Language of document : ECLI:EU:C:2020:726

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

17. September 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff – Havarie des Tankers Erika – Beihilferegelung zugunsten von Aquakultur- und Fischereiunternehmen – Entscheidung, die die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen anordnet – Beurteilung der Gültigkeit – Prüfung von Amts wegen – Zulässigkeit – Keine Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens – Ermäßigung von Sozialabgaben – Arbeitnehmerbeiträge – Vorteil – Bestimmung des zur Rückzahlung Verpflichteten“

In der Rechtssache C‑212/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 15. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2019, in dem Verfahren

Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation

gegen

Compagnie des pêches de Saint-Malo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Compagnie des pêches de Saint-Malo, vertreten durch F.‑H. Briard und B. de Dreuzy, avocats, sowie durch A. Bodmer,

–        der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und P. Dodeller als Bevollmächtigte

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka und C. Georgieva-Kecsmar als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49, im Folgenden: streitige Entscheidung).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich) und der Compagnie des pêches de Saint-Malo über einen Bescheid über die Rückforderung von Beihilfen, die diese Gesellschaft aufgrund der nationalen Maßnahmen, die Gegenstand der streitigen Entscheidung sind, erhalten hatte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 17, 18, 20, 55, 56, 98 und 99 der streitigen Entscheidung heißt es:

„(17)      Der Minister für Landwirtschaft und Fischerei hat mit Rundschreiben vom 15. April bzw. 13. Juli 2000 beschlossen, allen Unternehmen dieses Sektors 50 % der Sozialabgaben zu erlassen; für die Aquakulturunternehmen wurde dabei der Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000 und für die Fischereiunternehmen der Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 zugrunde gelegt.

(18)      Diese Ermäßigungen betrafen die Abgaben der Unternehmer und die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten und galten für alle Fischerei- und Aquakulturunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements.

(20)      Die Beiträge zu[m Établissement national des invalides de la marine] wurden sowohl bei den Sozialabgaben der Arbeitgeber als auch bei den entsprechenden Abzügen von den Arbeitnehmergehältern um 50 % gesenkt. …

(55)      Die verschiedenen unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen (Ermäßigung der Sozialabgaben und Finanzierungskosten, Freistellung von den Nutzungsgebühren) begünstigen Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten – nämlich Fischerei und Aquakultur- ausüben. Denn es werden ihnen bestimmte Kosten erlassen, die sie normalerweise hätten tragen müssen.

(56)      Diese Maßnahmen führen zu direkten (Ermäßigung der Sozialabgaben und Freistellung von den Nutzungsgebühren) oder indirekten (Ausgleich für die entgangenen Einnahmen der Stellen, die die Sozialabgaben erheben) Einnahmeausfällen für den Staat. Es liegen also staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV)] vor.

(98)      … [D]ie Kommission [ist] der Auffassung, dass die allgemeinen Ermäßigungen der Sozialabgaben der Fischereiunternehmen für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober nicht für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b [EG (jetzt Art. 107 Abs. 2 Buchst. B AEUV)] vereinbar erklärt werden können.

(99)      Als Betriebsbeihilfe, die ohne Gegenleistung allen Fischereiunternehmen gewährt wird, ist diese Beihilfe gemäß Punkt 1.2 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Leitlinien [für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor] von 1997 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

…“

4        Art. 3 dieser Entscheidung bestimmt:

„Die von Frankreich zugunsten der Fischereiunternehmen in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 durchgeführte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

5        Art. 4 dieser Entscheidung sieht vor:

„(1)      Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen gemäß [Art. 3], die bereits vorschriftswidrig gewährt wurden, wieder von den Begünstigten zurückzufordern.

(2)      Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. …“

 Französisches Recht

6        Art. L. 741-9 des Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„Die Mittel der Sozialversicherungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestehen aus:

I.‑ Für die Kranken‑, Mutterschafts‑, Invaliditäts- und Todesfallversicherung:

1°      Einer Abgabe

a)      auf Gehälter oder Gewinne der Versicherten, zulasten der Arbeitgeber und der Versicherten;

b)      auf die Rentenbezüge, sei es, dass sie ganz oder teilweise durch einen Beitrag des Arbeitgebers finanziert worden sind oder dass sie Anlass für die Nachentrichtung von Beiträgen gegeben haben, mit Ausnahme der Prämien oder Erhöhungen für Kinder, die keine zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind, zulasten der Berechtigten;

c)      auf die in Art. L. 131-2 des Code de la sécurité sociale [Sozialgesetzbuch] genannten Beihilfen und Ersatzeinkommen, zulasten der Berechtigten;

2°      Einem Teil des Aufkommens aus den in den Art. L. 136‑1, L. 136‑6, L. 136‑7 und L. 136-7‑1 des Code de la sécurité sociale genannten Sozialabgaben.

II.‑      Für die Altersvorsorge aus einer Abgabe

a)      auf Gehälter oder Gewinne der Versicherten bis zu einer Höchstgrenze, zulasten der Arbeitgeber und der Versicherten;

b)      auf die Gesamtheit der Gehälter oder Gewinne der Versicherten, zulasten der Arbeitgeber;

III.‑      Für die Witwenversicherung aus einem Beitrag, der auf die von den Versicherten bezogenen Gehälter oder Gewinne erhoben wird, zulasten der Versicherten.“

7        Art. 4 des Décret du 17 juin 1938, relatif à la réorganisation et à l’unification du régime d’assurance des marins (Dekret vom 17. Juni 1938 über die Neuordnung und Vereinheitlichung der Versicherung für Seeleute) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:

„Außer bei dem verletzten oder kranken Seemann, für den sein Reeder oder die Allgemeine Vorsorgekasse aufkommt, führt der Anschluss an die Allgemeine Vorsorgekasse zu den in den Art. L. 41 und L. 42 des Code des pensions de retraite des marins [Gesetzbuch über die Altersversorgung für Seeleute] festgelegten Bedingungen zur Zahlung eines persönlichen Beitrags und einer Arbeitgeberabgabe.

Wird eine Dienstzeit für die Altersversorgung aus der Pensionskasse der Seeleute nur teilweise berücksichtigt, bleiben die Beiträge und Abgaben für den gesamten fraglichen Zeitraum an die Allgemeine Vorsorgekasse zu entrichten.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        Infolge zum einen der durch die Havarie des Schiffes Erika am 12. Dezember 1999 im Golf von Gascogne verursachten Ölverschmutzung und zum anderen der erheblichen Schäden, die in der südlichen Hälfte Frankreichs durch den starken Sturm am 27. und 28. Dezember 1999 verursacht worden waren, erließ die Französische Republik eine Regelung zur Entschädigung der Fischerei- und Aquakulturunternehmen für die ihnen durch diese Ereignisse entstandenen Schäden.

9        Ursprünglich waren verschiedene Entschädigungsmaßnahmen gegenüber den Fischerei- und Aquakulturunternehmen der sechs französischen Departements der Atlantischen Küste vorgesehen, die von diesen Ereignissen unmittelbar betroffen waren, nämlich die Departements vom Finistère bis zur Gironde.

10      Mit zwei Runderlassen vom 15. April und vom 13. Juli 2000 erließ die Französische Republik mehrere ergänzende Maßnahmen, mit denen u. a. allen Unternehmen des betreffenden Sektors eine Ermäßigung von 50 % der Sozialabgaben für den Zeitraum vom 15. April bis zum 15. Juli 2000 für Aquakulturunternehmen und vom 15. April bis 15. Oktober 2000 für Fischereiunternehmen gewährt wurde. Diese Ermäßigungen betrafen die Abgaben der Unternehmer und die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten und galten für alle Fischerei- und Aquakulturunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements.

11      Die französischen Behörden führten diese verschiedenen Maßnahmen, die der Kommission erst mit Schreiben vom 21. Juni 2000 mitgeteilt wurden, unverzüglich durch.

12      Mit der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass es sich bei einem Teil dieser Maßnahmen, nämlich insbesondere den Ermäßigungen der Sozialabgaben zugunsten der Fischereiunternehmen, um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele, und ordnete die sofortige Rückforderung der diesen Ermäßigungen entsprechenden Beträge an. Weder die Französische Republik noch einer der Begünstigten der betreffenden Maßnahmen haben die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV in Frage gestellt.

13      Nach dem Erlass dieser Entscheidung fanden mehrere Schriftwechsel zwischen der Kommission und den französischen Behörden statt, in deren Rahmen diese zunächst die Kommission aufforderten, ihren Standpunkt zu überdenken, und der Kommission in einem zweiten Schritt mitteilten, dass nach einer Studie über die Unternehmen, bei denen die streitigen Beihilfen zurückzufordern seien, einige von ihnen verschwunden seien, während andere erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten aufwiesen.

14      Am 23. Dezember 2009 erhob die Kommission, da sie der Ansicht war, dass die Französische Republik die streitige Entscheidung noch nicht durchgeführt habe, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage, die zum Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C‑549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672), führte.

15      In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der streitigen Entscheidung verstoßen hat, dass sie diese Entscheidung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt hat. Im Übrigen hat er in den Rn. 42 und 43 dieses Urteils auf das in Rn. 23 des Urteils wiedergegebene Vorbringen der Französischen Republik, wonach „die den Ermäßigungen der Arbeitnehmerabgaben entsprechenden Beträge nicht zurückzufordern [seien], da diese Abgaben von den Unternehmen auf Rechnung der Beschäftigten … an die zuständigen Einrichtungen abgeführt“ würden, ausgeführt, dass mit diesem Argument letztlich die von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommene Qualifizierung der Ermäßigungen der von den Arbeitgebern wie auch von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Sozialabgaben als „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Frage gestellt werde und dass er im Rahmen einer solchen Vertragsverletzungsklage nicht befugt sei, über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu befinden.

16      Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C‑549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672), forderte die Kommission die Französische Republik mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 auf, das Verfahren zur Rückforderung der betreffenden Beihilfen von den begünstigten Unternehmen erneut einzuleiten, um auch die den Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten entsprechenden Beträge zurückzufordern, was die Französische Republik mit Schreiben vom 7. Februar 2013 zur Kenntnis nahm.

17      Aufgrund dieses Antrags erließ der Directeur régional des finances publiques de Bretagne (Frankreich) am 22. Februar 2013 gegen die Compagnie des pêches de Saint-Malo eine Einziehungsanordnung über einen Betrag, der der Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten entsprach, die dieser Gesellschaft zwischen dem 15. April und dem 15. Oktober 2000 zugutegekommen sein sollen, nämlich 84 550,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen.

18      Diese Einziehungsanordnung wurde von dieser Gesellschaft vor dem Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes, Frankreich) angefochten, das sie mit Urteil vom 25. Juni 2015 aufhob. Die Berufung des Ministre de l’Environnement, de l’Énergie et de la Mer, chargé des relations internationales sur le climat (Minister für Umwelt, Energie und Meeresangelegenheiten, zuständig für die internationalen Beziehungen in Klimafragen, Frankreich) wurde von der Cour administrative d’appel de Nantes (Verwaltungsberufungsgericht Nantes, Frankreich) mit Urteil vom 14. April 2017 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung) am 14. Juni 2017 Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) ein, in deren Rahmen er u. a. geltend machte, das Berufungsgericht habe zum einen rechtsfehlerhaft entschieden, die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten seien nicht den Fischereiunternehmen zugutegekommen, während sie von der Kommission als staatliche Beihilfen qualifiziert worden seien, und zum anderen die ihm vorgelegten Akten verfälscht, indem es festgestellt habe, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Senkung der Gehaltsabzüge bei den betroffenen Beschäftigten automatisch deren Nettolohn erhöht habe.

19      Aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass der Conseil d’État, nachdem er die ersten von der Compagnie des pêches de Saint-Malo im Rahmen der Kassationsbeschwerde vorgebrachten Gründe zurückgewiesen hatte, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die streitige Einziehungsanordnung gegen die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Begründungserfordernisse sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Einhaltung einer angemessenen Frist verstoße, den Antrag dieser Gesellschaft, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Gültigkeit der streitigen Entscheidung zur Vorabentscheidung vorzulegen, zurückgewiesen hat. Das vorlegende Gericht hat nämlich unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C‑135/16, EU:C:2018:582), die Auffassung vertreten, dass diese Gesellschaft als tatsächlich Begünstigte von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, im Sinne von Art. 263 AEUV unmittelbar und individuell von der streitigen Entscheidung betroffen sei und dass sie, da sie keine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung beim Gerichtshof eingelegt habe, ihre Gültigkeit nicht anlässlich eines streitigen Verfahrens, das gegen von den nationalen Behörden getroffene Maßnahmen zur Durchführung gerichtet sei, bestreiten könne.

20      Zum letzten von der Compagnie des pêches de Saint-Malo im Rahmen der Kassationsbeschwerde vorgebrachten Grund, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die streitige Entscheidung nur die Rückforderung der Ermäßigungen der Abgaben der Unternehmer zur Folge habe und nicht die Rückforderung der Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten, da diese von den Arbeitnehmern der Fischereiunternehmen zurückzufordern seien, da allein diese die Begünstigten gewesen seien, führte der Conseil d’État zunächst aus, dass im 18. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung bei der Beschreibung der betreffenden nationalen Maßnahmen zwar festgestellt worden sei, dass die Ermäßigungen die Abgaben der Unternehmer und die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten betroffen hätten, in der weiteren Begründung der Entscheidung jedoch von „Sozialabgaben“ die Rede sei, ohne dass ausdrücklich bestimmt würde, ob die Ermäßigungen der Abgaben, deren Rückforderung sie anordnet, auch die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten beträfen. Darüber hinaus hat es klargestellt, dass nach den in den Rn. 6 und 7 des vorliegenden Urteils angeführten nationalen Rechtsvorschriften die Abgaben der Unternehmer, die an das Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte und an das der Seeleute entrichtet werden, von den Fischereiunternehmen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber geschuldet würden, während die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten von den Arbeitnehmern selbst geschuldet würden. Die letztgenannten Beiträge würden nämlich nicht von den Fischereiunternehmen getragen, sondern nur von diesen vom Lohn ihrer Beschäftigten auf jeder Gehaltsabrechnung abgezogen. So wirkten sich die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten bei diesen aus, die deren unmittelbare Begünstigte seien, indem sie einen um den den Beitragsermäßigungen entsprechenden Betrag erhöhten Nettolohn bekämen.

21      Die Antwort auf diesen letzten im Rahmen der Kassationsbeschwerde vorgebrachten Grund der Compagnie des pêches de Saint-Malo hängt nach Ansicht des Conseil d’État von der Frage ab, ob die streitige Entscheidung dahin auszulegen ist, dass sie nur die Ermäßigungen der Abgaben der Unternehmer für mit dem Gemeinsamen Binnenmarkt unvereinbar erklärt, während die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten nicht unmittelbar den Unternehmen zugutegekommen sind und daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 107 AEUV fallen, oder im Gegenteil dahin, dass sich die Unvereinbarkeit auch auf die letztgenannten Ermäßigungen erstreckt. Für den Fall, dass der letztgenannten Hypothese der Vorzug zu geben sein sollte, stelle sich außerdem die Frage, ob davon auszugehen sei, dass die Fischereiunternehmen, denen die durch die die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge begünstigten Beschäftigten angehörten, diese Ermäßigungen vollständig erhalten hätten, oder anzunehmen sei, dass sie ihnen nur zu einem Teil zugutegekommen seien. Im letztgenannten Fall sei fraglich, wie dieser Teil der Ermäßigungen zu berechnen sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob der Mitgliedstaat, an den die Rückforderungsanordnung gerichtet sei, die Rückerstattung des Teils der Beihilfe, der den betroffenen Beschäftigten zugutegekommen sei, durch diese anordnen müsse.

22      Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die streitige Entscheidung dahin auszulegen, dass sie nur die Ermäßigungen der Abgaben der Unternehmer für mit dem Gemeinsamen Binnenmarkt unvereinbar erklärt, weil die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten nicht den Unternehmen zugutekommen und daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 107 AEUV fallen können, oder dahin, dass auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für unvereinbar erklärt wurden?

2.      Ist, falls der Gerichtshof urteilen sollte, dass die streitige Entscheidung dahin auszulegen ist, dass auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für unvereinbar erklärt wurden, davon auszugehen, dass dem Unternehmen diese Ermäßigungen vollständig oder nur zu einem Teil zugutegekommen sind? Wie ist im letztgenannten Fall dieser Teil zu berechnen? Ist der Mitgliedstaat verpflichtet, von den betroffenen Beschäftigten die Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der ihnen zugutegekommenen Beihilfe anzuordnen?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

23      Unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C‑135/16, EU:C:2018:582), macht die Kommission in erster Linie die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend. Die beiden Vorlagefragen des Conseil d’État seien zwar wie Auslegungsfragen formuliert, zielten aber in Wirklichkeit darauf ab, die Gültigkeit der streitigen Entscheidung in Abrede zu stellen, soweit darin die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als staatliche Beihilfe qualifiziert und die Rückforderung der dieser Ermäßigung entsprechenden Beträge angeordnet worden sei. Dieses Verständnis der Vorlagefragen werde sowohl durch den Zweck und den Sinn der so formulierten Fragen selbst als auch durch den Kontext bestätigt, in dem sie aufgeworfen worden seien, nämlich eine Kassationsbeschwerde vor einem nationalen Gericht, in deren Rahmen die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Gültigkeit dieser Entscheidung angefochten habe.

24      Eine enge Auslegung der streitigen Entscheidung, wonach die Rückforderung nur die Beträge betreffe, die den Ermäßigungen der Abgaben der Arbeitgeber entsprächen, nicht aber die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten, liefe letztlich darauf hinaus, der Compagnie des pêches de Saint-Malo die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung mit Hilfe einer vorgeblich auf die Auslegung dieser Entscheidung gerichteten Vorabentscheidungsfrage in Frage zu stellen. Eine solche Möglichkeit sei aber durch die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeschlossen, da diese Gesellschaft keine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen diese Entscheidung erhoben habe, obwohl sie in ihrer Eigenschaft als Empfängerin von für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen „zweifellos klagebefugt“ gewesen sei. Da die Gesellschaft von diesem Rechtsbehelf nicht fristgerecht Gebrauch gemacht habe, könne sie die Gültigkeit dieser Entscheidung nicht im Rahmen einer Klage gegen die nationalen Maßnahmen zu ihrer Durchführung in Frage stellen.

25      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, unabhängig von der Tragweite der ersten Frage des vorlegenden Gerichts die zweite Frage doch eindeutig ein Auslegungsersuchen enthält. Somit kann sich der Umstand, dass die Compagnie des pêches de Saint-Malo die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage in Frage gestellt hat, zwar eventuell auf die Zulässigkeit der ersten Frage auswirken, doch kann er jedenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens insgesamt führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C‑494/09, EU:C:2011:87, Rn. 21).

26      Zum anderen ist zur Zulässigkeit der ersten Frage festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar offenbar die Absicht hatte, sich auf ein Auslegungsersuchen zu beschränken, um zu klären, ob sich die von der Kommission in der streitigen Entscheidung erlassene Einziehungsanordnung nicht nur auf die Beträge bezieht, die den Ermäßigungen der Abgaben der Arbeitgeber entsprechen, sondern auch auf die Beträge, die auf die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten entfallen, doch geht aus dem Wortlaut dieser Frage selbst auch hervor, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Beurteilung der Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV befragt, die die Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es implizit eine Frage nach der Beurteilung der Gültigkeit dieser Entscheidung aufwirft.

27      Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof bei der Anwendung von Art. 267 AEUV die nationalen Gerichte zwar über die Erheblichkeit der Vorlagefragen zu entscheiden haben, es jedoch dem Gerichtshof vorbehalten ist, aus sämtlichen von dem nationalen Gericht angeführten Umständen die Elemente des Unionsrechts herauszulösen, die mit Rücksicht auf den Verfahrensgegenstand auszulegen oder im Hinblick auf ihre Gültigkeit zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 1980, Roquette Frères, 145/79, EU:C:1980:234, Rn. 7).

28      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 25 bis 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts oder auch der Umstand, dass eine solche Frage im Ausgangsrechtsstreit aufgeworfen wurde, Gesichtspunkte darstellen, die der Gerichtshof im Rahmen seiner Beurteilung der Frage berücksichtigt, ob von Amts wegen die Gültigkeit eines Rechtsakts zu prüfen ist, wenn formal allein dessen Auslegung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Paris, C‑204/88, EU:C:1989:643, Rn. 8, vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns, C‑300/07, EU:C:2009:358, Rn. 46 und 47, vom 6. Oktober 2015, Schrems, C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 67, und vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 159 bis 161).

29      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, dass die Compagnie des pêches de Saint-Malo in ihrer Klage vor dem nationalen Gericht erster Instanz unmittelbar die Gültigkeit der streitigen Entscheidung in Abrede gestellt hat, soweit darin die Ermäßigung der betreffenden Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft wurde. Zum anderen hat das vorlegende Gericht dadurch, dass es, wie in den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hervorgehoben hat, dass die Ermäßigung dieser Gehaltsabzüge, die den Fischereiunternehmen nicht unmittelbar zugutekomme, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 AEUV fallen könne, seine eigenen Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Entscheidung zum Ausdruck gebracht.

30      Obwohl sich die Vorlagefragen formal auf die Auslegung der streitigen Entscheidung beziehen, ist daher, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, auch die Gültigkeit dieser Entscheidung zu prüfen.

31      Allerdings kann nach der Rechtsprechung die Frage nach der Gültigkeit nicht von Amts wegen aufgeworfen werden, wenn die Beklagte des Ausgangsverfahrens ohne jeden Zweifel befugt gewesen wäre, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, EU:C:2007:434, Rn. 56, vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C‑343/09, EU:C:2010:419, Rn. 19 bis 25, sowie vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 37).

32      Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass im vorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die Compagnie des pêches de Saint-Malo die streitige Entscheidung mit einer Klage vor dem Gericht nach Art. 263 AEUV hätte anfechten können, nicht sicher war, dass sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen den die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten betreffenden Teil dieser Entscheidung hatte, insbesondere da diese Beiträge, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, nicht von den Fischereiunternehmen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber getragen wurden, sondern von den Beschäftigten, die die tatsächlich von den Ermäßigungen dieser Abgaben Begünstigten waren.

33      Da zudem, wie in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, diese Gesellschaft erst nach der Verkündung des Urteils vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C‑549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672), ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass die von der Kommission erlassene Rückforderungsanordnung auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten betraf, durfte sie vor dem Ablauf der ihr durch Art. 263 AEUV gesetzten Klagefrist davon ausgehen, dass sie kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die streitige Entscheidung hatte, um der Rückforderung dieser Beträge entgegenzutreten. Außerdem ist, selbst wenn sie eine Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben hätte, nicht ausgeschlossen, dass das Gericht aus diesen Gründen sowie aus den vom Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen das Fehlen des Rechtsschutzinteresses dieser Gesellschaft von Amts wegen festgestellt hätte.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse, das bestehend und gegenwärtig sein muss, auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage nach Art. 263 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, ACEA/Kommission, C‑319/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:857, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Vorliegen eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung darstellt, die der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Oktober 1987, D. M./Rat und WSA, 108/86, EU:C:1987:426, Rn. 10).

35      Nach alledem ist nicht offensichtlich, dass eine von der Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobene Nichtigkeitsklage zulässig gewesen wäre.

36      Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt zulässig.

 Zur Gültigkeit der streitigen Entscheidung, soweit sie die in Rede stehende Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft

37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Rn. 42 des Urteils vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C‑549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672), ergibt, die Kommission in der streitigen Entscheidung die Ermäßigung der Sozialabgaben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft hat. Zwar hat nämlich die Kommission in Art. 3 der streitigen Entscheidung nur auf die Ermäßigung von Sozialabgaben Bezug genommen, doch geht aus den Erwägungsgründen 18 und 20 der Entscheidung hervor, dass der Begriff „Sozialabgaben“ sowohl die Abgaben der Unternehmer als auch die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten umfasste.

38      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Empfängerunternehmen durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C‑659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Was die Voraussetzung betrifft, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme dem durch sie Begünstigten einen Vorteil verschaffen muss, ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Der Begriff der Beihilfe umfasst auch die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Unternehmen in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt somit eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn diese Maßnahme die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C‑251/97, EU:C:1999:480, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als „Beihilfen“ im Sinne des Art. 107 AEUV ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C‑251/97, EU:C:1999:480, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), da Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall steht in Bezug auf die von der Französischen Republik für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000 zugunsten der Fischer gewährte Ermäßigung der Gehaltsabzüge fest, dass diese Beiträge nicht von den Fischereiunternehmen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber getragen werden, sondern von den Beschäftigten, die die durch diese Ermäßigungen tatsächlich Begünstigten sind. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass diese Unternehmen nach den anwendbaren nationalen Vorschriften, deren Inhalt in den Rn. 6 und 7 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber lediglich verpflichtet sind, die genannten Beiträge vom Gehalt ihrer Beschäftigten bei jeder Gehaltsabrechnung abzuziehen, um sie an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.

43      Die Beträge, die ein Fischereiunternehmen wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens von den Gehältern ihrer Arbeitnehmer als Beiträge abzieht, müssen genau den Beträgen entsprechen, die sie für Rechnung ihrer Arbeitnehmer an die Sozialversicherungsträger abführt. Da die Fischereiunternehmen bloß die Funktion eines Mittlers zwischen ihren Arbeitnehmern und diesen Sozialversicherungsträgern erfüllen und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme der Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten daher ihnen gegenüber neutral bleibt, ist somit davon auszugehen, dass diese Maßnahme nicht die Lasten betrifft, die diese Unternehmen zu tragen haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C‑530/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:727, Rn. 32 bis 34).

44      Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge festgestellt hat, lässt nämlich der Umstand, dass eine Pflicht zur Abführung der den Arbeitnehmerabgaben entsprechenden Beträge an die zuständigen Träger besteht, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die Ermäßigung dieser Abgaben dem betroffenen Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschaffen würde, der dieser Ermäßigung entspricht.

45      Diese Erwägungen werden nicht durch den Verweis sowohl der französischen Regierung als auch der Kommission auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990), in Frage gestellt, da, wie der Generalanwalt in den Nrn. 68 und 71 bis 74 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache die Maßnahmen, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, vom Gerichtshof als Maßnahmen angesehen wurden, die sich auf den Haushalt dieser Fluggesellschaft auswirkten.

46      Diese Erwägungen werden vielmehr durch den Umstand bestätigt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme zur Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten nur an die Beschäftigten der Fischereiunternehmen gerichtet war, die die einzigen durch sie tatsächlich Begünstigten waren, da diese Maßnahme im Wesentlichen darauf hinauslief, diese Unternehmen dazu zu verpflichten, den Nettolohn ihrer Arbeitnehmer proportional zu den Befreiungen von den normalerweise von jedem von ihnen gezahlten Arbeitnehmerbeiträgen zu erhöhen.

47      Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schließt der Umstand, dass die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten unmittelbar die Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen begünstigt und nicht diese Unternehmen, nicht aus, dass eine Beihilfe, deren unmittelbare Empfänger die Beschäftigten eines Unternehmens sind, eine mittelbare Beihilfe zugunsten eines solchen Unternehmens darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 81).

48      Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass weder die streitige Entscheidung noch die dem Gerichtshof vorliegenden Akten Hinweise darauf enthalten, dass die betreffenden Unternehmen mittelbar in den Genuss einer staatlichen Beihilfe gekommen sind. Im Übrigen geht aus der streitigen Entscheidung, insbesondere aus ihrem 55. Erwägungsgrund, klar hervor, dass im vorliegenden Fall der von der Kommission geltend gemachte Vorteil für diese Unternehmen nicht in einer mittelbaren, sondern in einer unmittelbaren Begünstigung bestand.

49      Mit ihrer im 55. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die Ermäßigungen von Sozialabgaben in ihrer Gesamtheit Maßnahmen darstellten, die den Fischereiunternehmen einen Vorteil verschafften, da ihnen bestimmte Kosten erlassen worden seien, die sie normalerweise hätten tragen müssen, ist der Kommission jedoch ein Rechtsfehler unterlaufen.

50      Dieser Fehler genügt für die Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung, soweit sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft, obwohl es an der für diese Einstufung nach der in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unerlässlichen Voraussetzung eines einem Unternehmen verschafften Vorteils fehlt.

51      Nach alledem ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung ungültig ist, soweit sie die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten, die die Französische Republik für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000 zugunsten der Fischereiunternehmen gewährt hat, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft.

52      Da diese Feststellung der Ungültigkeit die Beantwortung der beiden Fragen des vorlegenden Gerichts nach der Auslegung der streitigen Entscheidung überflüssig macht, sind diese Fragen nicht zu beantworten.

 Kosten

53      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, ist ungültig, soweit sie die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten, die die Französische Republik für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000 zugunsten der Fischereiunternehmen gewährt hat, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.