Language of document : ECLI:EU:F:2013:217

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

16. Dezember 2013

Rechtssache F‑162/12

CL

gegen

Europäische Umweltagentur (EUA)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Krankheitsurlaub – Wiederverwendung – Fürsorgepflicht – Mobbing“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung des Schreibens vom 21. Februar 2012 über die Wiederverwendung des Klägers im Anschluss an einen langen Krankheitsurlaub und der Entscheidung vom 20. September 2012, mit der die gegen das genannte Schreiben gerichtete Beschwerde des Klägers vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen wurde, sowie auf Verurteilung der Europäischen Umweltagentur (EUA), ihm als Schadensersatz den Gegenwert eines Jahresgehalts zu zahlen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. CL trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Umweltagentur entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Umfang – Verschärfte Pflicht im Fall einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beamten

(Beamtenstatut, Art. 24)

Der Begriff der Fürsorgepflicht der Verwaltung spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt.

Die Fürsorgepflicht gebietet der Verwaltung, dass sie im Fall von Zweifeln hinsichtlich der medizinischen Ursachen für die Schwierigkeiten eines Beamten bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben alle Anstrengungen unternimmt, um diese Zweifel zu beseitigen. Zudem sind die Verpflichtungen, die sich für die Verwaltung aus der Fürsorgepflicht ergeben, erheblich strenger, wenn es um die besondere Situation eines Beamten geht, an dessen psychischer Gesundheit und folglich an dessen Fähigkeit, seine eigenen Interessen angemessen wahrzunehmen, Zweifel bestehen. Demzufolge muss die Verwaltung in diesem besonderen Kontext gegenüber dem Beamten darauf bestehen, dass er sich einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung unterzieht, insbesondere unter Hinweis auf das Recht des Organs nach Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 3, den Beamten vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

(vgl. Randnrn. 45 und 46)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, Randnr. 22; 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Randnr. 38

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, F‑17/05, Randnr. 72; 28. Oktober 2010, U/Parlament, F‑92/09, Randnrn. 65 und 85