Language of document : ECLI:EU:F:2013:34

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

13. März 2013(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 43 Abs. 1 des Statuts – Verspätete Erstellung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung – Immaterieller Schaden – Verlust einer Beförderungschance“

In der Rechtssache F‑91/10

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

AK, ehemalige Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Esbo (Finnland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.‑N. Louis und É. Marchal,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Berscheid und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und K. Bradley,

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2012

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 30. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt AK

–        erstens, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. November 2009, mit der ihr Antrag auf Ersatz des aufgrund der Nichterstellung ihrer Beurteilungen der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE) für die Zeiträume 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 erlittenen Schadens und auf Eröffnung einer verwaltungsinternen Untersuchung zur Feststellung von Mobbing abgelehnt wurde, aufzuheben;

–        zweitens, die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 24 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 24. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) lautet:

„Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“

3        Art. 43 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen … festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt.“

4        Art. 13 des Anhangs VIII („Versorgungsordnung“) des Statuts lautet:

„(1) Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann, und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er … für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikel 78 des Statuts.

(2) Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. …“

 Sachverhalt

5        Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 25. Januar 1999, die die Entscheidung vom 9. September 1997 ersetzte, trat die Klägerin als Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 1 in den Dienst der Kommission.

6        Die BBE der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (im Folgenden: BBE 2001–2002), die ursprünglich am 10. April 2003 erstellt worden war, wurde vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 20. April 2005, [AK]/Kommission (T‑86/04, im Folgenden: Urteil vom 20. April 2005), ein erstes Mal aufgehoben. Die Verwaltung erstellte für den genannten Zeitraum eine neue BBE, die am 2. Juni 2006 vom Berufungsbeurteilenden angenommen, jedoch mit Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2009, [AK]/Kommission (T‑102/08 P, im Folgenden: Urteil vom 6. Oktober 2009), ebenfalls aufgehoben wurde. Die letzte Fassung der BBE 2001–2002 wurde im Laufe des vorliegenden Verfahrens am 25. Januar 2012 angenommen.

7        Die BBE der Klägerin für das Jahr 2004 (im Folgenden: BBE 2004) wurde ursprünglich am 14. Januar 2005 erstellt, jedoch mit Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, [AK]/Kommission (F‑42/06, im Folgenden: Urteil vom 13. Dezember 2007), aufgehoben. Sie wurde durch eine neue BBE 2004 ersetzt, die im Laufe des vorliegenden Verfahrens am 25. Januar 2012 erstellt wurde.

8        Was die BBE der Klägerin für das Jahr 2005 anbelangt (im Folgenden: BBE 2005), gab die Anstellungsbehörde der Beschwerde der Klägerin gegen diese BBE am 23. April 2007 statt, so dass das Verfahren zur Erstellung dieser BBE wieder aufgenommen werden musste. Die BBE 2005 wurde der Klägerin schließlich im Laufe des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 8. Juni 2012 übermittelt.

9        Die BBE der Klägerin für das Jahr 2008 (im Folgenden: BBE 2008) war am 20. September 2012, dem Zeitpunkt des Beginns der Beratung der vorliegenden Rechtssache, noch nicht endgültig.

10      Am 1. März 2008 wurde die Klägerin in die Besoldungsgruppe AD 12 befördert.

11      Nachdem die Anstellungsbehörde festgestellt hatte, dass die Klägerin zum 1. September 2008 insgesamt 426 Tage Fehltage wegen Krankheit innerhalb von drei Jahren aufwies, beschloss sie im Dezember 2008, den Invaliditätsausschuss anzurufen, der einstimmig feststellte, dass die Klägerin dauernd voll dienstunfähig geworden sei und ein Amt ihrer Laufbahn nicht wahrnehmen könne. Aufgrund dieses Ergebnisses entschied die Anstellungsbehörde am 7. Mai 2009, das Dienstverhältnis der Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu beenden und ihr ab dem 1. Juni 2009 ein Invalidengeld zu gewähren.

12      Am 24. Juli 2009 legte die Klägerin gegen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. Oktober 2009 zurückgewiesen.

13      Zwischenzeitlich stellte die Klägerin am 10. August 2009 einen Antrag auf Beistand, der auf die Eröffnung einer verwaltungsinternen Untersuchung in Bezug auf das Mobbing, dem sie ihres Erachtens ausgesetzt war, und auf die Gewährung einer Entschädigung für den Schaden, den sie seit 2003 wegen der zahlreichen Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung ihrer BBE, der Behandlung ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten durch die Verwaltung und ihres nicht an ihre Krankheit angepassten Arbeitsumfelds erlitten haben will, gerichtet war. Die Klägerin machte insbesondere einen materiellen Schaden in Höhe der Differenz zwischen ihrem Invalidengeld und den Bezügen geltend, die sie erhalten hätte, wenn sie hätte arbeiten dürfen. Diese Anträge wurden von der Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 24. November 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgelehnt.

14      Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Februar 2010 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Juni 2010, die der Klägerin am 21. Juni 2010 zugestellt wurde, zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen,

–       ihr einen Betrag von 53 000 Euro wegen des Verlusts einer Chance, im Rahmen des Beförderungsjahrs 2003 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert zu werden, zu zahlen und ihre Ruhegehaltsansprüche durch Zahlung der entsprechenden Beiträge zu berichtigen,

–        ihr monatlich einen Betrag von 400 Euro zu zahlen (der 70 % der Differenz zwischen dem Invalidengeld, das sie erhält, und dem, das sie erhalten hätte, wenn sie im Jahr 2003 befördert worden wäre, entspricht),

–        ihr einen Betrag von 35 000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen, der sich aus dem Fortbestehen einer nicht ordnungsgemäßen dienstrechtlichen Stellung trotz insbesondere der Urteile vom 20. April 2005, 6. Oktober 2009 und 13. Dezember 2007 ergibt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      In einer Stellungnahme vom 4. Mai 2012 hat die Klägerin den Betrag für den Ersatz ihres immateriellen Schadens erhöht und mit 70 000 Euro angegeben.

17      Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 hat die Klägerin die für „den Verlust einer Beförderungschance in den Jahren 2003, 2005 bzw. spätestens 2007 [zu zahlende Entschädigung] mit 410 070 [Euro], 204 996 [Euro] bzw. 90 130 [Euro]“ angesetzt.

18      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      Mit Schreiben vom 30. September 2010, das der Klage beigefügt war, hat die Klägerin beantragt, dass ihre Identität im vorliegenden Verfahren nicht bekannt gegeben wird, und sie hat diesen Antrag am 7. Mai 2012 trotz des besonderen Kontextes der Klage wiederholt.

20      Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien zu einer informellen Besprechung geladen, um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits herbeizuführen. Am Ende dieser Besprechung, die am 1. März 2011 in Anwesenheit des Berichterstatters stattgefunden hat, ist den Parteien eine Frist für die Herbeiführung einer Vereinbarung gewährt worden. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht möglich war, hat es diesen Versuch einer Beilegung beendet. Am Ende der Sitzung vom 20. Juni 2012 hat der Präsident die Parteien dennoch zu einer weiteren informellen Besprechung geladen. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass dieser erneute Versuch einer gütlichen Beilegung gescheitert war, hat das Gericht die mündliche Verhandlung geschlossen und die Rechtssache am 20. September 2012 nach der Einreichung letzter Erklärungen zur Beratung genommen.

 Rechtliche Würdigung

21      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Klägerin vom 10. August 2009 sowohl auf den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens durch die Kommission wegen zahlreicher Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung der BBE als auch auf den Beistand der Kommission durch die Eröffnung einer Untersuchung wegen Mobbings gerichtet war. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde dieser Antrag insgesamt abgelehnt. Da diese Entscheidung zwei Punkte betrifft, ist der erste Klageantrag, der auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, dahin zu verstehen, dass damit die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird, soweit darin der Antrag auf Schadensersatz und der Antrag auf Beistand wegen Mobbings abgelehnt wurde.

1.     Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin der Schadensersatzantrag der Klägerin abgelehnt wurde

22      Die Klägerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin ihr am 10. August 2009 gestellter Antrag auf Schadensersatz abgelehnt wurde.

23      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung eines Organs, mit der ein Antrag auf Schadensersatz abgelehnt wird, nach der Rechtsprechung wesentlicher Bestandteil des Verwaltungsverfahrens ist, das einer beim Gericht erhobenen Haftungsklage vorausgeht, und daher in einem solchen Kontext der Aufhebungsantrag im Verhältnis zum Schadensersatzantrag nicht selbständig beurteilt werden kann. Denn die Maßnahme, die die Stellungnahme des Organs in der vorprozessualen Phase enthält, bewirkt nur, dass die Partei, die einen Schaden erlitten haben will, beim Gericht eine Schadensersatzklage erheben kann. Folglich ist über den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin der Schadensersatzantrag der Klägerin abgelehnt wurde, nicht eigenständig zu entscheiden (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2003, Sautelet/Kommission, T‑25/02, Randnr. 45, und vom 14. Oktober 2004, I/Gerichtshof, T‑256/02, Randnr. 47; Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2010, Maxwell/Kommission, F‑55/09, Randnr. 48).

24      Soweit die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, der zufolge die Klägerin kein Interesse an einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung habe, soweit darin ihr Antrag auf Schadensersatz abgelehnt worden sei, da sie wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei, dahin zu verstehen ist, dass sie gegen den genannten Aufhebungsantrag gerichtet ist, braucht über sie folglich nicht entschieden zu werden.

25      Ebenso ist der Klageantrag auf Schadensersatz im Folgenden vor dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin der Antrag auf Beistand der Klägerin abgelehnt wurde, zu prüfen.

2.     Zum Antrag auf Ersatz des von der Klägerin erlittenen Schadens

 Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags

26      Aus der Klage ergibt sich insgesamt, dass die Klägerin mit ihrem Schadensersatzantrag vor dem Gericht den Ersatz des Schadens verlangt, den sie dadurch erlitten haben will, dass die BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erstellt worden seien.

27      Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission (C‑198/07 P), trägt die Klägerin bei ihren Ausführungen zur Begründetheit ihrer Klage u. a. vor, dass ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht dazu geführt habe, dass sie den Anspruch, dass ihre Arbeit durch eine gerechte und angemessene Beurteilung gewürdigt werde, verloren habe. Der Wert der BBE sei nicht nur anhand ihres Nutzens für die berufliche Entwicklung des betreffenden Beamten zu beurteilen, sondern auch anhand der darin enthaltenen Wertung der menschlichen Qualitäten, die dieser bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an den Tag gelegt habe. Außerdem könnten die BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 einen Gesichtspunkt für die Bewertung durch den Ärzteausschuss bilden, der sich zum beruflichen Ursprung ihrer Krankheit äußern solle, da die Einstufung einer Krankheit als Berufskrankheit vom Umfeld und den Arbeitsbedingungen abhängen könne, die in jeder Beurteilung bescheinigt würden.

28      Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass die Klägerin, da sie wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei, keinen Schaden wegen des Umstands, dass die BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 nicht fertiggestellt worden seien, geltend machen könne. Das Urteil Gordon/Kommission sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da in jener Rechtssache die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit von Amts wegen nicht endgültig festgestanden habe, so dass die Möglichkeit einer Wiedereinstellung des Betroffenen nicht hypothetisch gewesen sei (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 48). Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

29      Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, dass die BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 dazu beitragen könnten, den beruflichen Ursprung ihrer Krankheit nachzuweisen, Spekulation ist. Hinsichtlich der fraglichen BBE, die während des Verfahrens erstellt wurden, erscheint dieses Vorbringen sogar falsch, da diese BBE keine objektiven Angaben zu den Arbeitsbedingungen der Klägerin enthalten. Allenfalls die BBE 2005 und 2008 enthalten einen vagen Hinweis seitens der Klägerin selbst auf die schlechte Luftqualität in einem Unterrichtsraum, eine kurze Darstellung, erneut seitens der Klägerin, des Verwaltungsaufwands zwischen März und Oktober 2008 in Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand und einen lapidaren Hinweis, ebenfalls seitens der Klägerin, dass es ihr nicht möglich sei, in den Räumlichkeiten der Kommission zu arbeiten.

30      Im Urteil Gordon/Kommission hat der Gerichtshof im Übrigen darauf hingewiesen, dass ein Beamter, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt wird, zwar von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, seine Situation im Gegensatz insbesondere zu derjenigen eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat, aber reversibel ist: Bei einem solchen Beamten besteht nämlich die Möglichkeit, dass er seinen Dienst innerhalb eines Unionsorgans eines Tages wieder aufnimmt, so dass seine Tätigkeit lediglich ruht, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die den betreffenden Zustand der Dienstunfähigkeit begründen, der in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass ein dauernd voll dienstunfähiger Beamter ein Interesse daran behält, eine BBE anzufechten (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 46, 47 und 51).

31      In der Rechtssache, die zum Urteil Gordon/Kommission geführt hat, wurde die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Betroffenen jedoch nicht als endgültig feststehend angesehen, und die Möglichkeit seiner Wiedereinstellung war nicht nur hypothetisch, sondern durchaus real (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 48). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein dauernd voll dienstunfähiger Beamter einen dem eines Beamten im aktiven Dienst entsprechenden Anspruch darauf hat, dass bei der Erstellung seiner BBE gerecht, objektiv und im Einklang mit den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Beurteilung vorgegangen wird, sofern seine Wiedereinstellung bei den Organen in Betracht kommt (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 49).

32      Im vorliegenden Fall war der Invaliditätsausschuss der Ansicht, dass „keine medizinische Überprüfung erforderlich [sei]“, da die „Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit [der Klägerin] geführt hat, unveränderlich“ sei, so dass angesichts dieser Feststellung in der Tat davon auszugehen ist, dass ihre Wiedereinstellung hypothetisch ist.

33      Im Urteil Gordon/Kommission hat sich der Gerichtshof jedoch in diesem Sinne geäußert, als er über Rechtsmittelgründe zu entscheiden hatte, die gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz gerichtet waren, das selbst wiederum eine Klage auf Aufhebung einer BBE zum Gegenstand hatte. Anders sieht es aus, wenn wie im vorliegenden Fall nicht das Interesse an einer Nichtigerklärung, sondern an einer Entschädigung zu prüfen ist, und darüber hinaus nicht für den Schaden, der durch eine angeblich fehlerhafte BBE entstanden ist, sondern für den Schaden, der wegen der verspäteten Erstellung dieser BBE durch die Verwaltung entstanden ist. In diesem Fall hat ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, unabhängig davon, ob die Möglichkeit seiner Wiedereinstellung rein hypothetisch oder durchaus real ist, grundsätzlich weiterhin ein Interesse am Ersatz des Schadens, den er wegen dieser Verspätung tatsächlich erlitten hat.

34      Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, dass es der Klägerin in Bezug auf ihren Antrag auf Schadensersatz am Interesse fehle, zurückzuweisen.

35      Das Interesse, das ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, grundsätzlich an einem Ersatz des Schadens behält, den er wegen der verspäteten Erstellung seiner BBE tatsächlich erlitten hat, entbindet diesen Beamten jedoch nicht davon, die von der Rechtsprechung immer wieder genannten Regeln für die außervertragliche Haftung der Europäischen Union einzuhalten, insbesondere die Voraussetzung, dass er für den Erhalt einer Entschädigung nachweisen muss, dass er einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Randnr. 9; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Stott/Kommission, T‑99/95, Randnr. 72; Urteile des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09, Randnr. 117, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑401/11 P, und vom 13. September 2011, AA/Kommission, F‑101/09, Randnr. 78). Dieser Frage wird im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Schadensersatzantrags nachgegangen.

36      Die Kommission macht ferner geltend, dass die BBE 2001–2002 mit Urteil vom 20. April 2005 vor allem deshalb aufgehoben worden sei, weil in diesem Bericht mehrfach auf krankheitsbedingte Fehlzeiten verwiesen worden sei, und dass die Klägerin in jener Sache keinen Schadensersatz geltend gemacht habe. Außerdem sei zwar die neue BBE 2001–2002 mit Urteil vom 6. Oktober 2009 wegen unzureichender Begründung aufgehoben worden, doch sei der Schadensersatzantrag der Klägerin abgelehnt worden, da diese neue BBE und insbesondere der Teil der BBE, der sich auf die Leistung bezogen habe und mit dem im Urteil gerügten Begründungsmangel behaftet gewesen sei, keine ausdrücklich negative Aussage in Bezug auf die Klägerin enthalten habe, so dass die Aufhebung der neuen BBE 2001–2002 selbst eine angemessene und ausreichende Entschädigung für jeglichen immateriellen Schaden gewesen sei.

37      Die Kommission schließt daraus, dass in Bezug auf die BBE 2001–2002 der Antrag auf Schadensersatz zumindest hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens wegen entgegenstehender Rechtskraft zurückzuweisen sei.

38      Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Klage wegen der Rechtskraft eines früheren Urteils, mit dem über eine Klage entschieden wurde, die dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf demselben Grund beruhte, unzulässig ist (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Randnr. 9; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Juni 1996, NMB u. a./Kommission, T‑162/94, Randnr. 37; Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑66/01, Randnr. 197).

39      Die Klage zielt im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die Aufhebung einer rechtswidrigen BBE und den Ersatz des durch sie verursachten Schadens, sondern auf den Ersatz des durch die verspätete Erstellung der BBE entstandenen Schadens.

40      Die vorliegende Klage betrifft daher nicht denselben Gegenstand wie die Klagen, über die in den Urteilen vom 20. April 2005 und vom 6. Oktober 2009 entschieden wurde.

41      Die auf einen Verstoß gegen die Rechtskraft gestützte Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist folglich zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit des Schadensersatzantrags

42      Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Union an das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen geknüpft, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens und einen kausalen Zusammenhang zwischen beiden (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑135/00, Randnr. 130, und vom 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑105/03, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 23. November 2010, Bartha/Kommission, F‑50/08, Randnr. 53).

43      Das Gericht hat diese drei Voraussetzungen somit nacheinander zu prüfen.

 Zur Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens

44      Die Klägerin macht mehrere rechtswidrige Verhaltensweisen geltend.

45      Zum ersten der Kommission vorgeworfenen Verhalten stellt die Klägerin in ihrer Klage fest, dass für die Jahre 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 keine BBE erstellt worden seien, so dass ein Verstoß gegen Art. 43 Abs. 1 des Statuts vorliege. Die angefochtene Entscheidung sei daher rechtswidrig, soweit sie diesen Verstoß nicht feststelle.

46      Zum zweiten der Kommission vorgeworfenen Verhalten führt die Klägerin, gleichfalls in ihrer Klage, aus, dass es der Verwaltung gemäß Art. 266 AEUV oblegen hätte, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der Rechtsverstöße zu ergreifen, die vom Unionsrichter festgestellt worden seien, der die Entscheidungen über die Erstellung der BBE 2001–2002 und 2004 aufgehoben habe. Mangels Maßnahmen zur Umsetzung der Urteile vom 20. April 2005 und vom 6. Oktober 2009 sowie des Urteils vom 13. Dezember 2007 habe die Anstellungsbehörde die vom Gericht festgestellten Rechtsverstöße aufrechterhalten. Die nicht ordnungsgemäße Situation habe daher, was die BBE 2001–2002 anbelange, länger als sieben Jahre und, was die BBE 2004 anbelange, länger als fünf Jahre gedauert. Dieselbe Überlegung gelte hinsichtlich der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung über die Erstellung der nicht fertiggestellten BBE 2005 stattgegeben worden sei.

47      In ihren folgenden Stellungnahmen auf vom Gericht beschlossene prozessleitende Maßnahmen beanstandet die Klägerin das Verfahren, das zur Erstellung der ihr während des Verfahrens übermittelten BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 geführt habe, und vertritt die Ansicht, dass diese Beurteilungen nicht als fertiggestellt angesehen werden könnten. Insbesondere sei die Überschreitung einer angemessenen Frist für die Umsetzung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. April 2007 hinsichtlich der BBE 2005 und der Urteile vom 20. April 2005 und 6. Oktober 2009 einerseits und des Urteils vom 13. Dezember 2007 andererseits hinsichtlich der BBE 2001–2002 bzw. der BBE 2004 mittlerweile „so beträchtlich, dass deren Erstellung nicht mehr möglich [sei]“. Die Klägerin rügt schließlich, dass die Kommission ihre Beförderungsakte nicht aktualisiert habe, insbesondere indem sie nicht die Möglichkeit geprüft habe, ob Prioritätspunkte an sie zu vergeben seien.

48      Die Kommission ist der Ansicht, dass der Antrag auf Schadensersatz unbegründet sei, da ihr kein Fehler vorzuwerfen sei.

49      Es ist daran zu erinnern, dass die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung sowohl aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung als auch zur Wahrung der Interessen der Beamten darauf zu achten hat, dass die BBE periodisch zu den Zeitpunkten erfolgen, die im Statut oder in den in Anwendung des Statuts erlassenen Regelungen vorgeschrieben sind. Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht die Verwaltung daher einen Amtsfehler, der ihre Haftung begründen kann, wenn sie die BBE verspätet erstellt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2003, Lebedef/Kommission, T‑279/01, Randnrn. 55 und 56).

50      Außerdem hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zuzurechnen ist, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, verfügt aber auch, da die Durchführung eines solchen Urteils bestimmte Verwaltungsmaßnahmen erforderlich macht, über eine angemessene Frist, um dem Urteil nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997, Apostolidis u. a./Kommission, T‑81/96, Randnr. 37; Urteil des Gerichts vom 17. April 2007, C und F/Kommission, F‑44/06 und F‑94/06, Randnr. 60). Folglich verstößt ein Organ gegen Art. 266 AEUV und begeht einen Fehler, der die Haftung der Union begründen kann, wenn es, ohne dass besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung des Nichtigkeitsurteils oder praktische Probleme bestehen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist konkrete Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils ergreift (vgl. in diesem Sinne Urteil C und F/Kommission, Randnrn. 63 bis 67).

51      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem in den Randnrn. 6 ff. des vorliegenden Urteils dargestellten Sachverhalt, dass die Kommission die BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 mit erheblicher Verspätung erstellt hat.

52      Die Kommission macht allerdings geltend, dass die Beurteilenden erst mit Verkündung des Urteils vom 6. Oktober 2009, als die Klägerin bereits wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt gewesen sei, darüber informiert worden seien, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten für eine bessere Bewertung als besondere Umstände zu berücksichtigen seien und dies in den in der Beurteilung enthaltenen Bemerkungen zum Ausdruck kommen müsse, während nach der alten Rechtslage krankheitsbedingte Fehlzeiten in den Bemerkungen der Beurteilenden neutral hätten behandelt werden müssen.

53      Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die ein Gericht vornimmt, wird jedoch nur erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung selbst auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor Verkündung des Urteils, in dem die betreffende Auslegung vorgenommen wurde, entstanden oder begründet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, Randnr. 164). Die im Urteil vom 6. Oktober 2009 vorgenommene Auslegung von Art. 43 Abs. 1 des Statuts war somit auf die tatsächliche und rechtliche Situation der Klägerin sogar schon vor Verkündung dieses Urteils voll anwendbar. Folglich kann die angebliche Unsicherheit der Rechtsprechung die Kommission nicht von ihrer Haftung befreien.

54      Dagegen kann der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beförderungsakte der Klägerin nicht aktualisiert habe, indem sie die Möglichkeit, ob an die Klägerin Prioritätspunkte zu vergeben seien, nicht geprüft habe, wie diese in ihren Stellungnahmen auf vom Gericht beschlossene prozessleitende Maßnahmen vorträgt. Indem die Klägerin dieses angeblich rechtswidrige Verhalten anführt, fügt sie den in ihrer Klage beanstandeten Verhaltensweisen eine weitere hinzu und erhebt damit einen weiteren Vorwurf. Während nämlich die rechtzeitige Erstellung einer BBE in Art. 43 Abs. 1 des Statuts vorgeschrieben ist, sind die Beförderungsjahre, zu denen auch die Vergabe von Prioritätspunkten gehört, in Art. 45 des Statuts geregelt. Die vorstehenden Überlegungen hindern das Gericht jedoch nicht daran, bei der Beurteilung des von der Klägerin erlittenen Schadens zu prüfen, ob diese wegen der verspäteten Erstellung ihrer BBE durch die Kommission eine Beförderungschance verloren hat.

55      Der Kommission kann schließlich, weil sonst der Streitgegenstand völlig geändert und die internen Beschwerdemöglichkeiten umgangen würden, im Rahmen der vorliegenden Klage auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bei der Erstellung der während des Verfahrens übermittelten BBE Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen.

56      Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie die BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 nicht zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten erstellt und nicht innerhalb angemessener Fristen die sich aus den Urteilen vom 20. April 2005, 13. Dezember 2007 und 6. Oktober 2009 ergebenden Maßnahmen ergriffen hat, dass ihr jedoch kein weiterer Fehler bei der Erstellung der BBE nach der Anrufung des Gerichts vorgeworfen werden kann.

57      Das Gericht hat daher den Umfang des Schadens zu prüfen, den die Klägerin aufgrund der verspäteten Erstellung der BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 erlitten haben könnte.

 Zu dem von der Klägerin erlittenen Schaden

–       Zu dem von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schaden

58      Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der verspäteten Erstellung ihrer BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 ein immaterieller Schaden entstanden sei, da sie dadurch in einen Zustand der Unsicherheit und Angst versetzt worden und während fast sieben Jahren und für vier Beurteilungszeiträume eine Streitsituation entstanden sei.

59      Die Kommission erwidert hierauf, dass das Vorliegen eines immateriellen Schadens, dessen Ersatz die Klägerin verlangt, nicht nachgewiesen sei.

60      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verspätung bei der Erstellung der BBE für sich allein schon deshalb geeignet, einem Beamten zu schaden, weil der Ablauf seiner Laufbahn beeinträchtigt werden kann, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen, die ihn angehen, getroffen werden müssen, eine solche Beurteilung fehlt (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Randnr. 68, und vom 30. September 2004, Ferrer de Moncada/Kommission, T‑246/02, Randnr. 68). Im Hinblick darauf kann einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, zugestanden werden, dass er den Ersatz des tatsächlichen und sicheren immateriellen Schadens verlangt, der aufgrund des Zustands der Unsicherheit und Beunruhigung hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft entstanden ist, den das Fehlen der BBE bei ihm hervorrufen konnte, als er noch im Dienst war. Dies gilt umso mehr, als die BBE einen schriftlichen und förmlichen Beweis über die Qualität der Arbeit des Beamten in dem betreffenden Zeitraum darstellt.

61      Im vorliegenden Fall wird die Möglichkeit der Klägerin, für den durch die verspätete Erstellung ihrer BBE entstandenen immateriellen Schaden Ersatz zu erlangen, nicht dadurch beseitigt, dass, wie die Kommission angeführt hat, das Gericht, als es die BBE 2004 mit Urteil vom 13. Dezember 2007 aufgehoben hat, den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens abgewiesen hat, da seiner Ansicht nach die Aufhebung als solche einen angemessenen und ausreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden, den die Klägerin aufgrund der aufgehobenen BBE möglicherweise erlitten hat, darstellte (Urteil vom 13. Dezember 2007, Randnr. 46). Ebenso wenig wird diese Möglichkeit, was die BBE 2005 anbelangt, dadurch beseitigt, dass diese BBE auf die Beschwerde hin mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. April 2007 aufgehoben wurde und eine solche Aufhebung genauso einen Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen müsste wie ein Nichtigkeitsurteil.

62      Es ist nämlich erneut festzustellen, dass der Gegenstand der vorliegenden Schadensersatzklage, soweit er auf den Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet ist, der darauf zurückzuführen ist, dass die BBE 2004 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß erstellt wurde, von dem mit dem Urteil vom 13. Dezember 2007 abgewiesenen Schadensersatzantrag abweicht, der auf den Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet war, der nach Ansicht der Klägerin auf die in der betreffenden BBE enthaltenen ehrverletzenden Äußerungen zurückzuführen war (Urteil vom 13. Dezember 2007, Randnr. 42). Ebenso wurde durch die Aufhebung der BBE 2005 mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. April 2007 deren Fehlerhaftigkeit geahndet und nicht deren verspätete Erstellung.

63      Demgegenüber ist davon auszugehen, dass sich ein Beamter, wie die Klägerin, dessen Aussichten auf eine Wiedereinstellung hypothetisch sind, für den Zeitraum ab seiner Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nicht mehr auf einen tatsächlichen und sicheren immateriellen Schaden wegen der Unsicherheit und Beunruhigung hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft berufen kann, da eben diese berufliche Zukunft hypothetisch ist.

64      Das Gericht hat zwar im Urteil vom 10. November 2009, N/Parlament (F‑93/08, Randnr. 46), entschieden, dass jedem Beamten das Recht zugestanden werden muss, seine Beurteilung anzufechten. Die Umstände, die diesem Urteil zugrunde lagen, sind jedoch mit denen der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar. Es handelte sich dabei nicht um eine Schadensersatzklage, die ein ehemaliger Beamter, der Invalidengeld erhielt und dessen Rückkehr in den Dienst hypothetisch war, wegen der verspäteten Erstellung einer BBE eingelegt hatte, sondern um die Anfechtungsklage eines Beamten, der geltend machte, dass er trotz seiner Versetzung vom Europäischen Parlament zur Kommission weiterhin ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine vom Parlament erstellte Beurteilung habe, da er eben noch im Dienst war (Urteil N/Parlament, Randnr. 45).

65      Die Einschränkung, die sich nach Randnr. 63 des vorliegenden Urteils für die Möglichkeit der Klägerin ergibt, für den durch die verspätete Erstellung ihrer BBE entstandenen immateriellen Schaden Ersatz zu erlangen, wird im vorliegenden Fall auch nicht durch die von ihr vorgetragenen Argumente entkräftet. Die Klägerin macht zur Begründetheit ihrer Klage geltend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Veränderung der bei der Kommission geltenden Arbeitsbedingungen es ihr ermöglichen würde, ihren Dienst wieder aufzunehmen, und dass die Entwicklung der medizinischen Kenntnisse und sogar die Arbeiten des Ärzteausschusses, der mit der Anerkennung des beruflichen Ursprungs ihrer Krankheit befasst gewesen sei, die genauen Ursachen für ihre Dienstunfähigkeit und gegebenenfalls die Voraussetzungen, unter denen sie ihren Dienst in einem angepassten Arbeitsumfeld wieder aufnehmen könnte, erkennen ließen. Außerdem könnte ihr gestattet werden, eine andere, mit ihrer Dienstunfähigkeit vereinbare berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ihr eine gerechte und angemessene Beurteilung ihrer Arbeit bei der Kommission nützlich wäre.

66      In Anbetracht der in der angefochtenen Entscheidung genannten Maßnahmen, die die Kommission getroffen hat, um der Klägerin angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, erscheint jedoch eine erneute positive Änderung dieser Bedingungen hypothetisch. Ebenso sind die Entwicklung der medizinischen Kenntnisse oder die Ergebnisse der Arbeiten des Ärzteausschusses Spekulation und nicht geeignet, eine Linderung oder Heilung der Krankheit der Klägerin und eine mögliche Rückkehr der Klägerin in den aktiven Dienst rechtlich glaubhaft zu machen. Darüber hinaus lässt das Alter der Klägerin, die 1954 geboren wurde und 2019 das Alter erreichen wird, in dem sie nach Art. 52 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, eine solche Rückkehr in den Dienst noch unwahrscheinlicher erscheinen. Im Übrigen ist die Behauptung, dass sie eine andere, mit ihrem Gesundheitszustand vereinbare berufliche Tätigkeit ausüben könne, ebenfalls eine Hypothese, zu deren Beweis nicht der geringste konkrete Anhaltspunkt geliefert wird.

–       Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Verlust einer Chance

67      Die Klägerin macht im Übrigen geltend, dass sie im Beförderungsjahr 2003 eine Chance auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 – seit dem 1. Mai 2004 in A*12 und seit dem 1. Mai 2006 in AD 12 umbenannt – verloren habe, obwohl eine solche Beförderung aufgrund ihres Dienstalters in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe und des Umstands, dass sie sich nicht als unwürdig erwiesen habe, mehr als wahrscheinlich gewesen wäre. Da an sie keine Verdienst- und Prioritätspunkte vergeben worden seien, habe die Kommission seit 2003 ihre Situation für eine mögliche Beförderung nicht berücksichtigen können.

68      Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorliegen eines materiellen Schadens, dessen Ersatz die Klägerin wegen des Verlusts einer Chance, zu einem früheren Zeitpunkt als tatsächlich geschehen in die Besoldungsgruppe AD 12 befördert zu werden, geltend macht, nicht bewiesen sei.

69      Der Verlust einer Chance, wie insbesondere die einer früheren Beförderung, stellt nach der Rechtsprechung, sofern er hinreichend belegt ist, einen ersatzfähigen materiellen Schaden dar (Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2010, HABM/Simões Dos Santos, T‑260/09 P, Randnr. 104; Urteil AA/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 81). In Weiterführung dieser Rechtsprechung ist auch davon auszugehen, dass ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, seinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust einer Beförderungschance selbst dann behält, wenn seine Aussichten auf eine Rückkehr in den Dienst hypothetisch sind, da er aufgrund des Verlusts einer Chance einen Schaden erleiden konnte, solange er im Dienst war, und sich dieser Verlust einer Chance auf die Höhe des Invalidengelds, das er erhält, sowie auf die Höhe seines Ruhegehalts, das ihm später gewährt wird, auswirken kann.

70      Nach Ansicht der Kommission ist es dagegen sehr unwahrscheinlich, dass neue Beurteilungen zu einer Beförderung der Klägerin führen könnten oder hätten führen können, da zwischen ihrer Punktezahl und den verschiedenen Beförderungsschwellen von 2003 bis 2008 eine erhebliche Differenz bestehe. Auf die Gewährung möglicher Prioritätspunkte durch die Generaldirektion der Dienststelle bestehe kein Anspruch, selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, und eine mögliche Erhöhung der Anzahl der Verdienstpunkte der Klägerin, sobald die streitigen BBE erstellt seien, würde recht gering ausfallen.

71      Das Gericht stellt hierzu fest, dass die Klägerin keine konkreten Angaben macht, die ihre Behauptung stützen könnten, dass ihre Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 im Jahr 2003 sehr wahrscheinlich war. In ihrer Klageschrift nennt sie lediglich ihr Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 5, das durchschnittliche Dienstalter in dieser Besoldungsgruppe, ohne dessen genaue Dauer zu nennen, und den Umstand, dass sie sich nicht als unwürdig erwiesen habe. In ihren folgenden Stellungnahmen macht sie keine näheren Ausführungen dazu, dass sie im Jahr 2003 oder spätestens im Jahr 2007 in die Besoldungsgruppe A 4 hätte befördert werden können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Klägerin, indem sie das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe anführt, auf die in Anhang I Abschnitt B des Statuts genannte Beförderungsquote von 25 % bezieht, wäre daran zu erinnern, dass diese Quote nach Art. 6 Abs. 2 des Statuts nur eine durchschnittliche Laufbahn widerspiegelt und insbesondere dem Grundsatz einer Beförderung aufgrund der Verdienste nicht entgegensteht.

72      Die Kommission hat dagegen ihrerseits Zahlenmaterial zur Beförderungsschwelle von der Besoldungsgruppe A 5 zur Besoldungsgruppe A 4 im Jahr 2003, zur Beförderungsschwelle von der Besoldungsgruppe A*11, früher A 5, zur Besoldungsgruppe A*12 im Jahr 2005 und zur Beförderungsschwelle von der Besoldungsgruppe AD 11 zur Besoldungsgruppe AD 12 im Jahr 2006 vorgelegt, das dafür spricht, dass die Beförderung der Klägerin in einem dieser Beförderungsjahre sehr unwahrscheinlich war. Indem die Kommission näher ausführt, dass die Klägerin 12,5 zusätzliche Punkte benötigt hätte, um im Jahr 2007 nach AD 12 befördert zu werden, weist sie außerdem nach, dass eine Beförderung der Klägerin nach AD 12 vor dem Jahr 2008 zwar rechnerisch möglich, jedoch höchst unwahrscheinlich war.

73      Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin trotz der Hinzufügung eines Verdienstpunktes im Rahmen der BBE 2001–2002 und 2004, die während des Verfahrens erstellt wurden, und eines halben Punktes in der BBE 2005, die ebenfalls während des Verfahrens erstellt wurde, weit von den Beförderungsschwellen entfernt ist, die für die Beförderungsjahre vor 2008 festgelegt waren, und dies selbst unter Berücksichtigung einer hypothetischen Vergabe zusätzlicher Prioritätspunkte.

74      Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin zum einen Ersatz für den immateriellen Schaden verlangen kann, der sich aus der Unsicherheit und Beunruhigung hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft ergibt, den das Fehlen der BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 bei ihr hervorrufen konnte, als sie im Dienst war, und zum anderen Ersatz für den materiellen Schaden, der auf den Verlust einer Beförderungschance im Jahr 2003 und spätestens im Jahr 2007 zurückzuführen ist. Wegen dieses Verlusts einer Chance kann die Klägerin auch Ersatz für den Schaden verlangen, den sie aufgrund des Umstands erlitten hat, dass ihr die Möglichkeit eines höheren Invalidengelds und letztlich eines höheren Ruhegehalts genommen wurde. Beim Ersatz dieses materiellen Schadens ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Chance, die die Klägerin verloren hat, sehr gering war.

 Zum kausalen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden

75      Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur eine Pflichtverletzung, die aufgrund eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zu einem Schaden geführt hat, die Haftung des Organs auslöst. Die Union haftet mit anderen Worten nur für Schäden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betreffenden Organs ergeben (Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 179).

76      Insbesondere kann sich ein Beamter nicht über die verspätete Erstellung seiner BBE beschweren, wenn diese Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2003, Tatti/Kommission, T‑296/01, Randnr. 60, Lebedef/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 57, und Ferrer de Moncada/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 85).

77      Hierbei führt der von der Kommission angeführte Umstand, dass die Klägerin sich nicht nach Kräften bemüht habe, Verspätungen bei der Erstellung ihrer BBE zu vermeiden, im vorliegenden Fall mangels weiterer Erläuterungen nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Organs.

78      Mangels genauerer Ausführungen kann der Klägerin auch nicht, um ihr das Recht abzusprechen, sich über die verspätete Erstellung ihrer BBE zu beschweren, eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden, wie die Kommission vorträgt. Ohne den Nachweis eines Missbrauchs kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie alle internen Beschwerdemöglichkeiten systematisch ausgenutzt hat (zum letzten Punkt vgl. Urteil Ferrer de Moncada/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 86) oder dass sie nach ihrer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen wieder in ihrem Heimatland lebt, was den Austausch von Informationen auf dem Postweg erforderlich gemacht habe. Die Ausnutzung der internen Überprüfungsmöglichkeiten durch die Klägerin und ihre Rückkehr in ihr Heimatland sind allerdings objektive Tatsachen, die als solche, mangels eines Nachweises, dass es bei der Kommission bei der Behandlung dieser Umstände zu Verzögerungen gekommen ist, auch nicht der Kommission zuzurechnen sind.

79      Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem Schaden besteht daher insoweit ein kausaler Zusammenhang.

 Zum Ersatz der von der Klägerin erlittenen Schäden

80      Nach alledem hat nun das Gericht die von der Klägerin erlittenen Schäden zu beurteilen und den Betrag für die ihr zustehende Entschädigung festzulegen.

81      In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission ausgeführt, dass die Schätzung des materiellen Schadens, falls das Gericht die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Klägerin als erfüllt ansehe, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte und das Gericht nur dann eine Überprüfung vornehmen solle, falls sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung einigen sollten.

82      Diese Vorgehensweise ist jedoch zurückzuweisen. Das Gericht hat nämlich zu berücksichtigen, dass zwei Versuche einer gütlichen Beilegung gescheitert sind. Außerdem hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung die Frage der Höhe der möglicherweise geschuldeten Entschädigung aus freien Stücken nicht angesprochen, obwohl sie hierzu hätte Stellung nehmen können.

–       Zum Ersatz des immateriellen Schadens der Klägerin

83      In ihrer Klageschrift hat die Klägerin den Betrag für den Ersatz des immateriellen Schadens, den sie wegen des Zustands der Unsicherheit und Angst erlitten hat, in den sie das Fehlen der BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 versetzt hat, nach billigem Ermessen mit 35 000 Euro angesetzt.

84      In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2012 hat die Klägerin den Betrag für den Ersatz ihres immateriellen Schadens wegen der Verschlimmerung dieses Schadens infolge der Fehler, die die Kommission bei der Erstellung der streitigen BBE während des Verfahrens begangen habe, und wegen deren mangelnder Sorgfalt angehoben und mit 70 000 Euro bemessen.

85      In diesem Zusammenhang ist das Ausmaß der Verzögerungen bei der Erstellung der BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 durch die Kommission zu berücksichtigen, wobei zu beachten ist, wie in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dass der ersatzfähige immaterielle Schaden, der sich aus der Unsicherheit und Beunruhigung der Klägerin hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft ergibt, auf den Zeitraum beschränkt ist, in dem sie im Dienst war, so dass der Zeitraum ab dem 1. Juni 2009, dem Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen, nicht einbezogen werden kann.

86      Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Einlegung von Beschwerden und die Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland objektive Tatsachen sind, die als solche weder der Klägerin noch der Kommission für die Beurteilung des von der Klägerin wegen der verspäteten Erstellung ihrer BBE erlittenen Schadens zuzurechnen sind.

87      Der Forderung der Klägerin eines höheren Schadensersatzes wegen der Fehler, die die Kommission bei der Erstellung der BBE 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 während des Verfahrens begangen haben soll, kann das Gericht nicht stattgeben, da andernfalls deren Rechtswidrigkeit vorgegriffen und der durch die Klageschrift gesetzte Rahmen des Rechtsstreits verlassen würde.

88      Nach alledem ist der immaterielle Schaden der Klägerin nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro anzusetzen.

–       Zur Entschädigung wegen des Verlusts einer Beförderungschance

89      Hinsichtlich der Entschädigung wegen des Verlusts einer Beförderungschance hat die Klägerin, da sie der Ansicht ist, dass ihre Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 im Beförderungsjahr 2003 mehr als wahrscheinlich gewesen wäre, wenn ihre Beurteilung ordnungsgemäß und rechtzeitig erstellt worden wäre, ihren Schaden in ihrer Klageschrift mit 70 % der Differenz zwischen den Bezügen, die sie als Beamtin der Besoldungsgruppe A 5 erhalten hat, und den Bezügen, die sie als Beamtin der Besoldungsgruppe A 4 erhalten hätte, ab dem Beförderungsjahr 2003 angesetzt, d. h. mit 53 000 Euro. Diesem Betrag sei eine Summe von monatlich 400 Euro hinzuzufügen, die ca. 70 % der Differenz zwischen dem Invalidengeld, das sie erhält, und dem, das sie erhalten hätte, wenn sie im Jahr 2003 in die Besoldungsgruppe A 4 befördert worden wäre, entspreche. Schließlich seien ihre Ruhegehaltsansprüche durch Zahlung der entsprechenden Beiträge zu berichtigen.

90      In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2012 hat die Klägerin die ihr wegen des Verlusts einer Beförderungschance im Jahr 2003, 2005 oder spätestens 2007 zustehende Entschädigung, ausgehend von einer Wahrscheinlichkeit von 95 %, auf 410 000 Euro, 204 996 Euro bzw. 90 130 Euro angehoben. Da an sie keine Verdienst- und Prioritätspunkte vergeben worden seien, habe die Kommission seit dem Jahr 2003 ihre Situation für eine mögliche Beförderung nicht berücksichtigen können, und wegen ihrer zahlreichen Fehler habe sie die Urteile vom 20. April 2005, 13. Dezember 2007 und 6. Oktober 2009 sowie die Entscheidung vom 23. April 2007, mit der ihrer Beschwerde gegen die BBE 2005 stattgegeben wurde, nicht vollziehen können.

91      Für die Festsetzung des Betrags der Entschädigung, die wegen des Verlusts einer Chance zu zahlen ist, ist nach der Rechtsprechung, nachdem die Art der Chance, die dem Beamten genommen wurde, festgestellt wurde, der Zeitpunkt festzustellen, ab dem er diese Chance gehabt hätte, ist diese Chance sodann zu quantifizieren und sind schließlich die finanziellen Folgen dieses Verlusts einer Chance für den Beamten zu bestimmen (Urteil AA/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 83).

92      Sofern dies möglich ist, ist die Chance, die dem Beamten genommen wurde, nach der Rechtsprechung außerdem objektiv in Form eines mathematischen Koeffizienten zu bestimmen, der sich aus einer genauen Analyse ergibt. Wenn sich die Chance jedoch nicht auf diese Weise quantifizieren lässt, kann der erlittene Schaden nach billigem Ermessen geschätzt werden (Urteil AA/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 93 und 94).

93      Das Gericht ist im vorliegenden Verfahren nicht in der Lage, einen mathematischen Koeffizienten festzulegen, der den Verlust einer Chance widerspiegelt, da zum einen die Chance der Klägerin, in die Besoldungsgruppe A 4 – oder die entsprechende Besoldungsgruppe – vor dem 1. März 2008 befördert zu werden, so gering war, dass sie sich nicht quantifizieren lässt, und da zum anderen die Parteien dem Gericht keine Informationen für eine genaue Analyse vorgelegt haben, aufgrund deren dieser Koeffizient hätte festgelegt werden können, wobei die Klägerin insbesondere lediglich angegeben hat, dass ihre Beförderung vor diesem Datum sehr wahrscheinlich gewesen sei.

94      Macht das Gericht daher von seiner Möglichkeit Gebrauch, den erlittenen Schaden nach billigem Ermessen festzusetzen, ist der Klägerin als Ersatz für den Verlust einer Chance, den sie dadurch erlitten hat, dass ihre Leistungen in den Jahren 2001–2002, 2004, 2005 und 2008 nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß beurteilt wurden, ein pauschaler Betrag zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2008, Suvikas/Rat, F‑6/07, Randnrn. 143 und 144).

95      Bei der Ermittlung des Betrags dieser Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass zwar die Aussichten der Klägerin, vor dem 1. März 2008 in eine höhere Besoldungsgruppe als A 5 – oder die entsprechende Besoldungsgruppe – befördert zu werden, sehr gering, aber gleichwohl für den Nachweis eines Schadens, der einen angemessenen Ersatz rechtfertigen kann, hinreichend waren. Außerdem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin im Beförderungsjahr 2008 in die Besoldungsgruppe AD 12 befördert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. September 2010, Skareby/Kommission, T‑91/09 P, Randnr. 72).

96      Nach alledem setzt das Gericht den Betrag der Entschädigung, die der Klägerin für ihren materiellen Schaden wegen des Verlusts der Chance, vor dem 1. März 2008 in die Besoldungsgruppe A 4 befördert zu werden, zu gewähren ist, nach billigem Ermessen pauschal auf 4 000 Euro fest.

97      Da damit eine pauschale Entschädigung gewährt wird, ist die Kommission nicht dazu zu verurteilen, die Ruhegehaltsansprüche der Klägerin durch die Zahlung zusätzlicher Beiträge zu berichtigen.

3.     Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin der Antrag auf Beistand abgelehnt wurde

98      Die Klägerin wirft der Kommission vor, es abgelehnt zu haben, eine verwaltungsinterne Untersuchung des Mobbings einzuleiten, dem sie ausgesetzt gewesen sei. Eine Einsichtnahme in ihre Verwaltungsakte, um das Vorliegen dieser Umstände oder die spezifischen Punkte des Schadens, den sie erlitten habe, nachzuweisen und diese Informationen gegebenenfalls dem Ärzteausschuss mitzuteilen, der sich zum beruflichen Ursprung ihrer Krankheit äußern solle, sei ihr nicht möglich.

99      Es ist festzustellen, dass es die Klageschrift nicht erlaubt, die Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsgrundes klar zu bestimmen.

100    Für den Fall, dass dieser Klagegrund dahin auszulegen ist, dass er Art. 24 des Statuts und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler betrifft, wäre zu bemerken, dass der Antrag der Klägerin auf Eröffnung einer Untersuchung wegen Mobbings im Wesentlichen auf hypothetische und allgemein gehaltene Behauptungen gestützt war, ohne dass die konkreten Umstände, auf die sich diese Vorwürfe stützten, präzisiert und der oder die Urheber des Mobbings genannt wurden. Dass der Klägerin eine Einsichtnahme in ihre Verwaltungsakte, um die Umstände des Mobbings oder die Punkte ihres Schadens nachzuweisen, angeblich nicht möglich ist, hat nicht zur Folge, dass die Verwaltung allein auf solche Behauptungen hin eine Untersuchung eröffnen muss. Nach der Rechtsprechung muss nämlich ein Beamter, der sich gemobbt fühlt, einen Anfangsbeweis dafür erbringen, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben (Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Mai 2011, Marcuccio/Kommission, T‑402/09 P, Randnrn. 37 und 39; Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2012, Cantisani/Kommission, F‑71/10, Randnr. 78). Insgesamt ist festzustellen, dass die Klägerin mangels eines Nachweises keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mobbing geliefert hat.

101    Was insbesondere die Verzögerungen bei der Erstellung der BBE der Klägerin anbelangt, ist festzustellen, dass diese Verspätungen zwar einen Amtsfehler darstellen, für sich genommen aber nicht als Anfangsbeweis für ein so schwerwiegendes Verhalten wie Mobbing geeignet sind.

102    Außerdem und sofern der Klagegrund der Klägerin dahin auszulegen ist, dass er sich auch auf den Beistand bezieht, den die Klägerin wegen ihrer Gesundheitsprobleme beantragt hatte, ist festzustellen, dass es wegen der knappen Begründung dieses Klagegrundes und wegen der in der angefochtenen Entscheidung genannten Maßnahmen, die die Kommission getroffen hat, um der Klägerin angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, nicht ersichtlich ist, dass die Kommission gegen Art. 24 des Statuts verstoßen oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie diesen Beistand abgelehnt hat.

103    Die Klägerin scheint darüber hinaus die Antwort, die die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 18. Juni 2010 hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Zugang zu ihrer medizinischen Akte gegeben hat, nicht in Frage zu stellen.

104    Der Klagegrund und damit folglich auch der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin der Antrag auf Beistand abgelehnt wurde, sind zurückzuweisen.

 Kosten

105    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels ihres Zweiten Titels auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

106    Aus den im vorliegenden Urteil dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihren Hauptanträgen, nämlich dem Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der verspäteten Erstellung ihrer BBE erlitten hat, obsiegt und die Kommission folglich unterlegen ist. Die Klägerin hat auch ausdrücklich beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, an AK den Betrag von 15 000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

2.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, an AK den Betrag von 4 000 Euro als Entschädigung für den Verlust der Chance zu zahlen, vor dem 1. März 2008 in eine höhere Besoldungsgruppe als A 5 – oder die entsprechende Besoldungsgruppe – befördert zu werden.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die AK entstanden sind.

Van Raepenbusch

Barents

Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. März 2013.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Französisch.