Language of document : ECLI:EU:F:2011:41

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

13. April 2011(*)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Umqualifizierung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag – Art. 8 Abs. 1 der BSB“

In der Rechtssache F‑105/09

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Séverine Scheefer, Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Adam und P. Ketter,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch R. Ignătescu und L. Chrétien, sodann durch R. Ignătescu und S. Alves als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney sowie der Richter H. Kreppel und S. Van Raepenbusch (Berichterstatter),

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2010

folgendes

Urteil

1        Mit am 23. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2009, die den Ablauf ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit zum 31. März 2009 bestätigte, und die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Oktober 2009, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie Ersatz des Schadens, den sie aufgrund des Verhaltens des Parlaments erlitten haben will.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

2        Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) sieht vor:

„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

a)      der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;

…“

3        Art. 8 Abs. 1 der BSB lautet:

„Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer.“

4        Art. 7 Abs. 2 bis 4 der vom Präsidium des Parlaments am 3. Mai 2004 erlassenen internen Regelung für die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten (im Folgenden: interne Regelung) bestimmt:

„2.      Unbeschadet der für die Beamten geltenden Bestimmungen werden die Bediensteten auf Zeit in zweckdienlicher Reihenfolge unter den geeigneten Bewerbern eines Auswahlverfahrens oder eines gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts der Beamten [der Europäischen Union] vorgesehenen Einstellungsverfahrens ausgewählt.

3.      Wenn auf diesen Listen keine geeigneten Bewerber verzeichnet sind, werden die Bediensteten auf Zeit eingestellt:

–        im Falle der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe a) der BSB nach Auswahl durch einen Ad-hoc-Ausschuss, dem ein vom Personalrat benanntes Mitglied angehört,

–        im Falle der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe b) der BSB nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses.

4.      Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe a) der BSB gemäß dem in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehenen Verfahren eingestellt werden, wenn diese Einstellungen nur die vorläufige Besetzung von Planstellen bis zur Besetzung dieser Stellen gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Artikels zum Ziel haben.“

 Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

5        Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB–UNICE–CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) lautet:

„1.      Um Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)      sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;

b)      die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinander folgender Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse;

c)      die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

2.      Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse:

a)      als ‚aufeinanderfolgend‘ zu betrachten sind;

b)      als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.“

 Sachverhalt

6        Mit am 29. März bzw. 4. April 2006 unterzeichnetem Vertrag stellte das Parlament die Klägerin als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 (im Folgenden: ursprünglicher Vertrag) ein und wies sie als Ärztin dem ärztlichen Dienst in Luxemburg (Luxemburg) zu.

7        Durch einen Zusatz, den das Parlament am 23. Februar 2007 und die Klägerin am 26. Februar 2007 unterzeichnete (im Folgenden: Zusatz vom 26. Februar 2007), wurde der ursprüngliche Vertrag bis zum 31. März 2008 verlängert.

8        Am 18. Oktober 2007 veröffentlichte das Parlament die Bekanntmachung Nr. PE/95/S, mit der es die Durchführung eines Ausleseverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen für die Einstellung einer/eines Bediensteten auf Zeit, Verwaltungsrätin/Verwaltungsrat im Ärztlichen Dienst, anzeigte (ABl. C 244 A, S. 5). Die Klägerin bewarb sich, aber ihre Bewerbung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht über die erforderliche Erfahrung verfüge.

9        Durch einen Zusatz vom 26. März 2008, der den Zusatz vom 26. Februar 2007 ersetzte (im Folgenden: Zusatz vom 26. März 2008), wurde der ursprüngliche Vertrag bis zum 31. März 2009 verlängert.

10      Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 erkundigte sich die Klägerin beim Generalsekretär des Parlaments nach einer Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Dienst des Organs im Rahmen eines unbefristeten Vertrags fortzusetzen.

11      Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 teilte der Generalsekretär des Parlaments der Klägerin mit, dass nach eingehender Prüfung ihrer Lage keine rechtlich akzeptable Lösung habe gefunden werden können, die es ihr erlaube, ihre Tätigkeit im ärztlichen Dienst fortzusetzen, und er bestätigte, dass der Vertrag der Klägerin am vorgesehenen Datum, d. h. dem 31. März 2009, ende.

12      Mit Schreiben vom 2. April 2009 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eine Beschwerde ein, mit der sie die Feststellung ihres Anspruchs auf einen unbefristeten Vertrag gemäß Art. 8 Abs. 1 der BSB durch das Parlament und die Fortsetzung ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit über den 31. März 2009 hinaus begehrte.

13      Am 12. Oktober 2009 wies die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle die Beschwerde als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurück.

 Anträge der Parteien und Verfahren

14      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung des Parlaments vom 12. Februar 2009 aufzuheben;

–        die Entscheidung des Parlaments vom 12. Oktober 2009 aufzuheben;

–        die rechtliche Qualifizierung des ursprünglichen Vertrags sowie seinen Ablauftermin, der auf den 31. März 2009 festgesetzt wurde, aufzuheben;

–        ihr Beschäftigungsverhältnis damit in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer umzuqualifizieren:

–        den Schaden, den sie aufgrund des Verhaltens des Parlaments erlitten hat, zu ersetzen;

–        hilfsweise, falls das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das Arbeitsverhältnis trotz des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses auf unbestimmte Dauer beendet worden sei, Schadensersatz wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses zu gewähren;

–        weiter hilfsweise, falls das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine Umqualifizierung nicht möglich sei, Schadensersatz für den Schaden zu gewähren, den sie aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Parlaments erlitten hat;

–        ihr sämtliche Ansprüche, Rechtsschutzmöglichkeiten, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten, insbesondere die Verurteilung des Parlaments zu Schadensersatz im Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

15      Das Parlament erhob mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, gegenüber der Klage eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 78 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung.

16      Das Parlament beantragt mit seiner Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage mit allen ihren Anträgen für offensichtlich unzulässig zu erklären;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17      Mit Schriftsatz, der am 17. März 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit schriftlich Stellung genommen.

18      Durch Beschluss der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. Juli 2010 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

19      In seiner Klagebeantwortung, die am 10. September 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, beantragt das Parlament,

–        die Aufhebungsklage für unbegründet zu erklären;

–        den Antrag auf Umqualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer als unzulässig zurückzuweisen;

–        den Antrag auf Ersatz des aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Parlaments erlittenen Schadens als unzulässig zurückzuweisen;

–        den Antrag auf Schadensersatz wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertrags als unzulässig zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum zweiten Klageantrag: Aufhebung der Entscheidung vom 12. Oktober 2009

20      Mit ihrem zweiten Klageantrag beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 12. Oktober 2009, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde.

21      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn diese Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 2006, Camόs Grau/Kommission, T‑309/03, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2008, Reali/Kommission, F‑136/06, Randnr. 37) und mit den Anträgen auf Aufhebung der Handlung, die Gegenstand der Beschwerde ist, tatsächlich zusammenfallen.

22      Daher ist, selbst wenn das Interesse eines jeden Klägers, die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde gleichzeitig mit der Aufhebung der ihn beschwerenden Maßnahme zu beantragen, nicht bestritten werden kann, davon auszugehen, dass die Klage in der vorliegenden Rechtssache gegen die Entscheidung gerichtet sein soll, die nach dem Vorbringen der Klägerin im Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 12. Februar 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) enthalten ist.

 Zum dritten und vierten Klageantrag: Umqualifizierung des Vertrags der Klägerin

23      Mit ihrem dritten und vierten Klageantrag beantragt die Klägerin die Aufhebung der rechtlichen Qualifizierung ihres ursprünglichen Vertrags und dessen Umqualifizierung in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer.

24      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme ausschließlich der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien unterliegt, das Gericht nur beschwerende Maßnahmen und nicht deren vom Urheber unrichtigerweise vorgenommene Qualifizierung als solche aufheben kann. Außerdem darf der Unionsrichter im Rahmen einer Klage nach Art. 91 des Statuts keine grundsätzlichen Erklärungen abgeben oder Feststellungen treffen oder den Organen Anweisungen erteilen, wenn er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreift (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1989, Jaenicke Cendoya/Kommission, 108/88, Randnrn. 8 und 9; Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2006, Voigt/Kommission, F‑55/05, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Aayhan u. a./Parlament, F‑65/07, Randnr. 52).

25      Folglich sind der dritte und vierte Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie darauf gerichtet sind, dass das Gericht im Tenor des vorliegenden Urteils eine Umqualifizierung des Vertrags der Klägerin vornimmt.

 Zum ersten und dritten Klageantrag: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Festlegung des Ablauftermins des Vertrags auf den 31. März 2009

 Vorbringen der Parteien

–       Zur Zulässigkeit der Anträge

26      Das Parlament macht geltend, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 22. Januar 2009 keine erneute Verlängerung ihres ursprünglichen Vertrags beantragt, sondern sie habe die Verwaltung um die Feststellung ersucht, dass der Zusatz vom 26. März 2008 eine Umqualifizierung dieses Vertrags in einen unbefristeten Vertrag zur Folge gehabt habe, woraus sie ableite, dass die angefochtene Entscheidung, die diesem Antrag nicht stattgegeben habe, eine beschwerende Maßnahme darstelle.

27      Ein Vertrag werde jedoch mit seiner Unterzeichnung wirksam, und daher bestehe die beschwerende Maßnahme im vorliegenden Fall aus dem Zusatz vom 26. März 2008, der den ursprünglichen Vertrag bis zum 31. März 2009 verlängert habe. Nach Auffassung des Parlaments hätte die Klägerin daher innerhalb von drei Monaten ab Unterzeichnung des Zusatzes eine Beschwerde gegen den Zusatz erheben müssen. Indem die Klägerin am 22. Januar 2009 einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gestellt habe, habe sie versucht, die gesetzlichen Fristen zu umgehen und Abhilfe dafür zu schaffen, dass sie nicht rechtzeitig eine Beschwerde erhoben habe.

28      In der angefochtenen Entscheidung habe sich der Generalsekretär nur darauf beschränkt, zu „bestätigen, dass [der] Vertrag [der Klägerin] am vorgesehenen Datum, d. h. dem 31. März 2009, endet“. Es handle sich um eine lediglich bestätigende Handlung, die nach ständiger Rechtsprechung nicht anfechtbar sei.

29      Folglich sei der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unzulässig.

30      Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, die am 18. Februar 2010 erhobene Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung sei verspätet, denn nach dieser Vorschrift sei „[d]er Antrag auf Entscheidung über die Unzulässigkeit … innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zu stellen“, und die Zustellung sei am 8. Januar 2010 erfolgt.

31      Hilfsweise bestreitet die Klägerin die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede mit dem Vorbringen, der Generalsekretär habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht zu einem Antrag auf Vertragsverlängerung geäußert, sondern zu der Frage, ob die zweite Verlängerung des ursprünglichen Vertrags diesen in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt habe oder nicht. Nach Prüfung ihrer Lage sei das Parlament zu dem Schluss gekommen, es habe „keine rechtlich akzeptable Lösung“ gefunden werden können, die es ihr erlaube, ihre Tätigkeit fortzusetzen, so dass der ursprüngliche Vertrag mit Ablauf des Zusatzes vom 26. März 2008, d. h. am 31. März 2009, enden müsse.

32      Die angefochtene Entscheidung könne daher nicht als bloße Auskunft oder lediglich bestätigende Handlung angesehen werden. Es handle sich um eine Entscheidung, die eine präzise Rechtsfrage betreffe und die Interessen der Klägerin unmittelbar beeinträchtige. Die Äußerung des Parlaments, es habe sich keine Lösung finden lassen, sei ein Eingeständnis dafür, dass sehr wohl nach Zustandekommen des Zusatzes vom 26. März 2008 nach einer solchen Lösung gesucht worden sei.

33      Die Klägerin macht geltend, das Parlament sei der Auffassung, sie selbst hätte eine dritte Verlängerung ihres Vertrags beantragen müssen, obwohl ihr Vertrag nach Art. 8 Abs. 1 der BSB nicht einmal ein zweites Mal habe verlängert werden dürfen und er sich nach dieser zweiten Verlängerung in Wirklichkeit automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt habe.

34      Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass der Zusatz vom 26. März 2008 nicht als „beschwerende Maßnahme“ angesehen werden könne, da aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der BSB hervorgehe, dass seine Unterzeichnung mit dem Abschluss eines unbefristeten Vertrags gleichzusetzen sei.

35      Ferner macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass sie, da das Parlament selbst ihr Schreiben vom 2. April 2009 als „Beschwerde“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts bezeichnet habe, das Verfahren durch Erhebung der vorliegenden Klage weiter verfolgt habe.

–       Zur Begründetheit

36      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe: erstens ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der BSB, ein Rechtsfehler und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, zweitens ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und drittens ein Ermessensmissbrauch und ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Gleichheitssatz, den Grundsatz der Vertragsdurchführung nach Treu und Glauben sowie den Grundsatz des Rechtsmissbrauchs.

37      Zum ersten Klagegrund macht die Klägerin im Hinblick auf die zweite Änderung ihres ursprünglichen Vertrags geltend, dass nach Art. 8 Abs. 1 der BSB der Zusatz vom 26. März 2008 eine Umqualifizierung dieses befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag zur Folge gehabt habe und die angefochtene Entscheidung dadurch, dass sie diese Umqualifizierung abgelehnt habe, gegen die genannte Vorschrift verstoßen habe.

38      Die Klägerin räumt zwar ein, dass der Zusatz vom 26. März 2008 den Zusatz vom 23. Februar 2007 „aufhebt und ersetzt“. Aus dieser Ersetzung könne jedoch nicht gefolgert werden, dass in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 der BSB nur eine einzige befristete Vertragsverlängerung erfolgt sei, wie dies vom Parlament vorgetragen werde. Selbst unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, auf das sich das Parlament berufe, sei diese Vorgehensweise ein Kunstgriff, der es dem Parlament nicht ermöglichen könne, die genannte Vorschrift zu umgehen.

39      Das Parlament macht geltend, die von ihm beschäftigten Ärzte seien Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB und müssten gemäß Art. 7 Abs. 2 der internen Regelung unter den geeigneten Bewerbern eines Auswahlverfahrens oder eines gemäß Art. 29 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Einstellungsverfahrens ausgewählt werden. In Ermangelung einer Ärztereserveliste und da auf die vom Parlament veröffentlichten Stellenausschreibungen zur Besetzung der vom Vorgänger der Klägerin hinterlassenen Planstelle keine Bewerbungen eingegangen seien, sei das Parlament gezwungen gewesen, die Klägerin vorläufig und für einen befristeten Zeitraum auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 der internen Regelung einzustellen, während es darauf gewartet habe, einen Arzt gemäß dem nach Art. 7 Abs. 2 erforderlichen Ausleseverfahren einstellen zu können. Dies sei der Zweck des ursprünglichen Vertrags der Klägerin gewesen.

40      Der ursprüngliche Vertrag sei einmal durch den Zusatz vom 26. Februar 2007 bis zum 31. März 2008 verlängert worden. Da das Parlament jedoch noch keine Reserveliste für die Besetzung der freien Arztplanstelle gehabt habe, sei es gezwungen gewesen, den ursprünglichen Vertrag noch einmal zu verlängern.

41      In diesem Zusammenhang macht das Parlament geltend, dass der Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Verträge zwar grundsätzlich verboten sei, es jedoch zumindest denkbar sei, dass berechtigte Gründe dieses Aufeinanderfolgen befristeter Verträge rechtfertigten. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da die Entscheidungen, den ursprünglichen Vertrag zu verlängern, getroffen worden seien, um die Kontinuität des ärztlichen Dienstes zu gewährleisten, während das Parlament der Klägerin keinen unbefristeten Vertrag habe anbieten können, da es andernfalls gegen seine interne Regelung verstoßen hätte.

42      Im Übrigen stehe Art. 8 Abs. 1 der BSB nicht dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit ungenauem Ende entgegen, wie im Fall der Wartezeit bis zur Ernennung eines Arztes. In diesem Sinne seien die Ablauftermine in den beiden Zusätzen zum ursprünglichen Vertrag lediglich als voraussichtliche Termine zu verstehen.

43      Der Zusatz vom 26. März 2008, der den ursprünglichen Vertrag bis zum 31. März 2009 verlängert habe, sei der Klägerin zugutegekommen, da es dem Parlament auch möglich gewesen sei, den Vertrag nicht zu verlängern und einen anderen Arzt einzustellen oder den Vertrag nur für die Dauer der wenigen Monate zu verlängern, die für die Einstellung eines Arztes gemäß dem Ausleseverfahren erforderlich gewesen seien.

 Würdigung durch das Gericht

44      Vorab ist die Tragweite des dritten Klageantrags der Klägerin genauer zu bestimmen, soweit er darauf gerichtet ist, den „Ablauftermin [ihres ursprünglichen Vertrags], der auf den 31. März 2009 festgesetzt wurde“ aufzuheben.

45      Dieser Antrag könnte so zu verstehen sein, dass er auf das Datum des 31. März 2009, das der Generalsekretär des Parlaments in der angefochtenen Entscheidung „bestätig[t]“ hat, gerichtet ist. In diesem Fall fiele der Antrag jedoch mit dem ersten Klageantrag zusammen, der sich gerade auf die Aufhebung der genannten Entscheidung richtet. Um dem dritten Klageantrag eine eigenständige Tragweite zu verleihen, ist er daher so zu verstehen, dass er sich auf die Aufhebung des Zusatzes vom 26. März 2008 richtet, soweit er den 31. März 2009 als Ende der Beschäftigung der Klägerin festsetzt.

46      Nach dieser Klarstellung und im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Verspätung der Unzulässigkeitseinrede des Parlaments ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 78 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Antrag, vorab über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zu stellen ist, wobei diese Frist um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 100 Abs. 3 der Verfahrensordnung verlängert wird. In der vorliegenden Rechtssache ist die Klageschrift dem Parlament am 8. Januar 2010 zugestellt worden. Somit ist die Einrede der Unzulässigkeit, die am 18. Februar 2010 eingereicht worden ist, am letzten Tag der so berechneten Frist eingegangen, und folglich ist die Einrede zulässig.

47      Was die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede betrifft, ist festzustellen, dass eine Aufhebungsklage nur zulässig ist, wenn die Beschwerde, die ihr vorangegangen sein muss, innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten nach der beschwerenden Maßnahme erhoben wird.

48      Was die Bestimmung des Zeitpunkts betrifft, in dem die beschwerende Maßnahme erlassen wurde, d. h. die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem die Frist für die Erhebung der Beschwerde beginnt, so ist festzustellen, dass ein Vertrag mit seiner Unterzeichnung wirksam wird und somit geeignet ist, den Bediensteten zu beschweren, so dass die Frist, die für die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zu beachten ist, grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung beginnt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Randnr. 56; Urteil Aayhan u. a./Parlament, F‑65/07, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 43).

49      Angesichts der vorstehenden Erwägungen wäre es daher denkbar gewesen, dass die Klägerin eine förmliche Beschwerde gegen den Zusatz vom 26. März 2008 erhebt, soweit er nicht auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aayhan u. a./Parlament, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 44). Das ist jedoch nicht geschehen. Da innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten keine Beschwerde erhoben wurde, ist der dritte Klageantrag, der sich auf die Aufhebung dieses Zusatzes richtet, soweit er das Ende der Beschäftigung der Klägerin auf den 31. März 2009 festlegt, verspätet und somit unzulässig.

50      Daraus folgt jedoch nicht, dass auch der erste Klageantrag, der sich gegen die angefochtene Entscheidung richtet, unzulässig ist.

51      Es sind nämlich die besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, d. h. der Umstand, dass die Klägerin als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB eingestellt wurde, dieses Beschäftigungsverhältnis durch den Zusatz vom 26. Februar 2007 verlängert wurde und der zweite Zusatz vom 26. März 2008 den ersten Zusatz „aufhebt und ersetzt“, um das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bis zum 31. März 2009 zu verlängern, obwohl gemäß Art. 8 Abs. 1 der BSB das Beschäftigungsverhältnis eines der in Art. 2 Buchst. a der BSB genannten Bediensteten auf Zeit höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden kann und „[j]ede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses … auf unbestimmte Dauer [gilt]“.

52      Allerdings ist festzustellen, dass, wenn man einen ersten Zusatz, mit dem das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin für eine bestimmte Dauer verlängert wurde, „aufhebt und ersetzt“ und das Beschäftigungsverhältnis erneut für eine bestimmte Dauer verlängert, so dass nur eine einzige Verlängerung von bestimmter Dauer vorliegt, dies einen Kunstgriff darstellt, der Art. 8 Abs. 1 der BSB seines Inhalts beraubt.

53      Da sich Art. 8 Abs. 1 der BSB nämlich auf „jede weitere Verlängerung“ bezieht, gilt er für jeden Vorgang, der dazu führt, dass ein Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB in dieser Eigenschaft sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber fortsetzt, nachdem ein befristeter Vertrag einmal verlängert wurde.

54      Im Übrigen sind die Richtlinie 1999/70 und die in ihrem Anhang enthaltene Rahmenvereinbarung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass eine Richtlinie als solche für die Organe nicht verbindlich ist, schließt nämlich nicht aus, dass sie die Richtlinie im Rahmen ihrer Beziehungen mit ihren Beamten oder Bediensteten mittelbar berücksichtigen müssen. Daher muss das Parlament als Arbeitgeber die BSB gemäß der ihm obliegenden Loyalitätspflicht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und Zwecks der Rahmenvereinbarung auslegen und anwenden. Die Rahmenvereinbarung macht die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses zu einem vorrangigen Ziel im Bereich der Arbeitsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union (Urteil Aayhan u. a./Parlament, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 119 und 120). Konkret ist Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung speziell darauf gerichtet, „Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden“, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten Maßnahmen in ihre Rechtsordnungen aufzunehmen. Insbesondere Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. c schreibt vor, die maximal zulässige Zahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse festzulegen. Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. b sieht vor, dass befristete Verträge gegebenenfalls „als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben“.

55      Auch ist im Hinblick auf die Organe davon auszugehen, dass Art. 8 Abs. 1 der BSB im Sinne eines weiten Geltungsbereichs auszulegen und streng anzuwenden ist, da er sich gerade darauf richtet, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge für Bedienstete auf Zeit zu beschränken, indem der dritte befristete Vertrag, der geschlossen wird, „als unbefristete[r] [Vertrag] … zu gelten“ hat.

56      Im Übrigen macht das Parlament ohne Aussicht auf Erfolg geltend, es sei ihm aufgrund von Art. 7 Abs. 4 seiner internen Regelung nicht möglich gewesen, einen unbefristeten Vertrag zu schließen, obwohl die Kontinuität des ärztlichen Dienstes in Luxemburg habe gewährleistet werden müssen. Zwar sieht Art. 7 Abs. 4 der internen Regelung vor, dass bis zur Besetzung von Planstellen gemäß dem in der internen Regelung vorgesehenen Verfahren diese Stellen auch vorläufig besetzt werden können, doch die Bestimmung schreibt nicht vor, dass Verträge abgeschlossen werden, deren Dauer − wie in der vorliegenden Rechtssache − für einen genauen Zeitraum festgesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung ein befristeter Vertrag ein Vertrag ist, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie ein bestimmtes Datum, aber auch das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird. Außerdem verbietet Art. 7 Abs. 4 nicht den Rückgriff auf unbefristete Verträge, da eine vorläufige Situation − wie im vorliegenden Fall − für einen undefinierbaren Zeitraum fortbestehen kann und ein solcher Vertrag dem Begünstigten ohnehin nicht die Stabilität einer Ernennung zum Beamten bietet, da der Vertrag gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aus berechtigtem Grund gekündigt werden kann. Jedenfalls ist die Bindungswirkung der internen Regelung geringer als die Bindungswirkung der BSB, und sie kann nicht verhindern, dass Art. 8 Abs. 1 der BSB Wirkung entfaltet.

57      Des Weiteren macht das Parlament ohne Aussicht auf Erfolg geltend, dass Art. 8 Abs. 1 der BSB nicht dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit ungenauem Ende entgegenstehe. Zwar ist dieses Argument theoretisch richtig, wenn das Ende dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses entspricht (vgl. oben, Randnr. 56), doch für die vorliegende Rechtssache ist es nicht stichhaltig, da der ursprüngliche Vertrag und seine Zusätze genaue Ablauftermine vorsahen. Ebenso wenig stichhaltig ist das Vorbringen des Parlaments, es sei ihm möglich gewesen, den ursprünglichen Vertrag nicht durch den Zusatz vom 26. März 2008 zu verlängern oder ihn lediglich für einen kürzeren Zeitraum als das der Klägerin gewährte Jahr zu verlängern. Es handelt sich nämlich um bloße Hypothesen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Außerdem hätte auch eine zweite Verlängerung um weniger als ein Jahr in jedem Fall eine Verlängerung dargestellt, die von Art. 8 Abs. 1 der BSB erfasst wird.

58      Schließlich kann sich das Parlament nicht auf die außergewöhnliche Lage berufen, in der es sich aufgrund des Umstands, dass die Planstelle eines Arztes im ärztlichen Dienst in Luxemburg frei gewesen sei und es nicht möglich gewesen sei, sie kurzfristig zu besetzen, befunden haben will. Wie nämlich bereits dargelegt wurde, verhinderte Art. 7 Abs. 4 der internen Regelung nicht den Abschluss eines unbefristeten Vertrags, den das Parlament jederzeit mit berechtigtem Grund unter Wahrung der Kündigungsfrist nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB kündigen konnte.

59      Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der BSB erfüllte.

60      Diese Vorschrift bestimmt jedoch, dass „jede weitere Verlängerung“, die nach einer ersten befristeten Verlängerung eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a erfolgt und von bestimmter Dauer ist, „auf unbestimmte Dauer gilt“, und folglich ist davon auszugehen, dass die Umqualifizierung von Rechts wegen erfolgt.

61      Somit obliegt dem Gericht die Feststellung, dass der Zusatz vom 26. März 2008 allein aufgrund des Willens des Gesetzgebers von Rechts wegen in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umqualifiziert wurde und der im Zusatz festgelegte Ablauftermin nicht zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin führen konnte.

62      Folglich bewirkte die angefochtene Entscheidung, in der der Generalsekretär des Parlaments die Auffassung vertrat, dass es keine rechtlich akzeptable Lösung gebe, die es der Klägerin erlaube, ihre Tätigkeit im ärztlichen Dienst in Luxemburg fortzusetzen, und in der der Klägerin „bestätigt“ wurde, dass ihr Vertrag am 31. März 2009 ende, notwendigerweise eine qualifizierte Änderung der Rechtslage der Klägerin, wie sie sich aus Art. 8 der BSB ergab. Daher stellt die Entscheidung eine beschwerende Maßnahme und keine lediglich bestätigende Entscheidung dar.

63      Da die Klägerin innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung erhob und die vorliegende Klage innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Zurückweisung der Beschwerde eingereicht hat, sind die Klageanträge, die sich auf die Aufhebung der Entscheidung richten, zulässig.

64      Was die Begründetheit betrifft, geht aus den Randnrn. 51 bis 62 des vorliegenden Urteils hervor, dass die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin bestätigt haben soll, dass ihr Vertrag auslaufe, aus der Perspektive eines befristeten Arbeitsverhältnisses getroffen wurde und daher gegen Art. 8 Abs. 1 der BSB verstößt. In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament im Übrigen eingeräumt, dass die Lösung, die Klägerin durch mehrere befristete Verträge weiterzubeschäftigen, nicht „die glücklichste“ gewesen sei.

65      Somit ist die Klage begründet, und die angefochtene Entscheidung ist auf der Grundlage des Klagegrundes, der sich auf den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der BSB stützt, aufzuheben, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft werden müssen und ohne dass untersucht werden muss, ob die Entscheidung in Wirklichkeit die Kündigung eines Vertrags, der sich in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt hatte, darstellte oder ob die Voraussetzungen für eine solche Kündigung vorlagen; im Übrigen hat die Klägerin ihren Klagegrund nicht in diesem Sinne formuliert.

 Zum fünften Klageantrag: Ersatz des von der Klägerin erlittenen Schadens

66      Die Klägerin fordert den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund des Verhaltens des Parlaments erlitten haben will. Das Parlament macht geltend, die Klägerin habe nicht dargelegt, worin das fehlerhafte Verhalten des Parlaments bestehe. Weiter trägt das Parlament vor, die Klägerin hätte, wenn sich das gerügte Verhalten nicht aus der angefochtenen Entscheidung ergebe, ein vorprozessuales Verfahren mit einem Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einleiten müssen.

67      Aus der Klage geht jedoch hervor, dass die Klägerin ihren im fünften Klageantrag gestellten Schadensersatzantrag von ihren im sechsten, siebten und achten Klageantrag gestellten Schadensersatzanträgen unterscheidet. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie mit ihrem fünften Klageantrag nicht die Gewährung von Schadensersatz beantrage, sondern die Gewährung des „finanziellen Teils“, der die „logische Konsequenz“ der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung darstelle.

68      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dass ein Organ einem seiner Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß den BSB beanspruchen zu können glaubt, unter den Begriff der „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts fällt, wobei er sich von Haftungsklagen der Bediensteten gegen ein Organ, die auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet sind, unterscheidet. Mit der ihm durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung wird dem Gericht in diesen Streitsachen die Aufgabe übertragen, die Streitsachen abschließend zu entscheiden und über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihm festgelegten Bedingungen an das durch ihn überprüfte Organ (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Randnrn. 65, 67 und 68; Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2009, Giannini/Kommission, F‑49/08, Randnrn. 39 bis 42).

69      Dies vorausgeschickt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung eines Rechtsakts durch den Richter zur Folge hat, dass dieser Akt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird, und dass, falls der aufgehobene Rechtsakt bereits vollzogen wurde, die Beseitigung seiner Wirkungen verlangt, dass die Rechtsposition des Klägers, in der er sich vor dem Erlass des Rechtsakts befand, wiederhergestellt wird (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2006, Landgren/ETF, F‑1/05, Randnr. 92).

70      In der vorliegenden Rechtssache befand sich die Klägerin infolge des Zusatzes vom 26. März 2008 allein aufgrund der Wirkung von Art. 8 Abs. 1 der BSB in einem unbefristeten Vertragsverhältnis, und da die Kündigungsfrist gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB nicht gewahrt wurde, endete ihr Beschäftigungsverhältnis nicht am 31. März 2009.

71      Unter diesen Umständen ist das Parlament zu verurteilen, der Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, und den Dienstbezügen, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 1. April 2009 als Ersatz ihrer früher vom Parlament erhaltenen Dienstbezüge tatsächlich erhalten hat, zu zahlen.

 Zum sechsten, siebten und achten Klageantrag: Gewährung von Schadensersatz

72      Mit ihrem sechsten, siebten und achten Klageantrag beantragt die Klägerin, das Parlament zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund seines fehlerhaften Verhaltens, insbesondere wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertrags, zu verurteilen.

73      Da diese Anträge jedoch hilfsweise zu dem Antrag auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung der der Klägerin seit ihrem Ausscheiden aus dem Dienst geschuldeten Dienstbezüge gestellt worden sind und das Gericht diesem Antrag stattgibt, ist über die genannten Anträge nicht zu entscheiden.

 Kosten

74      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

75      Aus den im vorliegenden Urteil angeführten Gründen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihren Hauptanträgen – Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung des Parlaments zur Zahlung der rückständigen Bezüge – obsiegt. Die Klägerin hat auch ausdrücklich beantragt, das Parlament zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, sind dem Parlament neben seinen eigenen Kosten die der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung im Schreiben vom 12. Februar 2009, mit dem der Generalsekretär des Europäischen Parlaments Frau Scheefer zum einen mitgeteilt hat, dass keine rechtlich akzeptable Lösung, die es ihr erlaube, ihre Tätigkeit im ärztlichen Dienst in Luxemburg (Luxemburg) fortzusetzen, habe gefunden werden können, und zum anderen, dass ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit am 31. März 2009 ende, wird aufgehoben.

2.      Das Europäische Parlament wird verurteilt, an Frau Scheefer den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, und den Dienstbezügen, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 1. April 2009 als Ersatz ihrer früheren Dienstbezüge als Bedienstete auf Zeit tatsächlich erhalten hat, zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Frau Scheefer.

Mahoney

Kreppel

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. April 2011.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney


* Verfahrenssprache: Französisch.