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Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 29. November 2019 - Deutsche Umwelthilfe eV gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-873/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Umwelthilfe eV

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Beteiligte Partei: Volkswagen AG

Vorlagefragen

Ist Art. 9 Abs. 3 des am 25.06.1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten1 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es Umweltvereinigungen grundsätzlich möglich sein muss, einen Bescheid vor Gericht anzufechten, mit dem die Produktion von Diesel-Personenkraftwagen mit Abschalteinrichtungen – möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge2 – gebilligt wird?

Bei Bejahung der Frage 1:

a)    Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass Maßstab für die Frage der Notwendigkeit einer Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigungen oder Unfall und zur Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs grundsätzlich der aktuelle Stand der Technik im Sinne des technisch Machbaren im Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung ist?

b)    Sind neben dem Stand der Technik weitere Umstände zu berücksichtigen, welche zur Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung führen können, obwohl diese allein am jeweils aktuellen Stand der Technik bemessen nicht „notwendig“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung Nr. 715/2007 wäre?

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1     Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124, S. 1).

2     ABl. 2007, L 171, S. 1.