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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2009 - Bennett u. a./HABM

(Rechtssache F-102/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kelly-Marie Bennett (Mutxamel, Spanien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen über die Kündigungen der Verträge der Kläger in Anwendung einer an die erfolgreiche Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren mit dem Schwerpunkt Geistiges Eigentum geknüpften Kündigungsklausel und Ersatz des immateriellen Schadens, den die Kläger erlitten haben

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen vom 12. März 2009 über die Kündigung ihrer Verträge aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 9. Oktober 2009, die am selben Tag mitgeteilt wurde und mit der ihre am 12. Juni 2009 eingelegten Beschwerden zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

den Beklagten folglich zu verurteilen, i) an sie als Schadensersatz die Bezüge für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Kündigung ihrer Verträge und dem Datum ihrer Wiederverwendung aufgrund der Aufhebung der Entscheidungen zu zahlen und ii) die Laufbahn jedes einzelnen von ihnen, die durch die Kündigung ihrer Verträge rechtswidrig unterbrochen wurden, wiederherzustellen oder, falls die Wiederverwendung der Kläger zu großen Schwierigkeiten praktischer Art führen oder im Hinblick auf die Situation Dritter unverhältnismäßig erscheinen sollte, eine angemessene finanzielle Entschädigung für die rechtswidrige Kündigung ihrer Verträge zu zahlen. Eine solche Entschädigung müsste neben den in der Vergangenheit entgangenen Bezügen auch ihre realistische Aussicht darauf berücksichtigen, im Rahmen eines - vollkommen - unbefristeten Vertrags bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst des HABM zu verbleiben und in ihrer Laufbahn aufzusteigen;

hilfsweise, die Entscheidungen über die Kündigung ihrer Verträge aufzuheben, soweit die Dauer der Kündigungsfrist nicht unter Berücksichtigung sämtlicher Dienstjahre bestimmt wurde, die jeder einzelne Kläger im HABM zurückgelegt hat;

den Beklagten zum Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 85 000 Euro je Kläger veranschlagt wird;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

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