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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. Juli 2004

(Rechtssache C-317/04)

Das Europäische Parlament hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind R. Passos und N. Lorenz, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Das Europäische Parlament beantragt,

den Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 20041 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Parlament stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

Mit den ersten beiden Gründen wird die Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss beanstandet. Erstens sei der Rückgriff auf Artikel 95 EG insbesondere angesichts der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt; im Übrigen lasse sich eine Befugnis der Gemeinschaft zum Abschluss des Abkommens deshalb nicht auf Artikel 95 EG stützen, weil dieses Abkommen Datenverarbeitungen betreffe, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 zum Schutz personenbezogener Daten ausgenommen seien. Zweitens impliziere das Abkommen eine Änderung dieser Richtlinie, die nach dem Verfahren des Artikels 251 EG erlassen worden sei, und hätte deshalb nur nach Zustimmung des Parlaments geschlossen werden können.

Mit seinem dritten Klagegrund macht das Parlament geltend, dass mit dem Abschluss des Abkommens gegen Grundrechte verstoßen worden sei, und zwar insbesondere gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das in seinem Kernbereich betroffen sei, und dass das Abkommen zudem einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben darstelle, was gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße.

Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der insbesondere darin liege, dass das Abkommen die Übermittlung einer übermäßigen Zahl von Fluggastdaten und eine zu lange Speicherzeit durch die amerikanischen Behörden vorsehe.

Schließlich beruft sich das Parlament darauf, dass es an einer für einen Rechtsakt mit derart besonderen Merkmalen hinreichenden Begründung fehle und dass gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verstoßen worden sei, berücksichtige man die sehr ungewöhnlichen Umstände bei Erlass des angefochtenen Beschlusses, der während des Gutachtenverfahrens 1/04 vor dem Gerichtshof über Aspekte, bei denen es um eindeutig rechtliche Fragen gehe, ergangen sei.

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1 - Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security (ABl. L 183 vom 20. Mai 2004, S. 83).