Language of document :

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007 - Schneider Electric / Kommission

(Rechtssache T-351/03)1

(Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schaden, der einem Unternehmen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt entstanden ist)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Schneider Electric SA (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und M. Pittie)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver, É. Gippini Fournier und C. Ingen-Housz, dann P. Oliver, O. Beynet und R. Lyal, schließlich P. Oliver, R. Lyal und F. Arbault)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. de Bergues)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur Kontrolle der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses der Schneider Electric SA mit der Legrand SA mit dem Gemeinsamen Markt entstanden sein soll.

Tenor

Die Europäische Gemeinschaft wird verurteilt, zum einen die Kosten, die die Schneider Electric SA aufgewandt hat, um sich an der nach Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02) erfolgten Wiederaufnahme des Zusammenschlusskontrollverfahrens zu beteiligen, und zum anderen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der der Schneider Electric SA in Höhe der Reduzierung des Preises für die Veräußerung der Legrand SA, die die Schneider Electric SA dem Erwerber im Gegenzug zur Verschiebung der tatsächlichen Durchführung der Veräußerung von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste, entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils die nach den in Randnr. 320 des vorliegenden Urteils angegebenen Modalitäten einvernehmlich festgelegte Höhe des ersten Schadens mit.

Falls keine Einigung erzielt werden kann, übermitteln die Parteien innerhalb derselben Frist ihre bezifferten Anträge.

Die Höhe des oben in Nr. 1 genannten, der Schneider Electric SA entstandenen zweiten Schadens wird durch Sachverständigengutachten ermittelt.

Die Schneider Electric SA und die Kommission werden aufgefordert, sich zur Wahl eines Sachverständigen zu äußern oder dem Gericht ein Verzeichnis von Sachverständigen vorzulegen, aus dem dieses einen Sachverständigen benennt.

Für die Zwecke seines Gutachtens wird dem Sachverständigen durch die Kanzlei des Gerichts eine beglaubigte Abschrift der Anlagen 8 und 29 zur Klageschrift übermittelt.

Der Sachverständige hat seinen Bericht binnen einer noch festzusetzenden Frist vorzulegen.

Der Bericht wird den Parteien durch die Kanzlei des Gerichts zugestellt.

Der Schadensersatz wird nach den in den Randnrn. 345 und 346 des vorliegenden Urteils definierten Kriterien neu bewertet und um Verzugszinsen erhöht.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

____________

1 - ABl. C 7 vom 10.1.2004.