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Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 7. Mai 2020 - KAHL GmbH & Co KG gegen Hauptzollamt Hannover

(Rechtssache C-197/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KAHL GmbH & Co KG

Beklagter: Hauptzollamt Hannover

Vorlagefragen:

Sind die Erläuterungen zur Unterposition 1521 90991 der Kombinierten Nomenklatur2 anwendbar, soweit darin das Wort „geschmolzen“ verwendet wird?

Falls die erste Vorlagefrage verneint werden sollte: Ist der Begriff „roh“ im Sinne der Unterposition 1521 9091 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich des Einschmelzens Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurden, wobei noch Fremdkörper im Bienenwachs verbleiben, in diese Unterposition einzureihen ist?

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1 Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. 2019, C 119, S. 1).

2 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1.), i.d. Fassung geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 2019, L 280, S. 1).