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Klage, eingereicht am 2. November 2012 – ZZ/Parlament

(Rechtssache F-130/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 67 Abs. 3 des Statuts versagt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Leiters des Referats „Individuelle Ansprüche“ vom 4. August 2008, mit der der Anspruch des Klägers auf die doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder durch die Bedingung beschränkt wurde, dass „die Gesamthöhe der durch die Art der Behinderung erforderlichen Sonderkosten zulasten“ des Klägers 333,19 Euro pro Monat übersteigt, sowie die Entscheidung des Leiters des Referats „Individuelle Ansprüche“ vom 24. Oktober 2008, mit der die Gewährung der doppelten Zusage versagt wurde, in ihrer nach erneuter Prüfung der Akte erfolgten Bestätigung durch die Entscheidung des Leiters des Referats „Individuelle Ansprüche“ vom 5. Dezember 2001, die ihrerseits durch die dem Kläger am 23. Juli 2012 bekannt gegebene Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 20. Juli 2012 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers bestätigt wurde, aufzuheben;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.