgelegt, dass er dem Zweck der Richtlinie – nämlich, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens – gerecht wird (Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Richtlinie 2001/23 nämlich in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Somit setzt die Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten erfolgen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Securitas, C‑200/16, EU:C:2017:780, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Folglich ist es für die Frage, ob die Richtlinie 2001/23 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, ohne Belang, dass zwischen den beiden Unternehmen, denen die Durchführung der Überwachung der in Rede stehenden Einrichtungen übertragen wurde, keine vertragliche Beziehung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Securitas, C‑200/16, EU:C:2017:780, Rn. 24).

29      Es ist auch daran zu erinnern, dass für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 der Übergang ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 Buchst. b „eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ betreffen muss.

30      Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Securitas, C‑200/16, EU:C:2017:780, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass das nationale Gericht bei der Bewertung der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen u. a. die Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs zu berücksichtigen hat (Urteile vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C‑509/14, EU:C:2015:781, Rn. 33, sowie vom 19. Oktober 2017, Securitas, C‑200/16, EU:C:2017:780, Rn. 27).

32      Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt demnach notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewandt werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteil vom 19. Oktober 2017, Securitas, C‑200/16, EU:C:2017:780, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Der Gerichtshof hat zuvor darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      So hat der Gerichtshof entschieden, dass in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann und dass in diesem Fall eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Somit kann eine in der Überwachung eines Museums bestehende Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht den Einsatz besonderer Arbeitsgeräte erfordert, als eine Tätigkeit angesehen werden, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, so dass eine Gesamtheit von Arbeiternehmern, der auf Dauer eine gemeinsame Überwachungstätigkeit zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind. Diese wirtschaftliche Einheit muss ihre Identität jedoch über die betreffende Transaktion hinaus gewahrt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 39).

36      Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass VINSA, um ihre Tätigkeiten zur Überwachung des Pilgermuseums von Santiago de Compostela – mit denen zuvor Esabe Vigilancia betraut war – ausüben zu können, die Arbeitnehmer übernommen hat, die zuvor von Esabe Vigilancia für diese Tätigkeiten eingesetzt worden waren.

37      Daraus folgt, dass eine wirtschaftliche Einheit wie die im Ausgangsverfahren fragliche, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ihre Identität gewahrt haben kann, wenn ihre Hauptbelegschaft vom angeblichen Erwerber übernommen wird.

38      Zwar macht die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass VINSA durch einen Tarifvertrag zur Übernahme der Belegschaft von Esabe Vigilancia verpflichtet gewesen sei, doch ändert auch dieser Umstand jedenfalls nichts daran, dass eine wirtschaftliche Einheit übertragen wird. Außerdem ist hervorzuheben, dass das mit dem Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleister verfolgte Ziel mit demjenigen der Richtlinie 2001/23 identisch ist und dass sich dieser Tarifvertrag, was die Übernahme eines Teils des Personals angeht, ausdrücklich auf eine Neuvergabe bezieht, wie sie im Ausgangsverfahren erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2002, Temco, C‑51/00, EU:C:2002:48, Rn. 27).

39      Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf einen Fall anzuwenden ist, in dem ein Auftraggeber einen mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag über Überwachungsdienstleistungen für Einrichtungen beendet und zur Erbringung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das gemäß einem Tarifvertrag einen – nach Zahl und Sachkunde – erheblichen Teil des Personals übernimmt, das das erste Unternehmen zur Erbringung dieser Dienstleistung eingesetzt hat, soweit mit diesem Vorgang der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden betreffenden Unternehmen einhergeht.

 Zur zweiten Frage

40      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass gemäß einem Tarifvertrag die Verpflichtung für den Veräußerer und den Erwerber der betreffenden wirtschaftlichen Einheit ausgeschlossen wird, die gesamtschuldnerische Haftung für die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Lohnzahlungsverpflichtungen, zu übernehmen, die vor dem Übergang dieser Einheit entstanden sind.

41      Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 stellt einen Grundsatz auf, wonach die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen. Nach dem zweiten Unterabsatz von Art. 3 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Veräußerer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand.

42      Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass Art. 44 Abs. 3 des Arbeitnehmerstatuts vorsieht, dass bei Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Veräußerer und der Erwerber für die vor der Übertragung entstandenen und noch nicht erfüllten arbeitsrechtlichen Verpflichtungen für die Dauer von drei Jahren als Gesamtschuldner haften. Der Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleister sieht keine derartige gesamtschuldnerische Haftung vor.

43      In ihren schriftlichen Erklärungen macht die spanische Regierung geltend, dass die zweite Frage nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs falle. Diese Frage würde nämlich – durch die vom vorlegenden Gericht verwendete Formulierung – dazu führen, dass der Gerichtshof keine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 vornähme, sondern sich dazu äußerte, ob gewisse nationale Bestimmungen miteinander vereinbar sind. Der Gerichtshof sei jedoch nicht dazu berufen, zur Vereinbarkeit solcher Bestimmungen Stellung zu nehmen.

44      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung der Vorschriften des Unionsrechts beschränkt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, zu beurteilen, welche Bedeutung die nationalen Bestimmungen haben und wie sie anzuwenden sind (Beschluss vom 23. Mai 2011, Rossius und Collard, C‑267/10 und C‑268/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:332, Rn. 15).

45      Im vorliegenden Fall ist angesichts des Wortlauts der Frage davon auszugehen, dass mit ihr in Wahrheit geprüft werden soll, ob eine tarifvertragliche Bestimmung mit einer nationalen gesetzlichen Bestimmung vereinbar ist. Eine solche Prüfung, die eine Beurteilung von Fragen der Normenhierarchie im innerstaatlichen Recht voraussetzt, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs.

46      Daraus folgt, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien) gestellten Frage nicht zuständig ist.

 Kosten

47      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Fall anzuwenden ist, in dem ein Auftraggeber einen mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag über Überwachungsdienstleistungen für Einrichtungen beendet und zur Erbringung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das gemäß einem Tarifvertrag einen – nach Zahl und Sachkunde – erheblichen Teil des Personals übernimmt, das das erste Unternehmen zur Erbringung dieser Dienstleistung eingesetzt hat, soweit mit diesem Vorgang der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden betreffenden Unternehmen einhergeht.

2.      Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der zweiten vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2016 gestellten Frage nicht zuständig.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.