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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2019 von der Intercept Pharma Ltd und der Intercept Pharmaceuticals, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2019 in der Rechtssache T-377/18, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA

(Rechtssache C-576/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Intercept Pharma Ltd und Intercept Pharmaceuticals, Inc. (Prozessbevollmächtigte: L. Tsang, J. Mulryne und E. Amos, Solicitors, sowie F. Campbell, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Arzneimittelagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2019 aufzuheben;

den ihnen von der Rechtsmittelgegnerin am 15. Mai 2018 mitgeteilten Beschluss, den regelmäßigen Bericht über die Nutzen-Risiko-Beurteilung (Periodic Benefit Risk Evaluation Report) freizugeben, für nichtig zu erklären;

der Rechtsmittelgegnerin die ihnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit in der ersten und der Rechtsmittelinstanz entstandenen Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:

1.    Das Gericht sei fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt, dass der Gedankenstrich „Schutz von Gerichtsverfahren“ in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/20011 nur relevant sei, wenn Dokumente im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt worden seien oder rechtliche Aspekte enthielten, die Gegenstand eines solchen Verfahrens seien. Damit sei der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 in unzulässiger, mit der Verordnung nicht vereinbarer Weise eingeschränkt und begrenzt worden.

2.    Das Gericht sei fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt, dass der Gedankenstrich „geschäftliche Interessen“ in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur dann anwendbar sei, wenn bestimmte Punkte des Dokuments erkennbar den geschäftlichen Interessen der betreffenden Partei zuwiderliefen, und nicht bereits dann, wenn die Verbreitung eines Dokuments als Ganzes die geschäftlichen Interessen seines Urhebers beeinträchtigen würde. Diese Sichtweise habe dazu geführt, dass das Gericht den Rechts- und Beurteilungsfehler nicht erkannt habe, der der Rechtsmittelgegnerin insofern unterlaufen sei, als sie im vorliegenden Fall den Kontext des Antrags auf Verbreitung nicht berücksichtigt habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).