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Klage, eingereicht am 23. Juni 2020 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-275/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. Afonso, D. Schaffrin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2020/470 des Rates1 vom 25. März 2020 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits für nichtig zu erklären,

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Kommission erhobene Nichtigkeitsklage betrifft die Verlängerung eines Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen von Produzenten aus der EU-Vertragspartei und Korea um drei Jahre, um in den Genuss der jeweiligen Regelungen zur Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte gemäß Art. 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea zu kommen.

Die Kommission stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund.

Der Rat habe sich dadurch, dass er seinen Beschluss auf Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates2 vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, auf Art. 218 Abs. 6 AEUV gestützt habe, auf eine abgeleitete Rechtsgrundlage gestützt, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vorgesehen sei. Daher habe der Rat gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung in Art. 13 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt worden sei, verstoßen.

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1 Beschluss (EU) 2020/470 des Rates vom 25. März 2020 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. 2020, L 101, S. 1).

2 Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. 2015, L 307, S. 2).