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Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juni 2019 von SA Close und Cegelec gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. April 2019 in der Rechtssache T-259/15, Close und Cegelec/Parlament

(Rechtssache C-447/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: SA Close und Cegelec (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-L. Teheux und J.-M. Rikkers)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

infolgedessen den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben und daher die am 19. März 2015 getroffene Entscheidung des Parlaments, den öffentlichen Bauauftrag für das „Projekt für Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg“, Los Nr. 73 (Energiezentrale), Aktenzeichen INLO-D-UPIL-T-14-A04, an die Arbeitsgemeinschaft ENERGIE-KAD (bestehend aus den Gesellschaften MERSCH und SCHMITZ PRODUCTION SARL sowie ENERGOLUX S.A.) zu vergeben und demzufolge das Angebot der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, für nichtig zu erklären,

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV, Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 161 Abs. 2 und 3 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung verkannt.

Das Gericht habe auch die Bedeutung des zweiten Klagegrundes verfälscht, dem Begriff des offensichtlichen Beurteilungsfehlers, dem Grundsatz der guten Verwaltung und den sich daraus ergebenden Pflichten eine unzutreffende Bedeutung beigemessen und einen Prüfungsfehler begangen, der zu einer Verfälschung der Tatsachen und Beweise geführt habe.

Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene Urteil sei unzureichend begründet, da es auf bestimmte der von ihnen vorgebrachten Argumente nicht eingehe.

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