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Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von der PAO Rosneft Oil Company, vormals NK Rosneft OAO, der RN-Shelf-Arctic OOO, der AO RN-Shelf-Far East, vormals RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO, der RN-Exploration OOO und der Tagulskoe OOO gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-715/14, Rosneft u. a./Rat

(Rechtssache C-732/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: PAO Rosneft Oil Company, vormals NK Rosneft OAO, RN-Shelf-Arctic OOO, AO RN-Shelf-Far East, vormals RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO, RN-Exploration OOO und Tagulskoe OOO (Prozessbevollmächtigter: L. Van den Hende, advocaat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben, soweit seine Gründe vom vorliegenden Rechtsmittel betroffen sind,

endgültig über diese Rechtssache zu entscheiden oder sie zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und

dem Rat die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechsmittel betreffe angefochtene nichtkonventionelle Ölbeschränkungen, angefochtene Kapitalmarktbeschränkungen und angefochtene Anspruchsbeschränkungen, wie sie in der Verordnung des Rates Nr. 833/20141 und/oder im Beschluss des Rates 2014/512/GASP2 enthalten seien.

Die sieben Rechtsmittelgründe lauten:

Erstens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Rat beim Erlass der angefochtenen nichtkonventionellen Ölbeschränkungen Art. 296 AUEV eingehalten habe.

Zweitens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Rat beim Erlass der angefochtenen Kapitalmarktbeschränkungen Art. 296 AUEV eingehalten habe.

Drittens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den angefochtenen nichtkonventionellen Ölbeschränkungen und den mit ihnen verfolgten Zielen bestehe.

Viertens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtenen nichtkonventionellen Ölbeschränkungen nicht die Grundrechte der Rechtsmittelführerinnen auf Eigentum und auf unternehmerische Freiheit verletzten.

Fünftens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtenen Anspruchsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig seien und im Übrigen das Grundrecht der Rechtsmittelführerinnen auf Eigentum nicht verletzten.

Sechstens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtenen Kapitalmarktbeschränkungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar seien und das Grundrecht der Rechtsmittelführerinnen auf auf unternehmerische Freiheit nicht verletzten.

Siebtens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtenen nichtkonventionelle Ölbeschränkungen und die angefochtenen Kapitalmarktbeschränkungen durch Sicherheitsausnahmen im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Russland sowie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen der WTO gerechtfertigt seien.

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1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1)

2 Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13)