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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 24. März 2020 – A/O

(Rechtssache C-143/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagter: O

Vorlagefragen

Sind Art. 185 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)1 (im Folgenden: Richtlinie 2009/138/EG) und Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen2 (im Folgenden: Richtlinie 2002/83/EG) dahin auszulegen, dass im Fall von Lebensversicherungsverträgen, die an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebunden sind, dessen Basisaktiva aus derivativen Instrumenten (oder strukturierten Finanzinstrumenten, die derivative Instrumente enthalten) bestehen, der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“) verpflichtet ist, dem versicherten Verbraucher Informationen über die Natur, die Spezifizierung des Typs und die Charakteristik (engl.: indication of the nature, deutsch: Angabe der Art, frz.: indications sur la nature) des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) zu erteilen, oder reicht die Mitteilung der Art der Basisaktiva (Hauptvermögenswerte), ohne dass auf die Charakteristik dieses Instruments eingegangen wird?

Falls die erste Frage in der Weise beantwortet wird, dass der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“, die an einen Investmentfonds – Versicherungskapitalfonds – gebunden ist) verpflichtet ist, dem Verbraucher Informationen über die Natur, die Spezifizierung des Typs und die Charakteristik des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) zu erteilen, sind Art. 185 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2009/138/EG und Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass die dem versicherten Verbraucher erteilte Information über die Natur, die Spezifizierung des Typs und die Charakteristik des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) die gleichen Angaben umfassen muss wie die, die durch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates3 (im Folgenden: Richtlinie 2004/39/EG) und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Text von Bedeutung für den EWR)4 (im Folgenden: Richtlinie 2014/65/EU) vorgeschrieben werden, d. h. komplexe Informationen über die derivativen Instrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien, die geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken enthalten, insbesondere Informationen zur Methodik der Bestimmung des Werts des Basisinstruments, die der Versicherer bzw. die Berechnungsstelle während der Dauer des Versicherungsschutzes anwendet, und Informationen zum Risiko im Zusammenhang mit dem derivativen Instrument und dessen Emittenten, u. a. zur Möglichkeit der künftigen Änderung des Werts des derivativen Instruments, zu den einzelnen Faktoren, von denen diese Änderung abhängt, und zu der Frage, inwieweit sie sich auf den Wert auswirken?

Ist Art. 185 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass im Fall von Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall, die an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebunden sind, dessen Basisaktivum ein derivatives Instrument (oder strukturiertes Finanzinstrument, das ein derivatives Instrument enthält) bildet, der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“) verpflichtet ist, dem versicherten Verbraucher die gleichen Informationen zu erteilen wie die, die durch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschrieben werden, d. h. komplexe Informationen über die derivativen Instrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien, die geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken enthalten, insbesondere Informationen zur Methodik der Bestimmung des Werts des Basisinstruments, die der Versicherer bzw. die Berechnungsstelle während der Dauer des Versicherungsschutzes anwendet, und Informationen zum Risiko im Zusammenhang mit dem derivativen Instrument und dessen Emittenten, u. a. zur Möglichkeit der künftigen Änderung des Werts des derivativen Instruments, zu den einzelnen Faktoren, von denen diese Änderung abhängt, und zu der Frage, inwieweit sie sich auf den Wert auswirken?

Falls die zweite oder die dritte Frage (bzw. beide Fragen) bejaht werden: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)5 vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer, der eine an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebundene Lebensversicherung anbietet, dem versicherten Verbraucher die erforderlichen (in der zweiten und der dritten Frage angeführten) Informationen bei dem an ihn gerichteten Angebot auf Abschluss einer Versicherung nicht erteilt, oder ist in der fehlenden Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie zu sehen?

Falls sowohl die zweite als auch die dritte Frage verneint wird: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“, die an einen Investmentfonds – Versicherungskapitalfonds – gebunden ist) den Verbraucher nicht klar darüber informiert, dass das Vermögen des Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) in derivativen Instrumenten (oder strukturierten Produkten, die derivative Instrumente enthalten) angelegt wird, oder stellt die fehlende Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie dar?

Falls sowohl die zweite als auch die dritte Frage verneint wird: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer, der eine an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebundene Lebensversicherung anbietet, den Verbraucher nicht detailliert über die Charakteristik des Instruments informiert, in dem das Vermögen des Investmentfonds (Versicherungskaptalfonds) angelegt wird, einschließlich der Grundsätze der Funktionsweise dieses Instruments, wenn es sich dabei um ein derivatives Instrument (oder ein strukturiertes Instrument, das ein derivatives Instrument enthält) handelt, oder stellt die fehlende Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie dar?

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1 ABl. 2009, L 335, S. 1.

2 ABl. 2002, L 345, S. 1.

3 ABl. 2004, L 145, S. 1.

4 ABl. 2014, L 173, S. 349.

5 ABl. 2005, L 149, S. 22.