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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Mai 2018 von der Fred Olsen, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. März 2018 in der Rechtssache T-108/16, Naviera Armas, S.A./Europäische Kommission

(Rechtssache C-319/18 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fred Olsen, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. M. Rodríguez Cárcamo und A. M. Rodríguez Conde)

Andere Parteien des Verfahrens:

Naviera Armas, S.A.

Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 15. März 2018 in der Rechtssache T-108/16, Naviera Armas, S.A./Europäische Kommission, unterstützt durch Fred Olsen, S.A., EU:T:2018:145, vollständig aufzuheben,

den Antrag der Naviera Armas, S.A. auf Nichtigerklärung des Beschlusses (2015) 8655 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.36628 (2015/NN) (ex 2013/CP) - Spanien - Fred Olsen insgesamt abzuweisen, und

den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens die Kosten aufzuerlegen, die der Fred Olsen, S.A. im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und Naviera Armas die Kosten aufzuerlegen, die der Fred Olsen, S.A. im ersten Rechtszug entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund

Fred Olsen rügt mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils beim Tatbestandsmerkmal der Selektivität der Maßnahme in dem vom Urteil Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P)1 geforderten Sinne.

Hätte das Gericht die Selektivität der Maßnahme entsprechend den sich aus dem genannten Urteil ergebenden Kriterien geprüft, hätte es Folgendes prüfen müssen: (i) den allgemeinen Bezugsrahmen, in den sich die Gebühren einfügten, die Fred Olsen für die Nutzung der Infrastruktur des Puerto de las Nieves entrichtet habe, d. h. das Gebührensystem, das für alle Häfen der Kanarischen Inseln gelte, wie es im nationalen Recht geregelt sei, (ii) ob die Lage von Fred Olsen und die der anderen Wirtschaftsteilnehmer, die diese Infrastruktur nutzten, einschließlich Naviera Armas, in Bezug auf die geprüfte Maßnahme vergleichbar seien, und (iii) das etwaige Vorliegen einer Diskriminierung bei der Entrichtung der genannten Gebühren.

Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die Ansicht vertreten, dass die bloße Tatsache, dass Fred Olsen der einzige Nutzer des Puerto de las Nieves sei, als solche keinen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstelle, da Fred Olsen den normalen Gebührenbetrag entrichte, der im Rahmen der für alle kanarischen Häfen geltenden Regelung von allen Wirtschaftsteilnehmern verlangt werde. Deshalb sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, die Selektivität der Maßnahme zu prüfen.

Im Gegensatz dazu habe das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schwierigkeit im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV vorliege, diese Prüfung vornehmen müssen, die ihm eine Beurteilung der Frage ermöglicht hätte, ob die Hafengebühren, die Fred Olsen im Gegenzug dafür entrichte, dass sie der einzige Nutzer der Hafeninfrastruktur des Puerto de Las Nieves sei, ihr einen Vorteil verschafft hätten.

Da die Begründung des Urteils insoweit offensichtlich unzureichend sei, sei es nicht möglich, das Vorliegen dieses angeblichen Vorteils zu beurteilen, weshalb das Urteil des Gerichts insgesamt aufzuheben sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Fred Olsen, dass der Beschluss der Kommission, in dem der Test des privaten Kapitalgebers nicht angewandt worden sei, hinreichend begründet gewesen sei.

Das Gericht habe die Begründung des Beschlusses für unzureichend gehalten, weil seiner Ansicht nach die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers hätte anwenden müssen.

Im Urteil des Gerichts gebe es jedoch außer der bloßen Tatsache, dass Fred Olsen der einzige Nutzer des Puerto de Las Nieves sei, keinen Hinweis darauf, dass ihr diese Lage einen Vorteil bei der Entrichtung der Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur verschaffe. Im vorliegenden Fall gebe es keine Vereinbarung und keinen Rabatt bei der Entrichtung der Gebühren durch Fred Olsen und ebenso wenig eine Diskriminierung bei der Entrichtung der Gebühren gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern wie Naviera Armas.

Daher seien die Urteile Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T-443/08 und T-455/08)2 , Ryanair/Kommission (T-196/04) 3 und Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98) 4 im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Deshalb sei das Urteil des Gerichts insgesamt aufzuheben und der Beschluss der Kommission vollständig aufrechtzuerhalten.

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1     Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971.

2     Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117.

3     Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585.

4     Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, EU:T:2000:290.