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Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 23. Juli 2018 – PannonHitel Pénzügyi Zrt./WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft.

(Rechtssache C-476/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Pesti Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PannonHitel Pénzügyi Zrt.

Beklagte: WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft.

Vorlagefragen

Sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 (im Folgenden: Verordnung) dahin auszulegen, dass von einer Flugplanänderung betroffene Fluggäste im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, so dass sie den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste am Tag vor dem im ursprünglichen Flugplan vorgesehenen Abflugzeitpunkt über eine Änderung des Flugplans unterrichtet und die Fluggäste infolge der Flugplanänderung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden später als nach dem vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich vorgegebenen Flugplan erreichen?

Sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung dahin auszulegen, dass von einer Flugplanänderung betroffene Fluggäste im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen verspäteter Flüge gleichgestellt werden können, so dass sie den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen einer Flugplanänderung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden später als nach dem vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich vorgegebenen Flugplan erreichen?

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1     ABl. 2004, L 46, S. 1.