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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. März 2018 – Club de Variedades Vegetales Protegidas / Adolfo Juan Martínez Sanchís

(Rechtssache C-176/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Club de Variedades Vegetales Protegidas

Revisionsbeklagter: Adolfo Juan Martínez Sanchís

Vorlagefragen

Wenn ein Landwirt bei einer Baumschule (Unternehmen eines Dritten) Setzlinge einer Sorte gekauft und diese vor dem Wirksamwerden des entsprechenden Sortenschutzes gepflanzt hat, wird dann das ius prohibendi im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/941 nur verletzt, wenn die späteren Handlungen des Landwirts, nämlich das Einbringen der nachfolgenden Ernten von diesen Bäumen, die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 erfüllen, da es sich um Erntegut handelt? Oder ist in dieser Erntehandlung eine Erzeugung oder Fortpflanzung der Sorte zu sehen, aus der „Erntegut“ gewonnen wird, was der Inhaber der Sorte auch verbieten darf, wenn die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung nicht erfüllt sind?

Ist Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen, dass das mehrphasige Schutzsystem alle in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten das „Erntegut“ betreffenden Vorgänge – auch die Ernte als solche – umfasst, oder dahin, dass nur Vorgänge nach der Erzeugung dieses Ernteguts, etwa dessen Aufbewahrung und Inverkehrbringen, erfasst werden?

Ist es bei der Anwendung des Systems der mehrphasigen Ausdehnungen des Schutzes auf das „Erntegut“ gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 für die Erfüllung der ersten Voraussetzung dieser Vorschrift erforderlich, dass der Erwerb der Setzlinge erfolgte, nachdem dem Inhaber der gemeinschaftliche Sortenschutz erteilt wurde, oder würde es ausreichen, dass für die Sorte ein vorläufiger Schutz bestand, da der Erwerb im Zeitraum zwischen der Bekanntmachung des Antrags und dem Wirksamwerden des Sortenschutzes erfolgte?

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1     Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1).