Language of document : ECLI:EU:F:2007:52

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

27. März 2007

Rechtssache F‑87/06

Thierry Manté

gegen

Rat der Europäischen Union

„Beamte – Dienstbezüge – Einrichtungsbeihilfe – Abgeordneter nationaler Sachverständiger, der zum Beamten ernannt wird – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:  Klage eines ehemaligen abgeordneten nationalen Sachverständigen und jetzigen Beamten der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. August 2005, mit der ihm die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe verweigert und die Rückzahlung der als Beihilfe gezahlten Geldbeträge angeordnet wurde, und der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 17. Oktober 2005, mit der sein Antrag auf Abänderung der erwähnten Entscheidung vom 22. August 2005 abgelehnt wurde, und vom 10. Mai 2006, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm seiner Meinung nach entstanden ist

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Manté.

Leitsätze

Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 111; Beamtenstatut, Art. 90 und 91;Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage kann von der in Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vorgesehenen Möglichkeit, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen zu versehenden Beschluss zu entscheiden, nicht nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Verstoß gegen die Zulässigkeitsvorschriften so klar und offensichtlich ist, dass kein ernst zu nehmendes Argument für die Zulässigkeit angeführt werden kann, sondern auch dann, wenn der Spruchkörper aufgrund des Akteninhalts von der Unzulässigkeit der Klage überzeugt ist, insbesondere weil die Klage den in ständiger Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht genügt, und darüber hinaus der Ansicht ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geeignet wäre, insoweit irgendeinen neuen Gesichtspunkt zu Tage zu fördern. In einem solchen Fall dient die Abweisung der Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss nicht nur der Prozessökonomie, sondern erspart den Parteien auch die Kosten, die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden wären.

Dies ist der Fall, wenn der Kläger entgegen der ständigen Rechtsprechung, wonach sich ein Beamter gegen eine ihn beschwerende Maßnahme des in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Beschwerdeverfahrens zu bedienen hat, lediglich einen Antrag auf Überprüfung einer offensichtlich beschwerenden Maßnahme stellt und sodann ohne Einhaltung der Beschwerde- und Klagefristen der Art. 90 und 91 des Statuts gegen die Antwort der Verwaltung auf diesen Antrag Beschwerde einlegt.

Darüber hinaus kann der in der ablehnenden Entscheidung über den Antrag, den der Kläger gegen die beschwerende Maßnahme eingereicht hatte, enthaltene Hinweis darauf, dass gegen diese Entscheidung der Beschwerdeweg eröffnet sei, nicht zur Folge haben, dass dem Kläger die Rechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum zugute kommen kann, da die dafür geltende Voraussetzung, dass bei einem Beamten, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung bestanden hat, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist; der Kläger hat sich nämlich aus freien Stücken und nicht aufgrund eines Verhaltens des Organs, das geeignet gewesen wäre, ihn irrezuführen, dafür entschieden, auf die beschwerende Maßnahme mit Stellung eines Antrags zu reagieren. Unter diesen Umständen könnte sich der Kläger nur dann auf die Rechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum berufen, wenn er, nachdem ihm Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit des mit Stellung des Antrags eingeleiteten Verfahrens gekommen wären und er sich angeschickt hätte, innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten ab Erlass der beschwerenden Maßnahme Beschwerde einzulegen, darauf verzichtet hätte, weil er aufgrund des erwähnten Hinweises von der Ordnungsmäßigkeit seines ursprünglichen Vorgehens überzeugt gewesen wäre.

(vgl. Randnrn. 15, 16, 19, 20 und 23 bis 26)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T‑14/91, Slg. 1991, II‑235, Randnrn. 32 und 34; 1. April 2003, Mascetti/Kommission, T‑11/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑117 und II‑579, Randnr. 33

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2006, Le Maire/Kommission, F‑27/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑47 und II‑A‑1‑159, Randnr. 36