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Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2020 von der International Management Group (IMG) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-381/15/RENV, IMG/Kommission

(Rechtssache C-620/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: International Management Group (IMG) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, J.-Y. de Cara)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-381/15/RENV aufzuheben;

in weiterer Folge ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in überarbeiteter Fassung stattzugeben und deshalb:

die Beklagte zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gemäß ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung der Rechtssache T-381/15/RENV zu verurteilen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission

Verstoß gegen das Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P);

Das angefochtene Urteil verkenne den in den Haushaltsordnungen vorgesehenen Begriff der Internationalen Organisation: Verstoß gegen die internationale Anerkennung; Verstoß gegen die Normenhierarchie; Verstoß gegen das oben genannte Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 2019 sowie gegen die Haushaltsordnungen;

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung;

Das angefochtene Urteil habe den Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, verkannt.

Zum Schaden

Zu den in Rn. 40 erster bis dritter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anträgen: Verstoß gegen den Grundsatz der Naturalrestitution; Verstoß gegen die Begründungspflicht des Richters; Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen; Verstoß gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts;

Zu den in Rn. 40 vierter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anträgen: Verstoß gegen die Begründungspflicht des Richters; Verstoß gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts;

Zum immateriellen Schaden: Verstoß gegen den Grundsatz der Naturalrestitution; Verstoß gegen die Begründungspflicht des Richters; Verstoß gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts; Verstoß gegen die Befugnis des Unionsrichters zur unbeschränkten Nachprüfung.

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