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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Emilia Romagna (Italien), eingereicht am 4. Juni 2020 – PG/Ministero della Giustizia, CSM – Consiglio Superiore della Magistratura, Presidenza del Consiglio dei Ministri

(Rechtssache C-236/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Emilia Romagna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PG

Beklagte: Ministero della Giustizia, CSM – Consiglio Superiore della Magistratura, Presidenza del Consiglio dei Ministri

Vorlagefragen

Stehen die Art. 20, 21, 31, 33 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Richtlinien Nrn. 1999/70/EG1 über befristete Arbeitsverträge (Paragraphen 2 und 4), 1997/81/EG2 über Teilzeitarbeit (Paragraph 4), 2003/88/EG3 über die Arbeitszeitgestaltung (Art. 7), 2000/78/EG4 (Art. 1 und 2 Abs. 2 Buchst. a) über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf der Anwendung einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, die sich aus dem Gesetz 374/91 und [den anschließenden Änderungen] und dem gesetzesvertretenden Dekret 92/2016 ergibt, wie sie in ständiger Rechtsprechung ausgelegt werden, nach der Friedensrichter als ehrenamtliche Richter nicht nur im Hinblick auf die Regelung der Bezüge, der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes Berufsrichtern nicht gleichgestellt sind, sondern auch von jeder Form der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes, die Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährt wird, völlig ausgeschlossen sind?

Stehen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit der Rechtsprechungstätigkeit und insbesondere Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Anwendung einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, nach der Friedensrichter als ehrenamtliche Richter nicht nur im Hinblick auf die Regelung der Bezüge, der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes Berufsrichtern nicht gleichgestellt sind, sondern auch von jeder Form der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes, die Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährt wird, völlig ausgeschlossen sind?

Steht Paragraph 5 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthalten ist, der Anwendung einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, nach der die befristete Tätigkeit von Friedensrichtern als ehrenamtliche Richter, die ursprünglich auf acht Jahre (zweimal vier Jahre) festgelegt ist, systematisch um weitere vier Jahre verlängert werden kann, ohne dass als Alternative zur Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wirksame und abschreckende Sanktionen vorgesehen sind?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

2     Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).

3     Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

4     Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).