Language of document : ECLI:EU:F:2012:183

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

12. Dezember 2012

Rechtssache F‑12/10 DEP

Petrus Kerstens

gegen

Europäische Kommission

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Vertretung eines Organs durch einen seiner Bediensteten – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen – Begriff – Kosten für Beförderung und Unterkunft sowie an den Bediensteten gezahltes Tagegeld“

Gegenstand: Antrag der Europäischen Kommission auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung im Anschluss an das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. März 2012, Kerstens/Kommission, F‑12/10

Entscheidung: Der Betrag der erstattungsfähigen Kosten der Kommission in der Rechtssache F‑12/10, Kerstens/Kommission, wird auf 348,52 Euro festgesetzt. Jede Partei trägt ihre eigenen im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Reise- und Aufenthaltskosten der Bediensteten der Unionsorgane – Voraussetzungen für die Erstattung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b und 92)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Vergütung eines mit der Vertretung des Organs vor den Unionsgerichten beauftragten Beamten – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

3.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten eines von einem seiner Bediensteten vertretenen Organs – Grenzen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

1.      Aus Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren. Ob die angefallenen Kosten vom Haushalt des betroffenen Organs gedeckt sind oder nicht, ist daher kein Kriterium, anhand dessen sich ihre Erstattungsfähigkeit feststellen lässt. Allerdings fallen nur die Aufwendungen, die von der internen Tätigkeit eines Organs getrennt werden können, wie die durch das Verfahren bedingten Reise- und Aufenthaltskosten, unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen.

Soweit es um die Frage geht, welche Kosten eines Organs geeignet sind, gegebenenfalls Forderungen dieses Organs gegen einen Dritten zu begründen, der in einem Gerichtsverfahren zur Kostentragung verurteilt wurde, ist zwischen den von der internen Tätigkeit eines Organs trennbaren Kosten und den nicht davon trennbaren Kosten zu unterscheiden. Zwar soll der dem juristischen Dienst eines Organs zugewiesene Haushaltsposten für die Dienstreisekosten seines Personals im Rahmen eines Haushaltsjahrs u. a. die Kosten decken, die durch die Reisen nach Luxemburg zum Zweck der Vertretung des Organs in Gerichtsverfahren entstehen, doch ändert das nichts daran, dass, falls der Kläger am Ende des Verfahrens zur Kostentragung verurteilt wird, bestimmte Kostenbeträge, die beim Organ angefallen sind und als für das Verfahren notwendig angesehen werden, wieder in den genannten Haushalt einzuzahlen sind, weshalb das Organ von der im Verfahren unterlegenen Partei ihre Erstattung zu verlangen und erforderlichenfalls das Verfahren nach Art. 92 der Verfahrensordnung anzustrengen hat. Folglich ist festzustellen, dass die Kosten für Beförderung und Unterkunft und das Tagegeld für den Bediensteten eines Organs Gegenstand einer Erstattung als erstattungsfähige Kosten sein können. Auch die Inanspruchnahme eines Reisebüros ist nicht unvernünftig, da sie die Verwaltung der Reisekosten der Bediensteten durch die Verwaltung vereinfacht und ihr Kosteneinsparungen erlaubt.

Außerdem dürfen die Kosten, die von der internen Tätigkeit eines Organs getrennt werden können, nicht pauschal festgelegt sein. Dies würde es dem betreffenden Organ nämlich erlauben, interne Kosten darin einzuschließen, wie Sekretariats- oder Verwaltungskosten, die nicht Gegenstand einer Erstattung als erstattungsfähige Kosten sein können.

(vgl. Randnrn. 24, 25, 27, 29, 30 und 41)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. November 2004, EIB/De Nicola, C‑198/02 P(R)‑DEP, Randnr. 20

Gericht der Europäischen Union: 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑266/08 P‑DEP, Randnrn. 13 und 21

2.      Die mit der Tätigkeit eines Beamten verbundenen Kosten können nicht als für das Verfahren getätigte und daher erstattungsfähige Kosten betrachtet werden. Denn wenn die Organe sich von einem ihrer Beamten vertreten lassen, findet die Ausführung sämtlicher Aufgaben dieses Beamten ihre Gegenleistung in den statutarischen Dienstbezügen, die ihm gewährt werden. Diesem Beamten, der einem Statut unterliegt, in dem seine finanzielle Lage geregelt ist, obliegt es, das Organ, in dessen Diensten er steht, zu beraten und zu unterstützen sowie die Aufgaben auszuführen, die ihm im Bereich seiner Tätigkeiten zugewiesen sind; dies schließt neben der Vertretung vor den Unionsgerichten die Wahrnehmung der Interessen des von ihm vertretenen Organs ein.

(vgl. Randnr. 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. September 1999, Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, C‑409/96 P‑DEP, Randnr. 12

Gericht der Europäischen Union: Kerstens/Kommission, Randnrn. 13, 19 und 21

3.      Es obliegt einem Kläger in einem Rechtsstreit zwischen der Union und ihren Bediensteten keineswegs, festzustellen, wie der Bedienstete, der den Beklagten vor dem Unionsrichter vertritt, sich auf Dienstreise begibt, noch, die Dauer einer solchen Dienstreise festzustellen, sofern die Aufwendungen, deren Erstattung der Beklagte fordert, notwendig im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sind.

(vgl. Randnr. 36)