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Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. Mai 2020 – Renesola UK Ltd/ The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-209/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Renesola UK Ltd

Rechtsmittelgegnerin: The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.    Läuft die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/20131 der Kommission, soweit danach bei der Bestimmung des Ursprungslands von Solarmodulen, die aus Materialien aus mehreren Ländern hergestellt werden, auf das Land abzustellen ist, in dem die Solarzellen hergestellt wurden, der Vorgabe in Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/922 des Rates (Zollkodex der Gemeinschaft) zuwider, nämlich dass eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, und ist diese Durchführungsverordnung daher ungültig?

2.    Für den Fall, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission ungültig sein sollte: Ist Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass die Montage von Solarmodulen aus Solarzellen und anderen Teilen eine wesentliche Be- oder Verarbeitung darstellt?

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1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 2013, L 341, S. 47).

2 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).