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Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovni sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 30. September 2020 – I. D./Z. b. d.d., Z.

(Rechtssache C-474/20)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovni sud Republike Hrvatske

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I. D.

Beklagte: Z. b. d.d., Z.

Vorlagefragen

Ist die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 dahin auszulegen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie auf einen Darlehensvertrag anzuwenden sind, der vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union geschlossen, aber nach diesem Beitritt auf der Grundlage eines von der Republik Kroatien nach Beitritt verabschiedeten Gesetzes umgewandelt worden ist, und ist somit der Gerichtshof der Europäischen Union für die Beantwortung der zweiten Frage zuständig?

Falls die erste Frage zu bejahen ist, stellt sich folgende Frage:

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden speziellen Gesetz – ZID ZPK 2015 –, dem Zakon o konverziji (Umwandlungsgesetz), entgegensteht, das zum einen den Gewerbetreibenden durch eine zwingende Bestimmung dazu verpflichtet, dem Verbraucher den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag auf die in diesem Gesetz vorgesehene Weise anzubieten, die einzelne zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Klausel über einseitige Zinssatzänderungen) oder danach (an den Schweizer Franken gekoppelte Währungsklausel) von Gerichten für nichtig erklärte Vertragsklauseln durch wirksame Klauseln so ersetzt, als hätten die Parteien von Anfang an die in der Zusatzvereinbarung festgehaltene Regelung vereinbart, was die Wirksamkeit des Vertrags sicherstellen soll, während zum anderen auf die in diesem Gesetz vorgesehene Weise zugunsten des Verbrauchers, der dem Abschluss der Zusatzvereinbarung freiwillig zugestimmt hat, die auf der Grundlage der missbräuchlichen Vertragsklauseln geleisteten Zahlungen für die Tilgung seiner sich aus der wirksamen Zusatzvereinbarung ergebenden Verbindlichkeiten verwendet werden und mit dem Verbraucher eine Vereinbarung über die Verwendung eines etwaigen zu viel gezahlten Betrags getroffen wird oder ihm die Tilgungszahlungen erstattet werden, wenn der zu viel gezahlte Betrag die Gesamtzahl der Annuitäten nach dem neuen Tilgungsplan übersteigt?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).