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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 22. November 2019 - Vodafone GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-854/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vodafone GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

a)    Ist der Begriff des regulierten Datenroamingdienstes im Sinne von Art. 6a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. m) der Verordnung (EU) Nr. 531/20121 in einem Fall, in dem ein Mobilfunktarif, der von den Kunden im Ausland genutzt werden kann und der für den mobilen Datenverkehr ein monatliches Inklusivdatenvolumen vorsieht, nach dessen Verbrauch eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt, um eine kostenlose Tarifoption erweitert werden kann, aufgrund derer im Inland bestimmte Dienste von Partnerunternehmen des Telekommunikations- unternehmens genutzt werden können, ohne dass das durch die Nutzung dieser Dienste verbrauchte Datenvolumen auf das monatliche Inklusivdatenvolumen des Mobilfunktarifs angerechnet wird, während im Ausland eine Anrechnung des betreffenden Datenvolumens auf das monatliche Inklusivdatenvolumen des Mobilfunktarifs erfolgt, dahingehend zu verstehen, dass Mobilfunktarif und Tarifoption gemeinsam als einheitlicher regulierter Datenroamingdienst mit der Folge zu qualifizieren sind, dass eine Nichtanrechnung des durch die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchten Datenvolumens auf das monatliche Inklusivdatenvolumen lediglich im Inland unzulässig ist?

b)    Falls Frage 1 a) zu bejahen ist: Ist Art. 6a der Verordnung Nr. 531/2012 in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden dahingehend auszulegen, dass die Anrechnung des durch die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchten Datenvolumens auf das monatliche Inklusivdatenvolumen des Mobilfunktarifs im Ausland als Berechnung eines zusätzlichen Entgelts zu qualifizieren ist?

c)    Falls Frage 1 a) und Frage 1 b) zu bejahen sind: Gilt dies auch, wenn in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden für die Tarifoption ein Entgelt verlangt wird?

a)    Falls Frage 1 a) zu bejahen ist: Ist Art. 6b Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 531/2012 in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden dahingehend auszulegen, dass eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene auch für die Tarifoption als solche vorgesehen werden kann?

b)    Falls Frage 1 a) zu bejahen und Frage 2 a) zu verneinen ist: Ist Art. 6b Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 531/2012 in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden dahingehend zu verstehen, dass eine gemeinsame Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene sowohl für den Mobilfunktarif als auch die Tarifoption mit der Folge vorgesehen werden kann, dass der inländische Endkundengesamtpreis des Mobilfunktarifs beziehungsweise die Summe der inländischen Endkundengesamtpreise des Mobilfunktarifs und der Tarifoption der Bemessung des im Rahmen einer gemeinsamen „Fair Use Policy“ bereitzustellenden Datenvolumens zugrunde zu legen ist?

c)    Falls Frage 1 a) zu bejahen ist und Frage 2 a) und Frage 2 b) zu verneinen sind: Ist Art. 6b Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 531/2012 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/22862 in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden dergestalt analog anwendbar, dass eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Tarifoption als solche vorgesehen werden kann?

a)    Falls Frage 2 a) oder c) zu bejahen ist: Ist der Begriff des offenen Datenpakets im Sinne von Art. 6b Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 531/2012 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) der Durchführungsverordnung Nr. 2016/2286 dahingehend auszulegen, dass eine Tarifoption, für die ein Entgelt verlangt wird, für sich genommen als offenes Datenpaket zu qualifizieren ist?

b)    Falls Frage 3 a) zu bejahen ist: Gilt dies auch in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden, wenn für die Tarifoption kein Entgelt verlangt wird?

Falls Frage 2 a) oder c) zu bejahen ist und Frage 3 a) oder b) zu verneinen ist: Ist in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Art. 6b Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 531/2012 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2016/2286 dahingehend auszulegen, dass der inländische Endkundengesamtpreis des Mobilfunktarifs zur Bemessung auch desjenigen Volumens heranzuziehen ist, das dem Roamingkunden im Rahmen einer isoliert auf die Tarifoption als solche bezogenen „Fair Use Policy“ bereitgestellt werden muss?

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1     Verordnung Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2012, L 172, S. 10).

2     Durchführungsverordnung Nr. 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. 2016, L 344, S. 46).