Language of document : ECLI:EU:C:2019:664

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

26. August 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑345/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2019, in dem Verfahren

EUflight.de GmbH

gegen

Eurowings GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 9. Juli 2019, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 17. Juli 2019, hat das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden sei.


2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-345/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 26. August 2019

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.