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Klage, eingereicht am 15. März 2018 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-192/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska, K. Banks, H. Krämer und C. Valero)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)1 verstoßen hat, dass sie in Art. 13 Nrn. 1-3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit [Prawo o ustroju sądów powszechnych] unterschiedliche Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die ein Richteramt bei den ordentlichen Gerichten, ein Richteramt beim Obersten Gericht oder ein Staatsanwaltsamt wahrnehmen, eingeführt hat, sowie

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie in Art. 13 Nr. 1 des genannten Gesetzes das Ruhestandsalter für Richter der ordentlichen Gerichte gesenkt und gleichzeitig dem Minister für Justiz das Recht eingeräumt hat, nach Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c dieses Gesetzes über die Verlängerung der Dienstzeit von Richtern zu entscheiden.

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission wirft der Republik Polen vor, dass sie dadurch, dass sie in Art. 13 Nrn. 1-3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit Vorschriften eingeführt habe, die unterschiedliche Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die ein Richteramt bei den ordentlichen Gerichten, ein Richteramt beim Obersten Gericht oder ein Staatsanwaltsamt wahrnähmen, vorsähen, sowie dadurch, dass sie in Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes das Ruhestandsalter für Richter der ordentlichen Gerichte gesenkt und gleichzeitig dem Minister für Justiz das Recht eingeräumt habe, nach Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c dieses Gesetzes über die Verlängerung der Dienstzeit von Richtern zu entscheiden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) bzw. gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe.

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1 ABl. L 204, S. 23.