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Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2020 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Februar 2020 in der Rechtssache T-505/18, Ungarn/Kommission

(Rechtssache C-185/20 P)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 in der Rechtssache T-505/18 aufzuheben;

den Teil des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, der Ungarn betrifft und Beihilfen, die Erzeugergemeinschaften mit einer qualifizierten Anerkennung gewährt wurden, von der Finanzierung durch die Union ausschließt, für teilweise nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die ungarische Regierung macht mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen zwei Gründe geltend, die sich auf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Kriterien stützen.

Zunächst macht sie zu ihrem ersten Klagegrund geltend, das Gericht habe die von Ungarn vorgebrachten Argumente nicht hinreichend berücksichtigt bzw. die in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente unzutreffend ausgelegt. Das Gericht habe das Argument Ungarns in gewisser Weise vereinfacht und sei nicht darauf eingegangen, dass die Bildung einer qualifizierten Erzeugergemeinschaft die Umwandlung einer Erzeugergemeinschaft, unter Umständen die Änderung ihrer Mitgliedschaft, voraussetze. In ihrer Form der qualifizierten Erzeugergemeinschaft werde nicht die ursprüngliche, sondern eine neue Gemeinschaft unterstützt, für die die in der Verordnung festgelegten Ziele ebenso erfüllt werden (Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften und ihrer Verwaltungstätigkeit). Das Gericht sei auf dieses Vorbringen in der Sache nicht eingegangen und habe das Verhältnis von qualifizierten Erzeugergemeinschaften zu Erzeugergemeinschaften nicht geprüft.

Sodann habe das Gericht auch im Hinblick auf den zweiten Klagegrund der Klageschrift der ungarischen Regierung einen Rechtsfehler begangen, der zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte geführt habe. Die Begründung des angefochtenen Urteils sei im Hinblick auf die zum zweiten Klagegrund gehörende Rechtssicherheit bzw. auf das nach Ansicht des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung nachträglich vorgebrachte Argument offensichtlich unzureichend, und beschränke sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der Auffassung des Gerichts, der jedwede Begründung fehle.

Das Gericht hätte auch dann den ausgeschlossenen Zeitraum prüfen und zu diesem Zweck Art. 52 Abs. 4 Buchst. c und/oder b der Verordnung 1306/2013/EU1 auslegen müssen, wenn es der Ansicht gewesen wäre, dass die ungarische Regierung den Zusammenhang dieser Frage mit dem zweiten Klagegrund, einschließlich des Grundsatzes der Rechtssicherheit, nicht hinreichend begründet hätte. In dieser Hinsicht habe das Gericht das Unionsrecht, genauer Art. 52 Abs. 4 der Verordnung 1306/2013/EU, jedoch fehlerhaft ausgelegt, als es diese Regelung nicht als von Amts wegen zu prüfende Regelung betrachtet habe.

Zuletzt schließt die ungarische Regierung ihre Argumente im Zusammenhang mit dem zweiten Rechtsmittelgrund mit einigen zusätzlichen Anmerkungen zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ab.

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1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).